zustand einer zuwegung

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 19.02.2013, 12:40

Die Frage hab ich jetzt mehr als einmal beantwortet.

Ihr streitet sehr aufwenig um eine Frage die sich erst gar nicht stellt das es keine Instandhltungspflicht gibt.

Ich klink mich jetzt aus, a ist mir zu Beratungsresitent

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 19.02.2013, 14:15

Die Frage ist doch was im Grundbuch steht. Handelt es sich um eine reine Grunddienstbarkeit (BGB § 1018) oder ist es mehr, im Sinne des Rechtes an einer baulichen Anlage (BGB § 1022) ?

Mir wird immer zu schnell von einem Weg gesprochen (und damit von einem Wegerecht). Ein Weg ist aber eigentlich eine bauliche Anlage. Hat der Berechtigte nur das "ganz normale" Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit, dann hat er lediglich das Recht das Grundstück des Bereitstellenden zu überqueren. Das muss in einer zumutbaren Weise möglich sein. Zumutbar ist dehnbar und liegt ggf. in der Betrachtung eines Gerichtes. Im allgemeinen ist z.B. eine Überquerung mit Gummistiefeln zumutbar. Und der Berechtigte hat die Pflicht (BGB % 1020) der schonenden Nutzung ! Steinchen, die A oder B nicht wollten und diesen beeinträchtigen, sind definitiv nicht schonend. Was gibt C hier eigentlich das Recht (ungefragt ?) Steinchen hinzuwerfen ? Möglicherweise leitet er selbst dann später noch das Recht auf Wiederherstellung im Falle eine Veränderung (warum auch immer) daraus ab.

Das was hier im konkreten Fall durch den Hinteren (C) gefordert wird, ist eigentlich, sofern er nicht wirklich erweiterte Rechte besitzt, schon frech. Das ist aber bei den "Hinteren" leider oft so üblich, demzufolge ist sind die "Vorderen" immer gut beraten sich das Zugestehen von Rechten gut zu überlegen, womit die "Hinteren" auch hier im Forum üblicherweise dann ihr Problem haben. Natürlich handelt es sich ja nicht um die gleichen handelnden Personen. Jedoch sind diese auch immer wieder durch Verkauf austauschbar. Übrigens würde ich es schon als Beeinträchtigung (und damit als nicht schonend) empfinden, wenn ich von C für die Bereitstellung noch beschimpft werden würde. Bereits hier könnte man im Sinne BGB $ 1018 gerichtlich gegen C vorgehen, sofern man gesicherte Beweise hat.

Vielleicht sollte(n) A (und B) hier mal ein bisschen forscher zu Werke gehen. Ausreichend Beispiele sind hier im Forum ja vorhanden (z.B. Rasensprenger, längeres (gerade noch zumutbares) Be- und Entladen auf dem Weg, etc.), damit C lernt, wo seine Grenzen sind.
Zuletzt geändert von garyboldi am 19.02.2013, 14:35, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 19.02.2013, 14:24

Das ist doch nicht frech ?

Der Berechtigte "Muss" den Eigentümer erst mal auffordern den Weg zu unterhalten. Erst wenn diese das ablehnt kann er doch erst selber aktiv werden. Dazu braucht er die Erlaubnis des Eigentümer.

Hier wirft der Eigentümer aber zwei Steinchen in die Löcher und erklärt "habe fertig".

Wenn der Berechtigte klug klagt gewinnt er das Verfahren und setzt einen fachmännischen Weg durch, der den Winter übersteht. (auf seine Kosten).
Ausserdem ist eine Spur im Dreck für die Anforderungen eines Wohnhaus im 1900 Jahrhundert sicher ausreichend, im 2100 kann er die Anlage Weg dann auf den üblichen Stand bringen.

