Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

merlin27
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Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von merlin27 » 11.02.2013, 23:55

Hallo,
A haben leider bei A Grundstückskauf einen Fehler gemacht.
Es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück für das es zur öffentlichen Straße über einen 3 Meter Grenzstreifen des Vordergrundstücks ein
Wege und Fahrrecht gibt.
Nun möchten A das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen. Es gibt einen gültigen Bebauungsplan.
Die Baubehörde möchte aber vor Erteilung der Baugenhmigung die Ver- und Entsorgung gesichert wissen.

Der Vordermann macht Ärger, weil er evtl auch Angst hat, wovor auch immer. Wurde aufgehetzt o.ä.
Geld haben A geboten um ein Leitungsrecht einzutragen über einen Notar.
In Niedersachsen wohl erforderlich, eine Baulast reicht nicht für alle Leitungen. Die Leitungen für Gas, Strom und Wasser können
idealerweise auch über diesen Weg (30m) zur Strasse verlegt werden.
Ein zweiter Nachbar würde eine Baulast für Abwassser zulassen. A müssen aber trotzdem erstmal ein Stück (15m) über den Weg des Vordermannes.
Ein anderer Weg für die Leitungen ist nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermöglichen.
Was können wir nur tuen?



Artikel lesen
Trompete und Posaunen im Wohnzimmer ?

Musik

Hier waren die Mieter die sich stritten durch zwei Vollgeschosse getrennt. Der Musikraum war zusätzlich gedämmt und es wurde nur am Wochenede gestört. Jedoch war das dem Kläger doch zu viel des Guten.

Ein vom Gericht extra beauftragter Sachverständige kam zu dem Erg.....

mehr Infos



goerdi
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von goerdi » 12.02.2013, 08:48

Hi !
Grundstueck verkaufen und woanders bauen....
Haste dich verspekuliert :)

Gruss goerdi

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 12.02.2013, 10:19

Warum sollte der Eigentümer "irgendwas machen" wenn er nicht will.

Das Wegerecht würde für eine "Wiese" eingetragen und gilt weder für das Wohnhaus noch für die Baumassnahmen.
Ein anderer Weg für die Leitungen ist nicht ohne erheblichen Aufwand zu ermöglichen.
Na dann kann man doch da lang.

Enteignungen machen wir in D nicht um dem Käufer einer billigen Wiese einen satten Spekulationsgewinn zu bescheren.
Geld haben A geboten um ein Leitungsrecht einzutragen über einen Notar.
Das müsste der Werverlust seines Grundstücks + euer "Gewinn" sein - also mal was drauf legen

Ihr habt euch verspekuliert - da kann der Nachbar nix für. Ich würde auch mit Händen und Füssen verhindern das aus der ruhigen Wiese ein Hausgrundstück wird - vor allen mit Eigentümern die wie Ihr auch Nachbars Grundstücke noch nutzen wollen.

Klaus

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garyboldi
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von garyboldi » 12.02.2013, 14:28

Hallo, das Leitungsrecht (wusste gar nicht, dass es sowas getrennt gibt) ist nur die halbe Wahrheit. Sollteste das bekommen haben, braucht es dann auch immer noch die Baulasteintragung. Da kann der Vorderlieger wieder blockieren.

Was ich immer sage: Interessenausgleich. Warum soll er das machen ? Weil er etwas dafür bekommt. In der Regel ist das Geld. Es sei denn (ich kenne die Lage nicht), er will das Grundstück selbst und das möglichst preiswert. Dann kann man gar nichts machen.

Wenn es jedoch einen örtlichen Bebauungsplan gibt, ist das möglicherweise doch einklagbar. Der Vorderlieger kann nicht unbedingt nur blockieren, wenn er selbst gewußt hat, dass ein solches existiert hat. Da hat dann das öffentliche Interesse Vorrang. Aber umsonst gibts das dann trotzdem nicht. Letztendlich legt dann der Richter eine angemessene (ortsübliche) Entschädigung (bzw. Rente) fest. Jedoch unter Berücksichtigung aller Widerspruchsmöglichkeiten und - instanzen kann das ein sehr sehr langer Weg sein, der dann wahrscheinlich immer noch nicht endet. Denn wenn einer nicht will, dann will er nicht und wenn er dann auch noch vor Gericht verloren hat, will er erst recht nicht und sinnt anschließend nach allen weiteren Möglichkeiten zu behindern, schikanieren usw. Und da gibt es dann derer ganz viele.

