Wirklichkeit schlägt Phantasie
Verfasst: 30.03.2012, 13:39
Dieser Fall trägt sich gegenwärtig so zu.
A und B sind in einer WEG.
A besitzt einen Keller in (unter) einem weiteren Gebäude, das nicht zur WEG gehört, aber auf der Grenze zum WEG-Grundstück steht. Der Keller hat den einzigen Zugang als Treppenloch auf der Fläche des Grundstücks der WEG. Wer immer in den Keller will, muss also über das WEG Grundstück und die Treppe benutzen, die auf dem WEG-Grundstück liegt, aber nur dem Bewirtschafter des Kellers dient. Eine Dienstbarkeit zugunsten des Kellerbesitzers lastet nicht auf dem WEG-Grundstück.
A verkauft den Keller an B.
B schüttet den Keller sowie das Treppenloch zu und baut eine Garage mit Tor dort, wo früher der Kellerausgang war. Die Garagenzufahrt geht also übers WEG-Grundstück. Es ist baulich nicht anders machbar. Weil Grenzbau, braucht B die Unterschrift für den Umbau von A, die er erhält. Ein Servitut zugunsten der Garage wird nicht eingetragen.
Nun zerkriegen sich A und B. A verlangt nun (3 Jahre nach Baubewilligung!) von B, das Garagentor sei zu verschliessen, weil es für die Zufahrt ein Wegrecht über die WEG-Parzelle zu Gunsten der Garage brauche.
B behauptet, er brauche kein Servitut, weil er als WEG-Mitglied sowieso jederzeit die Parzelle betreten und befahren darf.
Ausserdem sei es wider Treu und Glauben, dass A jahrelang den Keller ohne Wegrecht selbst benutzt habe, ihn verkaufe, dem Umbau zustimme, der ohne Durchfahrtsmöglichkeit über das WEG-Grundstück absolut keinen Sinn macht, und nun die (bewilligte!) Nutzung mit Hinweis auf das fehlende Wegrecht verweigere.
Die Situation, dass Gebäude Grenzbauten sind und Teile davon nur über andere, nicht öffentliche Grundstücke zugänglich sind, besteht schon seit mehr als 30 Jahren. Sie ist weder von A noch von B verschuldet, sondern vermutlich durch eine ziemlich ungeschickte Umparzellierung.
Die WEG kann Eintragung der Dienstbarkeit nicht beschliessen, weil dazu Einstimmigkeit erforderlich wäre.
Soll B einen Notweg fordern, oder gar nichts machen, weil die Klage von A aussichtslos ist?
A und B sind in einer WEG.
A besitzt einen Keller in (unter) einem weiteren Gebäude, das nicht zur WEG gehört, aber auf der Grenze zum WEG-Grundstück steht. Der Keller hat den einzigen Zugang als Treppenloch auf der Fläche des Grundstücks der WEG. Wer immer in den Keller will, muss also über das WEG Grundstück und die Treppe benutzen, die auf dem WEG-Grundstück liegt, aber nur dem Bewirtschafter des Kellers dient. Eine Dienstbarkeit zugunsten des Kellerbesitzers lastet nicht auf dem WEG-Grundstück.
A verkauft den Keller an B.
B schüttet den Keller sowie das Treppenloch zu und baut eine Garage mit Tor dort, wo früher der Kellerausgang war. Die Garagenzufahrt geht also übers WEG-Grundstück. Es ist baulich nicht anders machbar. Weil Grenzbau, braucht B die Unterschrift für den Umbau von A, die er erhält. Ein Servitut zugunsten der Garage wird nicht eingetragen.
Nun zerkriegen sich A und B. A verlangt nun (3 Jahre nach Baubewilligung!) von B, das Garagentor sei zu verschliessen, weil es für die Zufahrt ein Wegrecht über die WEG-Parzelle zu Gunsten der Garage brauche.
B behauptet, er brauche kein Servitut, weil er als WEG-Mitglied sowieso jederzeit die Parzelle betreten und befahren darf.
Ausserdem sei es wider Treu und Glauben, dass A jahrelang den Keller ohne Wegrecht selbst benutzt habe, ihn verkaufe, dem Umbau zustimme, der ohne Durchfahrtsmöglichkeit über das WEG-Grundstück absolut keinen Sinn macht, und nun die (bewilligte!) Nutzung mit Hinweis auf das fehlende Wegrecht verweigere.
Die Situation, dass Gebäude Grenzbauten sind und Teile davon nur über andere, nicht öffentliche Grundstücke zugänglich sind, besteht schon seit mehr als 30 Jahren. Sie ist weder von A noch von B verschuldet, sondern vermutlich durch eine ziemlich ungeschickte Umparzellierung.
Die WEG kann Eintragung der Dienstbarkeit nicht beschliessen, weil dazu Einstimmigkeit erforderlich wäre.
Soll B einen Notweg fordern, oder gar nichts machen, weil die Klage von A aussichtslos ist?