Hier muss man unterscheiden: Wer machts, wer zahlt und wer musss was wann genemigen.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von bijou » 19.02.2013, 15:14

danke garyboldi!
Was gibt C hier eigentlich das Recht (ungefragt ?) Steinchen hinzuwerfen ? Möglicherweise leitet er selbst dann später noch das Recht auf Wiederherstellung im Falle eine Veränderung (warum auch immer) daraus ab.
das kann man so sehen! die steine reiben nach darstellung eines fachmannes nämlich den untergrund beim befahren auf! die folgen sind vermehrte schlaglöcher. und es wurden nach mündlicher abmahnung noch ein zweites mal steine verteilt!
demzufolge ist sind die "Vorderen" immer gut beraten sich das Zugestehen von Rechten gut zu überlegen
deshalb wurde c ja auch untersagt selbst han/schufel anzulegen und deshalb wird a dies auch in zukunft nicht zugestehen wollen.
damit C lernt, wo seine Grenzen sind.
richtig.
wobei c ja schon einen riesen bohei machte, als b den weg auf seinem grundstück um 10m versetzte, damit c nicht ständig zwischen b's autos und einen halben meter neben seiner scheune vorbei fährt. begründung: besucher könnten ihn nicht mehr finden....
c hat mehrfach a's beeteinfassungen neben dem weg demoliert, weil c wegen einer unebenheit übers gras fahren wollte oder bei gegenverkehr keinen rückwärtsgang hatte. als d sein pferd auf dem weg auslud und den anhänger sofort danach rückwärts in seine parkbucht schieben wollte hat c sich aufgespielt das hätte er zu unterlassen.
schonende inanspruchnahme des wegerechtes?
wenn der eigentümer anfängt, den weg von eis zu befreien, hat c dies nicht wieder zuzuschütten, oder?
grenzen setzen - richtig.
Zuletzt geändert von bijou am 19.02.2013, 15:21, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von bijou » 19.02.2013, 15:18

Ausserdem ist eine Spur im Dreck für die Anforderungen eines Wohnhaus im 1900 Jahrhundert sicher ausreichend, im 2100 kann er die Anlage Weg dann auf den üblichen Stand bringen.
wobei hier das umfeld eine nicht unwesentliche rolle spielen dürfte. in einem minidorf, wo man froh ist internetanschluß zu besitzen wenn auch seeehr langsam und zweitweise gar nicht sieht das anders aus al in hamburg oder münchen. hier werden die kühe noch die straße entlanggetrieben.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 19.02.2013, 15:41

s b den weg auf seinem grundstück um 10m versetzte
Na dann kann man ja nicht den Weg wie bei Erstellung als Mass der Dinge ansetzen. Ich würde meine Klage damit begründen das ein Weg nach Stand der heutigen Handwerkskunst errichtet wird. Denn der alte Weg war ja genauso - nur eben nach dem Stand von damals.

Ich wäre mir da nicht so sicher wie das vor Gericht ausgehen würde

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von bijou » 19.02.2013, 15:46

dieser teil des weges betriff a nicht! dies ist der wegeteil auf grundstück b, den c auch überqueren muß.

dieser teil wurde von einer firma ebenfalls als wassergebundener weg angelegt und hat jetzt, nach drei jahren , ebenfalls schlaglöcher. die stören c komischerweise nicht....

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 19.02.2013, 18:37

Klaus hat geschrieben:Das ist doch nicht frech ?

Der Berechtigte "Muss" den Eigentümer erst mal auffordern den Weg zu unterhalten. Erst wenn diese das ablehnt kann er doch erst selber aktiv werden. Dazu braucht er die Erlaubnis des Eigentümer.
...
Hier muss man unterscheiden: Wer machts, wer zahlt und wer musss was wann genemigen.
Verstehe ich nicht. Sofern nichts von einer baulichen Anlage "Weg" vereinbart ist, reicht eine Wiese um ein Grundstück zumutbar zu überqueren. Hier gilt wieder: Wenn der Vorne (A) nicht will, passiert gar nichts ! Der Hinten (C) darf mal bitte ganz freundlich sein, damit er zu einem Vertragsstatus kommt, der ihm auch einen "Weg" ermöglicht. Genau genommen gibt es 4 Möglichkeiten:

1. Beide machen einen Vertrag und tragen gemeinsam die Lasten entsprechend des Vertrages.
2. Der Hintere bekommt eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich einer baulichen Anlage Weg (BGB § 1022) und dann darf er sich kümmern.
3. Der Vordere kümmert sich um den Weg und fordert (nach vorheriger vertraglicher Einigung) eine einmalige oder wiederkehrende Beteiligung (Rente)
4. Es passiert gar nichts.