Also: Attraktives Angebot machen und wenn das nicht klappt, versuchen raus aus der Sache zu kommen.

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 12.02.2013, 14:50

Na wenn dem so wäre würde ich mein Grundstück zwanzig mal teilen und jeweils eine Einfahrt fordern......sternförmig

Ein Bebauungsplan bricht keinerlei Eigentumbautsrechte. Es kann ja gebaut werden, aber nur von dem der ein
erschlossenes Grundstück besitzt. Das die wesentlich teurer sind als solche ohne "Zugänge" liegt wohl auf der Hand.

Daher hat A das ja wohl gekauft - war ein Schnäppchen

Das es hier einen "teurere" Lösung zum Erschliessen wohl geben soll - wird man auch aus diesem Grund keinen Zwang ausüben können.

Klaus
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merlin27
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von merlin27 » 12.02.2013, 19:04

Hallo,
danke für diese Antwort.
Das sind die Infos, die X auch schon hatte.
Von einem Anwalt, der u.a. Bebauungspläne prüft, habe X heute erfahren, dass der Vorderlieger aufgrund des gültigen Bebauungsplanes
durchaus Ärger bekommen kann.
Rät aber unbedingt zur gütlichen Einigung.

P.S."Klaus" - Das Grundstück war kein Schnäppchen und der Vorderlieger wußte seit Jahren, das hier irgendwann gebaut wird.
Hier spielt Neid und Frust eine große Rolle. Leider.
Danke garyboldi für die qualifizierte Antwort.
garyboldi hat geschrieben:Hallo, das Leitungsrecht (wusste gar nicht, dass es sowas getrennt gibt) ist nur die halbe Wahrheit. Sollteste das bekommen haben, braucht es dann auch immer noch die Baulasteintragung. Da kann der Vorderlieger wieder blockieren.

Was X immer sage: Interessenausgleich. Warum soll er das machen ? Weil er etwas dafür bekommt. In der Regel ist das Geld. Es sei denn (ich kenne die Lage nicht), er will das Grundstück selbst und das möglichst preiswert. Dann kann man gar nichts machen.

Wenn es jedoch einen örtlichen Bebauungsplan gibt, ist das möglicherweise doch einklagbar. Der Vorderlieger kann nicht unbedingt nur blockieren, wenn er selbst gewußt hat, dass ein solches existiert hat. Da hat dann das öffentliche Interesse Vorrang. Aber umsonst gibts das dann trotzdem nicht. Letztendlich legt dann der Richter eine angemessene (ortsübliche) Entschädigung (bzw. Rente) fest. Jedoch unter Berücksichtigung aller Widerspruchsmöglichkeiten und - instanzen kann das ein sehr sehr langer Weg sein, der dann wahrscheinlich immer noch nicht endet. Denn wenn einer nicht will, dann will er nicht und wenn er dann auch noch vor Gericht verloren hat, will er erst recht nicht und sinnt anschließend nach allen weiteren Möglichkeiten zu behindern, schikanieren usw. Und da gibt es dann derer ganz viele.

Also: Attraktives Angebot machen und wenn das nicht klappt, versuchen raus aus der Sache zu kommen.

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 12.02.2013, 19:38

Von einem Anwalt, der u.a. Bebauungspläne prüft, habe X heute erfahren, dass der Vorderlieger aufgrund des gültigen Bebauungsplanes
durchaus Ärger bekommen kann.
Dann hat A (so nennen wir hier die Streitenden laut Regeln - hiermit letzte Verwarnung) den einzigen Anwalt in Deutschland gefunden der rät nicht zu klagen. Wenn es eine Rechtpflicht gäbe, hätte er diese die nennen sollen.

Ich würde einfach das nächste Nachbarhaus abreissen und dort bnaue, denn im Bebauungsplan steht sicher nichts vom Leitungsrecht beim Nachbarn. Daher kann man das ja überall anwenden.

Da ein Bebauungsplan keine Pflicht zum Bauen beinhaltet wird das nichts werden, denn "nicht bauen" erlaubt der Bebauungsplan selbstverständlich auch jederzeit

Ich vermute mal der "ratendes Anwalt" hatte keinen Auftrag und sahs an der Theke.

