Notweg/ Wegerecht nicht Sache der Stadt?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Dulli06
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Notweg/ Wegerecht nicht Sache der Stadt?

Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 09:01

Hallo!

A hat ein Hinterhofgrundstück (Erbpacht) mit Zufahrt über Grundstück von B! Es ist kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen!!!
Nun hat C (zB Sohn von A) das Grundstück von der Stadt gekauft.

FRAGE:
Muß B zulassen, das es einen Notweg gibt, oder ist es nicht Sache der Stadt ihm eine Zufahrt zu erbauen ( Möglichkeit wäre durch Aufwand gegeben) ??

Wer kennt sich da aus?

Wäre interessant zu erfahren, was in einem solchen Fall wohl rechtes wäre


Gruß

Dulli06 (ist eigentlich ganz umgänglich :lol: )



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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 09:20

Wenn das hintere keinen eigenen Zugang besitzt besteht ein Notwegerecht. Das wird dort angelegt wo es am einfachsten ist Zugang zu finden. Das macht meist ein Richter.
Wenn die Grundstücke durch Teilung entstanden wird das Notwegerecht dort hin gelegt.

Für das Notwegerecht muss man ggf. bezahlen. Notfahrrechte sind nicht vorgesehen.

Man sollte auch mal ins Baulastenverzeichnis schauen, evtl. hat die Stadt Nutzungsrechte.

Den Weg anlegen, bereitstellen oder das Grundstück erschliessen muss man schon selber machen.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 09:58

Achtung Änderung!!!

A hat ein Wegerecht im Grundbuch, C aber nicht.
Das Wegerecht wird bei einem Kauf des Grundstückes und der Überschreibung des Hauses doch nicht mit übertragen, oder??

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 10:03

Eine Wegerecht steht im Grundbuch und gilt für jeden Eigentümer des Grundstücks. Es wird also übertragen.

Es sei denn es steht im grundbuch der Name drin: "Herr Müller hat das Recht..."


Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 11:15

HMH,

mal angenommen, im Grundbuch steht "Herr Meier...", dann gildet das also nicht für seinen Sohn...

Baulastenverzeichnis? Wo schaut man denn das nach? Steht das nicht im Grundbuch ? :oops:

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 11:18

Was genau steht im Grundbuch denn nun drin. Aber selbst wenn das ein persönliches Wegerecht wäre, kann es ein Notwegerecht für den nächsten geben.

Das Baulastenverzeichnis befindet sich im Grundbucham, bzw im Bauamt. Einfach mal nachfragen.

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 11:40

Also im Grundbuchauszug würde dann in diesem Fall "Wegerecht für Herrn Michael Mustermann" stehen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 11:56

Raten bringt wenig, es gibt viele Methoden wie das da stehen kann. Es ist kaum anzunehmen das es ein persönliches Wegerecht ist, da es wohl der einzige Zugang ist.

Nachsehen und dann nochmal fragen

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 12:40

Es steht so im Grundbuch. Mit Vor- und Zuname.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 12:43

Sonst nichts ? Sehr unwahrscheinlich

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 08.08.2007, 12:58

Lt. Anfrage beim Amtsgericht

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Beitrag von Klaus » 08.08.2007, 13:04

Was, den Hausmeister befragt ?

Man gehe auch das Grundbuchamt und besorge sich einen Grundbuchauszug. Wenn man schon da ist fragt man nach dem Baulastenverzeichnis und besorgt sich daraus ebenfalls eine Kopie. Danach kann man Fragen stellen.

Dann wieder melden

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 09.08.2007, 09:29

So, nun ist es amtlich!

Grundbucheintrag nur genannte Person, namentlich beschrieben.
Stadt hat keine Nutzungsrechte als Baulast eingetragen.
ABER:
hinteres Grundstück hat am Ende zwei Garagen (genehmigt????? auf jeden Fall nicht eingemessen)
Evtl., wenn als Garage genehmigt, muss eine Zufahrt bestehen.
Kann das sein??
(was ist das alles kompliziert :oops: )

Gruß

Dulli06

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Beitrag von Klaus » 09.08.2007, 09:34

Also mal angenommen die Auskunft war richtig und das Grundstück ist nur mit einer persönlichen Grunddienstbarkeit belastet. Dan darf nur dieser Berechtigte den Weg passieren. Wird das Grundstück verkauft dann wars das.

Jedoch könnte es sein das die beiden Grundstücke mal zusammengehört haben. Damals gab es die Garagen schon. Dann hat der Hinterlieger ein Notwegerecgt, auch für die Garagen.

