Einschränkung des Wegerechts (Verengung)

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Bobomuc
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Einschränkung des Wegerechts (Verengung)

Beitrag von Bobomuc » 30.11.2011, 23:58

Folgende Ausgabgssituation:
A und B haben zwei aneinander gebaute Doppelhaushälften in Bayern, die jeweils von den Eigentümern bewohnt werden. B muss um an sein Haus zu kommen den Gehweg von A benutzen, dazu wurde bei A ein urkundlich verbrieftes Gehrecht eingetragen.
In keinen der Dokumente/ Baupläne ist eine Angabe zur Breite des verbrieften Gehrechts eingetragen, es wurde nur farblich in einer Skizze eingetragen.
A hat kürzlich seinen Eingangsbereichs erneuert und dabei die Treppenstufen um ca. 40 cm verbreitert. Dabei wurde die bisherige Breite des Gehwegs an einer Stelle (der Ecke der unteren Treppe) auf 120 cm reduziert.
Der Rest des Gehweges ist ca. 180 cm breit.
B vertritt die Meinung, dass damit eine "normale Nutzung des Gehweges nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt möglich ist.
Letzte Woche hat A ein Schreiben des Anwaltes von B bekommen, der ausführt, dass das eingetragene Gehrecht in seinem Umfang nicht beeinträchtigt werden darf. Der Anwalt vertritt die Meinung, dass hier ein Verletzung des im Grundbuch eingetragenen Gehrechts vorliegt und aufgrund der verbleibenden Restbreite von 120 cm eine nicht zumutbare Beeinträchtigung besteht.
Gemäß Schilderung des Anwalts kommen aufgrund des massiven Eingriffs Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (z.B. §§ 1004 und 1027 BGB) in Betracht.
Deshalb hat der Anwalt von B unter Fristsetzung aufgefordert, eine schriftlichen Vorschlag zur Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Weges im Sinne des oben genannten Gehrechts zu unterbreiten.
A vertritt die Meinung, dass für ein Gehrecht, für das weder in den Bauplänen und auch in den sonstigen Unterlagen eine Breite nicht definiert wurde, auch eine Breite von 120 cm ausreichend sein sollte (wie beschrieben geht es nur um eine Ecke der Treppe die die Breite an dieser Stelle auf 120 cm verengt), da selbst für einen Rollstuhlfahrer nicht mehr als eine Breite von 110 cm Breite erforderlich wäre. Im Haus B leben 3 Personen, eine erwachsene Person und 2 Kinder 18 und 14.
Daher ergeben sich folgende Fragen:
Würdet ihr anstelle des A auf das Anwaltsschreiben von B reagieren?
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten des Anwalts von B ein?
Sind aus eurer Sicht die 120 cm Breite für ein reines Gehrecht ausreichend?
Habt ihr vergleichbare Fälle erlebt bzw. gibt es dazu bereits eine Rechtsprechung?



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Klaus
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Re: Einschränkung des Wegerechts (Verengung)

Beitrag von Klaus » 01.12.2011, 08:42

In irgendeinem Bauplan, Lageplan oder was auch immer wird es doch einen Hinweis geben auf welcher Fläche das Wegerecht ausgeübt werden kann ?

Üblich für Fußwege sind 1-1,5 m, für Fahrwege 2,5-3,5 m

Würdet ihr anstelle des A auf das Anwaltsschreiben von B reagieren?
Gar nicht, der Nachbar muss eh ein Schiedsverfahren durchführen. Und Anwälten muss man nicht antworten.
Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten des Anwalts von B ein?
MIttel bis Mittelmässig
Sind aus eurer Sicht die 120 cm Breite für ein reines Gehrecht ausreichend?
Jein, kann man so jetzt nicht beurteilen. Ist die Stufe denn "betretbar". Denn dann kann man sie doch auch zum Weg rechnen.

Ist die breiteren Treppen es wert nun einen Streit anzufangen .... das wird eine never ending story.

Klaus
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