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von merlin27 » 12.02.2013, 20:52

witzig, verkauf mal ne Wiese für 65.000 Euro.
nicht spekuliert.
Danke
goerdi hat geschrieben:Hi !
Grundstueck verkaufen und woanders bauen....
Haste dich verspekuliert :)

Gruss goerdi

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 12.02.2013, 21:12

Jetzt scheint die Wahrheit herauszukommen

Es ist eine Wiese, dafür gilt das Wegerecht.
Urteile bei denen es um die Erweiterung des Wegerechts geht gibts viele

Warum kauf man denn eine Wiese für so viel Geld :-) Bauland ist es ja keines, da nicht erschlossen.

Ich würde mal den Kaufvertrag prüfen, evtl. wurde man betrogen ?!?!
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von garyboldi » 13.02.2013, 13:38

Klaus hat geschrieben:Na wenn dem so wäre würde ich mein Grundstück zwanzig mal teilen und jeweils eine Einfahrt fordern......sternförmig

Ein Bebauungsplan bricht keinerlei Eigentumbautsrechte. Es kann ja gebaut werden, aber nur von dem der ein
erschlossenes Grundstück besitzt. Das die wesentlich teurer sind als solche ohne "Zugänge" liegt wohl auf der Hand.

Klaus
Ich verstehe nicht, was ein sternförmiges Teilen des Grundstückes mit der Problelösung zu tun haben sollte.

Konkret, ich wohne selbst in einer großen Stadt (der Hauptstadt), war die Lage so, dass ein einem Gebiet die GFZ verdoppelt wurde und somit auf allen Grundstücken die verkauft wurden (ca 1000 m²) nun zwei statt bisher ein EFH möglich waren. Da gleichzeitig die landeseigene Förderung nur Grundstücke bis max. 500 m² förderte, wurden alle Grundstücke die zum Verkauf standen geteilt und waren zudem sehr begehrt, da sie nahe an die maximal qm-Zahl kamen. Bei Verkauf und Teilung der Grundstücke wurde dem Hinterlieger jeweils ein GFL-Recht zugesichert und dem Vorderlieger eingetragen. Also alles ganz normal. Dennoch forderte das Bauamt bei konkretem Bauantrag des Hinterliegers eine Baulasteintragung über die bereits im Grundbuch eingetragene GFL-Fläche. Wenn das Haus des Hinterliegers mehr als 50 m von der Straße entfernt gebaut werden sollte, forderte das Bauamt zudem eine zusätzliche Baulast für den Weg als Feuerwehrzufahrt, was dazu führte, dass der Weg auch für schwere Fahrzeuge tauglich sein musste (auch um das Haus des Vorderliegers nicht zu beeinträchtigen), was natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden war. Solange der Vorderlieger der Baulast auf dem Bauamt nicht zustimmte, gab es auch keine Baugenehmigung. In einem Fall weigerte sich der Vorderlieger konsequent, weil er nun Geld wollte, welches der Hinterlieger nicht zu zahlen bereit war. Die Sache ging vor Gericht und der Hinterlieger bekam seine Baulast, musste jedoch eine vom Gericht festgesetzte, ortsübliche (allerdings geringere als vorher) ermittelte Gebühr zahlen. In einem anderen Fall weigerte sich der Vorderlieger der Baulasteintragung zur Feuerwehrzufahrt zuzustimmen und der Hinterlieger musste sein Projekt ändern und das Haus weiter nach vorn verlegen.

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 13.02.2013, 13:49

(1) Die Sache ging vor Gericht und der Hinterlieger bekam seine Baulast, musste jedoch eine vom Gericht festgesetzte, ortsübliche (allerdings geringere als vorher) ermittelte Gebühr zahlen. (2) In einem anderen Fall weigerte sich der Vorderlieger der Baulasteintragung zur Feuerwehrzufahrt zuzustimmen
und der Hinterlieger musste sein Projekt ändern und das Haus weiter nach vorn verlegen.
Wenn ich erkläre das die Merkel mir 5 Euro schuldet werde ich vor Gericht gewinnen wenn Sie nicht widerspricht.

Daher sind solche "Geschichten" nur dann nachvollziehbar wenn man das Urteil nicht lesen kann. Und wenn einer (1) auf Baulast klagt und der andere auf "keine Baulast" kommt keine "Entschädigung" raus. Das klingt mach einem Vergleich. Bei (2) hat er "verloren" oder wie soll ich das verstehen. Bitte mal Quellen nennen - die müssten ja bekannt sein.