Falls der Hinterliegen (egal wie) anders auf sein Grundstück kann. Und de Garagen nach Teilung entstanden sind hat er Pech.

Sobald alle Fahrzeuge raus sind den Weg für Fahrzeuge erst mal verschließen. Und dann werden die schon klagen

Klaus


P.S. Sicherheitshalber den Grundbuchauszug HOLEN und ABSCHREIBEN was da steht. Nicht auf mündliches Verlassen.

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Beitrag von Dulli06 » 09.08.2007, 12:56

Was wäre denn, wenn sich herausstellt, dass die Garagen damals gar nicht genehmigt wurden? (war früher ja schon mal so, und eingemessen worden sind sie ja auch noch nie)

Klaus
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Beitrag von Klaus » 09.08.2007, 13:01

Wenns nur darum geht Streit anfangen, reicht ein Holtzbrett und ein paar Bier :-) Erst das Bier trinken und dann das Brett auf Nachbars Kopf hauen.

Im Ernst: darauf kommt es nicht an.

Notwegerechte entstehen (meist) durch Teilung von Grundstücken. Wurden bereits vor der Teilung Garagen oder Stellplätze betrieben so entsteht auch ein Notfahrrecht.

Wann entstand das Grundstück ohne Zugang. Gibt es einen eigenen Zugang.. So was sollte man klären

In den meisten Bundesländern brauch man für eine Garage keine Genemigung

Klaus

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Beitrag von Dulli06 » 09.08.2007, 13:36

Ach, was für ein Mist das alles.....

Ich hoffe A, B und C können sich noch im Guten einigen. Jahrelanger Frieden, und dann das.
Ach ja, B hat einen Termin beim Anwalt..

Ich bin mal gespannt, wie das ausgeht.

Danke für die tollen Infos :D

Gruß

Dulli06

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Beitrag von Dulli06 » 09.08.2007, 20:30

Zu guter letzt:

Anwalt sagt nach Einsicht ins Grundbuch "nur Herr A und sonst keiner!"

Ist doch sehr beruhigend :wink:

Trotzdem um eine gütliche Einigung bedacht

Dulli06

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Warum einfach, wenn es auch komplilziert geht...

Beitrag von Dulli06 » 24.08.2007, 10:27

Es gibt Neuigkeiten in diesem Fall!

Also, es besteht eine persönlich beschränktes Wegerecht nur für A.
Dieser Fall wäre ja geklärt ABER:
Grundstück von A (Erbbaugrundstück, gehört noch der Stadt) welches jetzt an C verkauft werden soll hat nach Ableben von A ja kein Zugang mehr. C will , verständlicherweise, das Grundstück nur mit Wegerecht kaufen.
Nun ist der Stadt nach etlichen Jahren aufgefallen ( im Rahmen dieses Konfliktes) das sie als Eigentümer gar nicht zu "IHREM" Grundstück kann.
Die Stadt hat damals das vordere Grundstück KOMPLETT ohne Wegerecht ( außer für A) verkauft. Der Notar hat damals sogar darauf schriftlich hingewiesen, dass diese Art von Wegerecht arge Probleme für evtl. Erben machen kann. Dieses Schreiben hat die Stadt nicht bekommen, sondern nur B.
Aber, beim Verkauf war ein Vertreter der Stadt anwesend und es wurde alles Notariell vollzogen.
Nun will die Stadt ein Wegerecht einklagen!!
Das ist ja wie im Mittelalter ! Darf die das überhaupt??
Man sage dazu, dass der Streifen, um den es geht, der einzige Freizeitgrund für Sonnenbad und Grillen ist und einem jedes mal Fremde Leute auf dem Teller gucken.....

Wie die Sache wohl ausgeht??

Ach ja, die Stadt hat auch schon die Hauptschuld dem Notar zugeschoben und will diesen auch belangen.

Gruß
Dulli06

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Beitrag von Klaus » 24.08.2007, 11:19

Man kann kein Wegerecht einklagen ! Nur ein Notwegerecht, in diesem Fall prüft ein Richter was der schnellste einfachste Weg zur Straße ist. Auf dessen Grundstück wird das Notwegerecht gegegn Geldrente eingetragen.

Man sollte mal prüfen wie ein solches Grundstück entstanden ist. Gehörte es mal zum Nachbar X dann wird dort auch der Weg liegen.
Also man aufs Katasteramt und Pläne einsehen.

Jeder Richter wird den Weg so legen wie es früher mal war. Normalerweise werden die Grundstück nur geteilt wenn ein Zugang geregelt ist

Klaus

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