Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Robert
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Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von Robert » 06.03.2012, 00:13

Hallo

Im Grundbuchauszug meines Gartengrundstücks ist ein gegenseitiges Wegerecht(Grunddienstbarkeit) (von 1931) zum Nachbargartengrundstück eingetragen.

Meine Frage:
Schliesst das auch das Befahren mit PKW/LKW ein?

Eine Auseinandersetzung ist vorprogrammiert und ich möchte mich einfach vorher mal schlau machen ob ich dies meinem Nachbarn gewähren muss.

Besten Dank

Robert



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adi
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von adi » 21.11.2012, 16:27

Hallo mal, zur Frage in der Überschrift liegt keine Antwort vor.
Im Grundbuch wurde seinerzeit eingetragen "Wegerecht", ohne Einschränkung.
Darf man da nun nur gehen oder auch fahren? Der Weg ist 2,50 m breit.
Das wäre mal interessant.
Zuletzt geändert von adi am 21.11.2012, 17:06, insgesamt 1-mal geändert.

Klaus
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von Klaus » 21.11.2012, 16:47

Mal Regeln hier lesen

Aber mal egal:
Es kommt drauf an ? Wenn da ein Fahrweg ist dann und der Platz ausreicht dann darf man da auch fahren.

Meist aber gibt es eine "Bewilligungsurkunde" aus der sich der Zweck des Wegerecht eindeutiger ergibt. Ist das nicht der Fall muss man eben mal prüfen was bei der Eintragung für Gegebenheiten waren. Stand da ein Ziegenstall wird man nun keine LKW Waschanlage betreiben können....

Klaus
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adi
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von adi » 21.11.2012, 17:32

Hallo nochmal. Die Bewilligungsurkunde könnte der Kaufvertrag zur Wegefläche sein?
Da haben A u B das Recht eingeräumt, der jeweils andere könne über den Weg "gehen".
Das wurde aber nicht in die Eintragung beim Katasteramt übernommen, da steht eben nur "Wegerecht" ,ohne Einschränkung.
Es geht auch nicht so sehr um das Fahrrecht, eher um die Möglichkeit, mal Handwerkern die Möglichkeit zu geben, Teile oder Maschinen über den Weg zu fahren, z.B. einen Gartenbagger, um Erdarbeiten vor dem Haus des B zu erledigen. Oder Dachreparaturen auszuführen, oder schwere Möbel anzuliefern, die nicht durch Hintereingang mit Treppe möglich sind. Der Weg wäre ja breit genug.
Kann Straßenanlieger A das unterbinden und verlangen, daß Teile/Material nur getragen werden dürfen?
Bisher gab es keine Probleme und gute Nachbarschaft. Aber generell sollte es auch bei späteren Besitzern/Eigentümerwechsel keine Unklarheiten geben.

Klaus
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von Klaus » 21.11.2012, 17:47

Da haben A u B das Recht eingeräumt, der jeweils andere könne über den Weg "gehen".
Ich will den Lotto Jackpot, ich verkneife die Augen und halte die Luft an - aber Lotto bleibt stur.
Wer kein Recht vereinbart hat kann keines Fordern.

Statt eines "Kleinbagger" bietet sich der Spaten an. Ist der zu Klein mehrere der selben Sorte .-)
Notfalls der Bagger am Kran übers Dach.

Am einfachsten ist aber das Gespräch mit dem Nachbarn.
Es gab mal ne TV Sendung bei der der LKW rein kam, und nie wieder raus.

Der Eintrag bezieht die "Bewilligungsurkunde" mit ein, das kann auch der Kaufvertrag sein. Und meist steht dort erst genau was gemeint ist.
Wegerecht ist nur der Oberbegriff der beides sein kann - daher wird der Bezug zur "Bewilligungsurkunde" gezogen. Damit nicht jeder mehrere Seiten Bedingungen ins Grundbuch einträgt.

Klaus
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adi
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von adi » 22.11.2012, 14:01

Danke Klaus. Alles klar.

Zu dem Thema Wegerecht tauchte in alten Unterlagen ein Text auf. Ob es vor Jahrzehnten dem Notar gelungen ist, den Beteiligten den Sinn zu erklären?
"Die jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks haben, soweit das Interesse der Berechtigten es erfordert, und die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke haben, soweit es für das Benutzungsrecht der Eigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich ist, gemeinschaftlich den Weg zu unterhalten und die für die Unterhaltung erforderlichen Arbeiten selbst vorzunehmen..."

Wie im Forum zu lesen, ist es manchmal ernst, aber hier verführt es doch zum Schmunzeln?
Kann jemand erklären - vielleicht für nachfolgende Generationen - was dieser Absatz meint?
Müssen nun alle Beteiligten nur vor ihrer Tür den Weg unterhalten oder alle Anlieger gemeinsam den Weg vor allen Häusern bearbeiten, also von jeder Familie ein paar Hände?

Klaus
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Re: Wegerecht - ist das auch Überfahrtsrecht?

Beitrag von Klaus » 22.11.2012, 14:12

Es gibt nur zwei relevante Texte : Den Grundbucheintrag und die Bewilligungsurkunde

Der Text sagt nichts anderes als das Gesetz und nichts über "fahren"

Klaus
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