Ich kenn kein Urteil eines BGH das besagt das man mit dem Bebauungsplan auch gleich den Nachbarn enteignet hat. Es wird wohl auch kein Urteil gehen, da sich die Parteien stehts mit "Geld" einigen werden oder einer aufgeben weils zu teuer wird.

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von garyboldi » 13.02.2013, 14:54

Klaus hat geschrieben: Daher sind solche "Geschichten" nur dann nachvollziehbar wenn man das Urteil nicht lesen kann. Und wenn einer (1) auf Baulast klagt und der andere auf "keine Baulast" kommt keine "Entschädigung" raus. Das klingt mach einem Vergleich. Bei (2) hat er "verloren" oder wie soll ich das verstehen. Bitte mal Quellen nennen - die müssten ja bekannt sein.

Ich kenn kein Urteil eines BGH das besagt das man mit dem Bebauungsplan auch gleich den Nachbarn enteignet hat. Es wird wohl auch kein Urteil gehen, da sich die Parteien stehts mit "Geld" einigen werden oder einer aufgeben weils zu teuer wird.

Klaus
Ich kenne nur die Leute aus meiner Straße persöhnlich. Nicht die Nummern der Urteile. Aber soviel:

In beiden Fällen war das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen worden, auch die Vorderlieger hatten erst kürzlich erworben.

Die Argumentation des Richters in Fall 1 war annähernd wie folgt, mit der Eintragung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes und dem Vorhandensein einer positiven Beantwortung einer Bauvoranfrage hätte der Vorderlieger gewußt, dass das hintere Grundstück mit dem Ziel erworben worden sei, dort ein Wohnhaus zu errichten. In diesem Fall müsse er der Baulasteintragung zustimmen, könne dafür aber eine Rente verlangen, die nach ortsüblichem Wert festgelegt werde. Es war kein Vergleich, aber beide wurden an den Verfahrenskosten beteiligt, weil keiner wirklich gewann. Der Vorderlieger wollte ursprünglich zu viel, der Hinterlieger wollte gar nicht zahlen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es sich lediglich um die Baulasteintragung handelte. Ich weiß nicht, und glaube es auch nicht, wie der Richter entschieden hätte, wenn es um den Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als solches gegenangen wäre. Wäre das nicht vorhanden gewesen, und ein Hinterlieger hätte dummerweise gekauft, hätte er wohl ein Notwegerecht gehabt, welches ein Leitungsrecht nicht einschließt (womit wir wieder bei unserer Fragestellung wären) und ich bezweifle auch, dass daran ein Gerichtsverfahren etwas hätte ändern können.

Im Fall Nr. 2 entschied der Richter meiner Meinung nach nachvollziehbar, dass der Hinterlieger sein Haus auch weiter vorn bauen könne, womit die Baulast für die Feuerwehrzufahrt obsolet wäre. Hier hatte der Hinterlieger ja die Alternative, die er erst nicht zu nutzen bereit war. Er verlor als Kläger das Verfahren.

Aus meiner Sicht nachvollziehbare, gute Urteile in beiden Fällen.

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von garyboldi » 13.02.2013, 15:03

Vielleicht noch soviel als Nachtrag. Im Fall Nr. 1 hat der Vorderlieger dann von seinem Recht Gebrauch gemacht, das Geh-, Fahr und Leitungsrecht noch vor der Baulasteintragung auf die andere Seite des Grundstücks, quasi von rechts nach links zu verlegen. Der Witz ist, nun steht (zufällig) eine Straßenlaterne genau vor der Einfahrt, so dass diese nicht nutzbar ist, und die Parteien streiten sich noch heute, wer die Versetzung der Laterne (mehrere Tausend Euro) zahlt. Der Vorderlieger hat währenddessen an der alten, vorhergehenden Stelle der Einfahrt das Tor behalten und nutzt es nun exklusiv als Zufahrt. Er hat kein Interesse an der Versetzung der Straßenlaterne. Würde nun aber der Hinterlieger die Versetzung allein bezahlen, käme er teurer, als wenn er anfangs die teurere geforderte Gebühr gezahlt hätte.

Das ist das was ich meine: Gleich ein attraktives Angebot machen (nicht kleckern ... - lieber ein wenig mehr), sonst finden sich doch immer wieder Möglichkeiten der Schikane durch den Nachbarn.

