Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Ikarus
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Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Ikarus » 21.01.2013, 12:52

Folgender fiktiver Fall. A und B sind Nachbarn. Beide haben einen eigenen Hauseingang zur Straße. Zudem hat A ein Wegerecht über den Hausflur von B um in sein Haus zu kommen (ursprünglich hatte A keinen eigenen Eingang zur Straße- mittlerweile wurde dieser allerdings erstellt).Der 2. Zugang zum Haus von A ist unmittelbar hinter der Haustüre von B im Hausflur von B. Das eingetragene Wegerecht lautet: „über die Länge des Flures bis ca. 1,70 hinter der Gartentüre um zu dem herrschenden Grundstück zu gelangen“). Ab dem Zugang zu Haus A besteht kein Zugang mehr zu Haus A. Es exsistierte auch noch nie ein weiterer Zugang. A möchte jetzt hinter der Gartentüre, am Ende des Wegerechtes, durch seinen Anbau eine Türe machen lassen um sein Wegerecht ausüben zu können. An dieser Stelle steht allerdings bereits eine Holzwand von B. Hat A das Recht einen weiteren Zugang zu seinem Wohnzimmer einbauen zu lassen obwohl er bereits 2 Zugänge zu seinem Wohnzimmer hat und an dieser Stelle auch nie ein Zugang zu seinem Haus bestand? Kann A von B verlangen, dass B die bestehenden Holzwand auf dem Grundstück von B abbaut, damit A an „seine Aussenmauer“ kann?
Vielen Dank für jede Hilfe.



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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Klaus » 21.01.2013, 13:25

Da wäre ein "fikives" Bild oder eine Zeichnung hilfreich.

Aber mal egal, wie es da aussiehen könnte.

Hat der Berechtigte keine Möglichkeit das Nutzungsrecht auszuüben kann es auch Antrag gelöscht werden. Verbaut der Geber den Weg (nach Eintragung) , hat der Berechtigte Anspruch auf Entfernung des Hindernis (wobei der Anspruch der Verjährung unterliegt).

Auch kann man nicht entlang eines Wegerechts tausend Zugänge schaffen und nun erwarten die alle nutzen zu können. Nach dem ersten Zugang kann der Eigentümer den Weg dann beenden - und sein Wegerecht ist immer noch erfüllt.

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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Klaus » 21.01.2013, 14:07

Kommt mir bekannt vor ? Schon mal gefragt ??
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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Ikarus » 21.01.2013, 15:39

Ja, allerdings haben die Voraussetzungen sich geändert. A hat mittlerweile einen eigenen Zugang zur Straße und es ist in diesem fiktiven Fall herausgekommen, dass an der Stelle wo der Durchbruch gemacht werden soll nie ein Zugang zum Haus von A war. Vorher wurde behauptet, dass dort eine Türe gewesen wäre, die durch den Bau eines Anbaus von A allerdings "Verschwand".

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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Klaus » 21.01.2013, 15:47

Ohne Zeichnung oder Bild stehe ich vor einem Rätzel bitte irgendwo ein Bild hochladen und Link veröffentlichen.

Der weitere Zugang ist nur interessant wenn im Grundbuch ein auslösender Satz steht : "bis er einen anderen Zugang hat", sonst ändert sich am Wegerecht wenig. Auch ist es egal wo Löcher in der Wand sind oder warer. Er kann an seinem Haus abreissen was er will.

Bei Wegerechten geht es um Grundstücke.

Hat er einen Zugang ist die Pflicht erfüllt
Eine Wand zum Nachbarn muss ich nicht entfernen wenn die Legal gebaut wurde.

Ich sehe nicht was sich geändert haben sollte. Ich würde, da er den Zugang ja nicht braucht, mal 5000 Euro in die Hand nehmen und anbieten das Wegerecht zu löschen.

Klaus
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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Ikarus » 22.01.2013, 07:57

Der Anbau von A steht auf der Grundstücksgrenze parallel zum Grundstück von B. Draussen hinter der Gartentüre zwischen dem Anbau von A und dem Haus von B verlaüft der hintere Teil des Weges für den das Wegerecht eingetragen ist . Dieser Weg hat eine Breite von ca. 90 cm und ist ca. 1,70 m lang. Das Haus von B hat dort (Parterre) auch 2 Fenster (kleines Bad und Abstellkammer). Das Haus von B stand schon so bevor dem Anbau von A gebaut wurde. Wenn jetzt A eine Türe in seinem Anbau auf diesem kleinen engen Stück Weg einbauen will, greift dann nicht das NachbG NRW? Die geforderten Abstände gem. NachbG NRW können nicht eingehaltet werden. Zwar haben die Grundstücke von A und B eine Baulastvereinigung, meines Erachtens gilt die nur gegenüber der Gemeinde und sind kein Freibrief für A Abstände nicht einzuhalten zu müssen. Oder täusche ich mich.

Der „Abkauf des Wegerechtes“ funktioniert in diesem fiktiven Fall leider nicht, da die Schikanen wohl der Lebensinhalt von A sind. So hat A schon die Vorbesitzer des Haus von B (Schwester von A) so lange schikaniert, bis diese dies nicht mehr aushielt und das Haus verkaufte.
Nochmals herzlichen Dank für jede Hilfe

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Re: Zusätzlicher Zugang zur Nutzung des Wegerechtes

Beitrag von Klaus » 22.01.2013, 09:28

Wenn man auf einem Gründstück A rings herum eine Mauer baut und dem Nachbarn B ganz hinten eine Tür lässt durch das er sein Wegerecht ausüben kann dann ist die Pflicht erfüllt.

Bau A die Mauer aber höher als Erlaubt dann kann der Nachbar das Nachbarrecht nehmen und dagegen vorgehen. Dafür hat er nur die Zeit die der Anspruch nicht verjährt. Also in BW 5 jahre.

Er kann aber auch einen kniehohen Zaun errichten und der Nachbar darf wieder nur durch die kleine Tür am hinteren Ende

Ganz einfach - ohne viel Geschichte

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