Gemeinschaftlich genutzte Wirtschaftswege Landwirtschaft

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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wegwaarte
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Gemeinschaftlich genutzte Wirtschaftswege Landwirtschaft

Beitrag von wegwaarte » 18.04.2012, 21:41

Gemeinschaftlich genutzte Wirtschaftswege zur landwirtschaftlichen Nutzung

Ich brauche mal ein paar schlaue Hinweise zum o.g. Thema:

A ist Miteigentümer eines Wirtschaftsweges in A Ort, hat dort aber gar keine Flächen in der Nähe bzw. auch seine Voreigentümer nicht. Überhaupt scheinen eher „pauschal“ alle Dorfbewohner da einen Grundbucheintrag zu haben.
Nun aber A Frage: Wer nimmt eigentlich grundbuchliche Änderungen vor, wenn ein „neuer“ Dorfbewohner (z.B. durch Kauf eines alten Hauses) hinzukommt? Offenbar sind es ja nicht die Eigentümer, die darüber befinden und den „Neuen“ aufnehmen, sondern eher das Amt? A wurde jedenfalls in alle umliegenden Wege aufgenommen und bin grundbuchlich Miteigentümer - ohne mein Zutun.

Konkret habe A die Frage deswegen gestellt, da es einen Käufer im selben Ort gibt, der keinen Eintrag erhalten hat. Dieser Käufer hat nur Ackerfläche erworben. Nun fehlt ihm die Zufahrtsmöglichkeit, da er nicht im Wirtschaftsweg Miteigentümer ist. Gerne würde A ihm helfen, diese über einen der Wege (in denen A bereits Miteigentümer bin) zu erlangen.

Wer hat da Erfahrungen oder kann mir mit Tipps weiterhelfen, an wem ich mich da konkret wenden müsste.

Danke.
wegwaarte



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Klaus
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Re: Gemeinschaftlich genutzte Wirtschaftswege Landwirtschaft

Beitrag von Klaus » 18.04.2012, 22:49

Bitte REGELN lesen (A und B)
A ist Miteigentümer eines Wirtschaftsweges in A Ort, hat dort aber gar keine Flächen in der Nähe bzw. auch seine Voreigentümer nicht
Der Weg ist doch eine Fläche ?!?!
Überhaupt scheinen eher „pauschal“ alle Dorfbewohner da einen Grundbucheintrag zu haben.
Da die Menge Dorfbewohner nicht existiert kann das nicht sein. Die Berechtigen stehen im Grundbuch und dort kommen nur welche rein wenn die Eigentümer beim Notar waren.

Kann es sein das der Weg einfach öffentlich gewidmet ist - also eine öffentlicher Weg in Privatbesitz

Egal: Über die Erteilung einer, wie auch immer, Nutzung erteilen die Eigentümer. Ist ein Weg öffentlich gewidmet darf die öffentlichkeit drüber.

Bitte nochmal recherchieren was denn wie genau geregelt ist.

Klaus

P.S: REGELN BEACHTEN
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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