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 13.02.2013, 15:08

Das eine ist die Umschreibung des Wegerecht in eine gleichlautende Baulast. Das ist bekannt und üblich. Meist geht das Problemlos - solange es keine "Erweiterung" sein soll. Vermutliche wurde das Recht ja nur zur Bebauung eingetragen - daher ist das der Zweck des Wegerechts gewesen. Wobei es nur dafür keine Rente gibt - sondern nur bei Notwegerechten.
Also entweder was der Fall weit komplizierter oder ein Vergleich..... ich nehme an letzteres.

Eine "Feuerwehrzufahrt" ist nicht einfach eine fiktive Last, sondern eine in der die Art der Weges sowie deren Breite und Ausstattung vorgeschrieben hätte. Das ist weit mehr als nur ein Wegerecht.

Und "Erzählungen" von Nachbarn....echt jetzt

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von goerdi » 13.02.2013, 22:01

merlin27 hat geschrieben:witzig, verkauf mal ne Wiese für 65.000 Euro.
nicht spekuliert.
Dann hast du was falsch gemacht.... ich wuerde mir keine "Wiese" kaufen (auch nicht mit GF recht) und dann drauf bauen wollen weil eben das L-recht fehlt....
da gibts also nur die 2 Moeglichkeiten
1. euch hat einer uebern Tisch gezogen (Hey ihr koennt drauf bauen und ist im vergleich zu den andern Grundstuecken guenstig)
2. Ihr habt euch verspekuliert (weil ihr dachte das mit dem L-recht waere einfacher)

So einen Nachbarn hab ich auch... der hat auch gedacht er verkauft einen Teil seines Grundstuecks (so intelligent das er nur noch durchs haus in den garten kommt) und dann will er wegerecht bei mir...

gruss goerdi

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von merlin27 » 13.02.2013, 22:56

Es ist traurig, dass in Deutschland ein Rechtsverständnis und Vorwissen vorrausgesetzt wird, ohne einen Schutz bei solchen Geschäften zu erfahren,
wenn eine Nutzbarkeit nicht möglich sein wird,weil ein Neidhammel seine Menschlichkeit irgendwo vergessen hat.
Das Grundstück ist streng genommen materiell rechtlich bebaubar. Das müsste eine Chance sein.
- Leitungsrecht, nie gehört vorher. Wegerecht sollte unterirdisch gelegte Leitung doch abdecken für mein Verständnis, wenn techn ohne Beeinträchtigung
möglich und für den Eigentümer ohne Beeinträchtigung seiner Nutzung zu erdulden ist . - Wäre hier der Fall!!!
übrig: Es genügt die Grundienstbarkeit bei Ver- und Entsorgungsleitung. Hier ist zustzlich keine Baulast erforderlich.
Das ist nicht richtig was hier geschrieben wird.
Das Leitungsrecht kann aus dem Notwegerecht abgeleitet werden. Straff ausgelegt. nAuch schon gelesen im Netz.

Habe dem frustrierten Quer-und oder Unmenschen mehr Geld angeboten, mal sehen ob s hilft.

quote="goerdi"]
merlin27 hat geschrieben:witzig, verkauf mal ne Wiese für 65.000 Euro.
nicht spekuliert.
Dann hast du was falsch gemacht.... ich wuerde mir keine "Wiese" kaufen (auch nicht mit GF recht) und dann drauf bauen wollen weil eben das L-recht fehlt....
da gibts also nur die 2 Moeglichkeiten
1. euch hat einer uebern Tisch gezogen (Hey ihr koennt drauf bauen und ist im vergleich zu den andern Grundstuecken guenstig)
2. Ihr habt euch verspekuliert (weil ihr dachte das mit dem L-recht waere einfacher)

So einen Nachbarn hab ich auch... der hat auch gedacht er verkauft einen Teil seines Grundstuecks (so intelligent das er nur noch durchs haus in den garten kommt) und dann will er wegerecht bei mir...

gruss goerdi[/quote]

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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 13.02.2013, 23:39

Es ist traurig, dass in Deutschland ein Rechtsverständnis und Vorwissen vorrausgesetzt wird, ohne einen Schutz bei solchen Geschäften zu erfahren
Traurig ist das jeder meint "große Geschäfte machen zu können". Es gibt tausende von Profis die man hätte fragen können, die einen beraten und für diese Beratung haften. Oder einfach ein Onlineforum....

Noch trauriger ist das weitere Verhalten, statts nun Anwälte zu bemühen - fragt man ein Forum mit Laien.
Das Leitungsrecht kann aus dem Notwegerecht abgeleitet werden.
Nur braucht es jetzt erst mal die Not. Denn die Wiese ist ohne Not zu bewirtschaften, die bracht keine Leitung. Baut man jetzt entsteht eine Not die man selbst erzeugt. Daher schützt sich die Gemeinde damit das Sie eine Baulast fordert. Denn der nächste will den Nachbar sonst enteignen weil er ja eine Baugenemigung hat :-)))
Habe dem frustrierten Quer-und oder Unmenschen mehr Geld angeboten, mal sehen ob s hilft
Na sich selber Geld zu geben hilft nicht.
Das Grundstück ist streng genommen materiell rechtlich bebaubar.
Das gilt auch für das Brandenburger Tor, nur muss man das erst mal kaufen.
Eigentümer ohne Beeinträchtigung seiner Nutzung zu erdulden
Die Nutzung des Grundstück als Wiese ist wesentlich weniger wertmindern als ein Wohnhaus. Daher wird der sich kaum dazu umstimmen lassen - warum sollte er. Er hat doch keinen Fehler gemacht - er will doch nichts

Ich würde mal, auch wenn das schöne Geld weg ist, überlegen was das für den Nachbarn bedeutet. Er soll auf irgendwas verzichten und nachgeben weil hier jemand keine Ahnung hat.

Ist immer wieder lustig anzusehen. Stiftung Warentest lesen, wenns um die Qualität des Klopapier geht. Aber Grundstücks und Baugeschäfte mit jahrzehntelanger Verschuldung kann man auch so.l

Ich würde ernsthaft ein Ausstiegsszenario bedenken. Evtl. haftet der Verkäufer oder Makler ...... Ich persönlich sehe keine Chanchen, jedoch große jahrzehntlanger Rechtsstreit an dessen Ende A und Angehörige tagtäglich den Weg nutzen.

Klaus
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goerdi
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von goerdi » 14.02.2013, 00:23

merlin27 hat geschrieben:Es ist traurig, dass in Deutschland ein Rechtsverständnis und Vorwissen vorrausgesetzt wird, ohne einen Schutz bei solchen Geschäften zu erfahren, wenn eine Nutzbarkeit nicht möglich sein wird,weil ein Neidhammel seine Menschlichkeit irgendwo vergessen hat.
Das Grundstück ist streng genommen materiell rechtlich bebaubar. Das müsste eine Chance sein.
- Leitungsrecht, nie gehört vorher. Wegerecht sollte unterirdisch gelegte Leitung doch abdecken für mein Verständnis, wenn techn ohne Beeinträchtigung
möglich und für den Eigentümer ohne Beeinträchtigung seiner Nutzung zu erdulden ist . - Wäre hier der Fall!!!
übrig: Es genügt die Grundienstbarkeit bei Ver- und Entsorgungsleitung. Hier ist zustzlich keine Baulast erforderlich.
Das ist nicht richtig was hier geschrieben wird.
Das Leitungsrecht kann aus dem Notwegerecht abgeleitet werden. Straff ausgelegt. nAuch schon gelesen im Netz.
Habe dem frustrierten Quer-und oder Unmenschen mehr Geld angeboten, mal sehen ob s hilft.
Naja mein Nachbar muesste mir schon ein mittleres Vermoegen bieten :) weil eben ich das Geld nicht brauche und fuer ein paar Euro tue ich mir das nicht an...
Aber zum Thema....
Es ist halt mal so im Erwachsenenleben das man bevor man etwas macht sich vorher mal in dieses Thema einliest... und das ist heute leichter denn je (stichwort => Internet und Google) oder machst du dich nicht vorher schlau wenn du dir ein anderes auto kaufst ?
Das Grundstueck ist bebaubar WENN du ein Leitunsgrecht besitzt... sonst gibts ja die Genehmigung nicht.
Du musst da schon genauer hinsehn... mit G und F recht nutzt du den Weg nur Temporaer, aber ein Leitungsrecht ist dauerhaft und kann unter Umstaenden den Eigentuemer bei diversen Arbeiten behindern.

Gruss Goerdi

garyboldi
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von garyboldi » 14.02.2013, 10:31

Klaus hat geschrieben:... Und "Erzählungen" von Nachbarn....echt jetzt

Klaus
Diese Dinge stimmen schon. Und schließlich ist das ja hier nun kein Juristenforum, sondern es heisst "Nachbarschaftsstreit". Und genau darum geht es. Nicht mit dem Wissen um irgendwelche BGH-Urteile glänzen, sondern mit gesundem Menschenverstand das Problem lösen und den Streit vermeiden.

Es mag sein, dass die Dinge regional unterschiedlich durch die jeweiligen Behörden gesehen werden. Aber hier in dieser (Haupt-)Stadt sind Grunddienstbarkeit und Baulast zwei unterschiedliche Dinge, die durch unterschiedliche Behören (die benötigen ja auch eine Existenzberechtigung) getrennt voneinander behandelt werden. Das Bauamt interessiert sich herzlich wenig dafür, ob im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Und das Grundbuchamt interessiert die Bebauungsplanung nicht. Erst die Privatperson muss beide Dinge zueienander bringen.

Was nun das eigentliche Problem angehet, so sieht der, der das Recht benötigt, nur eben immer seine Sicht und meint, das wäre doch nur eine geringfügige Einschränkung. Dem ist aber nicht so. Daraus ergeben sich für den Gewährenden oftmals nicht nur Einschränkungen, sondern auch dauerhafte Verpflichtungen bis hin zur erheblichen Wertminderung seines Eigentums bei einer möglichen Veräußerung. Und auch wenn Du meinst, die Beeinträchtigungen durch dich wären nur geringfügig, so kann niemend garantieren, was z.B. 5 Jahre später ist. Dann wohnt vorn oder hinten mglw. schon ein ganz anderer mit anderer Lebensplanung und anderen Ansichten. Die jedoch einmal gewährten Rechte sind dann kaum rücknehmbar und verpflichtend. Und so ist es meist, dass das Angebot, das aus Sicht den Anbietenden attraktiv erscheint bei Berücksichtigung aller möglichen Faktoren vergleichsweise lächerlich. Das Problem ist dabei immer das selbe, keiner Partei gelingt es sich in die Sichtweise des Gegenüber hineinzuversetzen.

Klaus
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?

Beitrag von Klaus » 14.02.2013, 12:20

Wenn bei Nachbarschaftsstreit um den gesunden Menschenverstand gehen würde, würde ich das Forum freudig erregt einstellen. Genau das ist ja das Problem.

Rechtsprechung und gesunder Menschenverstand ist immer einer Meinung: Ich habe Recht und kann mir nicht im Traum denken warum das andere nicht sehen.
dass die Dinge regional unterschiedlich durch die jeweiligen Behörden gesehen werden
Das Recht entscheidet die "Justiz" und an oberster Stelle der BGH und der hat bereits entschieden das man eine Grunddienstbarkeit in eine gleichlautende Baulast zu ergänzen. Das hat den Grund das erst seit wenigen Jahren die Bauämter Baulasten wollen. Jedoch muss diese Baulast das "GLEICHE" als Inhalt haben muss wie die Grunddienstbarkeit ja eh erlaubt hätte. Also "gar keinen" Nachteil darstellen würde.

Bauämter sind nicht das Gesetz, gegen die kann man erfolgreich klagen. Dort sitzt kein Richter sondern ein "kleiner " Beamter der bei schlechem Stuhlgang auch mal merkwürdig entscheiden mag.

Und das Grundbuchamt ist eine, wie der Name sagt, Buch in das man einträgt. Die haben nun gar nichts zu entscheiden.

Der Bebauungsplan sagt wie die Stadt gerne die Häuser hätte, die entscheiden selbständig. Die Baugenenemigung ist eine Sache bei der auch das Nachbarrecht eine Rolle spielt. Bauen darf man aber nur wenn man Eigentümer ist, das steht im Grundbuch. Und eine Baugenemigung bekommt man wenn man einen Zugang hat, oder ne Baulast, was im Baulastenverzeichnis steht.

Ist eigentlich ganz einfach und bundesweit das selbe. Wird immer nur dann ganz arg komplizuiert wenn einer mehr will als erlaubt ist.
Erst die Privatperson muss beide Dinge zueienander bringen.
Stimmt so auch nicht: Erst der Bauherr muss das - wer denn sonst ?!?

Klaus
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