Der Hintere (C) ist hier ganz eindeutig der Bittsteller ! Und so sollte er sich verhalten. Sonst -> 4.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 19.02.2013, 18:50

Verstehe ich nicht. Sofern nichts von einer baulichen Anlage "Weg" vereinbart ist, reicht eine Wiese um ein Grundstück zumutbar zu überqueren.
Quatsch. Es nennt sich Wegerecht nicht Grundstück-flug-recht. Um ein Wegerecht auszuüben braucht es die Anlagen "Weg", dazu reichen aber zwei Spuren im Dreck die mal als Weg bezeichnen kann. Ist der "Weg" bei der Eintragung vorhanden dann ist dieser gemeint. Gibt es keinen wäre das Wegerecht wertlos. Ist auch logisch man kann keine "WEGE"recht gewähren ohne Weg
Der Hintere (C) ist hier ganz eindeutig der Bittsteller ! Und so sollte er sich verhalten. Sonst -> 4.
Der Hintere darf den Weg nutzen, der Vordere muss ihn gewähren. Da ist kein Bitten oder Danken nötig, auch wenn von Herrschenden Gesprochen wird.

Den Unterhalt kann der Eigentümer anteilig der Nutzung in Rechnung stellen. (BGH) Dazu kann er weder Regeln noch Vorschriften machen oder gar Einigung wünschen.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 19.02.2013, 21:05

Also das stimmt definitiv nicht und ist kein Quatsch. Steht doch alles ganz eindeutig im BGB:

BGB § 1018 - Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit: Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Eine Grunddienstbarkeit kann also zuersteinmal alles Mögliche sein. In den allermeisten Fällen ist "nur" ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vereinbart. Das berechtigt den Berechtigten eben zum Gehen, Fahren und Leitung legen in schonender Ausführung (BGB § 1020) und zu nichts weiterem. Wo steht da was von einem "Weg" ? Von einem "Weg" ist in den allermeisten Fällen nicht die Rede. Das so genannte "Wegerecht" wird oft umgangssprachlich für GFL-Recht genutzt. Gibt es aber nicht wirklich. Die Frage wäre dann, was ist ein Weg ?

Der Weg ist eine bauliche Anlage. Rechte an einem Weg hat man also erst, wenn diese bauliche Anlage auch als solche (konkret) beschrieben (und nicht als "Weg") und als Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Dann gilt:

BGB § 1021 - Vereinbarte Unterhaltungspflicht: (1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist. (2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Frage also, was ist vereinbart ? Ein Geh, Fahr-, und Leitungsrecht oder ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht und eine bauliche Anlage (der Weg) und wer nutzt diese in welchem Umfang und in welcher Art und Weise ?

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 19.02.2013, 22:15

Also das stimmt definitiv nicht
HIHI

Nicht alles durcheinander:
Eine Grunddienstbarkeit kann alles mögliche sein. Das ist der Oberbegriff - man kann sich auch das Kochen im 1 Stock als Grunddienstbarkeit eintragen lassen.

Ein Wegerecht ist eine Grunddienstkeit, die aber zwingend einen Weg braucht. Sie erlaubt ja das benutzen des Weges.
Trägt man die ein steht im Grundbuch nur Wegerecht drin. Es wird der Weg genommen des bei der Eitragung vorhanden war, und die Nutzungsart die zu der Zeit für das Grundstück des Berechtigten galt.

Ist aber egal: ""BGB § 1021 - Vereinbarte Unterhaltungspflicht:""
Es steht bereits im Titel "vereinbarter Unterhalt" - ist nichts vereinbart regelt alles das Gesetz (bzw. der BGHI)

Klar ist ein Weg eine Anlage, oder das Tor oder die Klingel - aber auch ohne Vereinbarung kann der Eigentümer vom Berechtigten den Anteiligen Unterhalt fordern. Auch ohne Vereinbarung
Das so genannte "Wegerecht" wird oft umgangssprachlich für GFL-Recht genutzt.
Eigentlich wird meist das "Geh Fahr und Leitungsrecht" vereinbart, daher GFL. Das sind drei unterschiedliche Rechte - will man aber bauen und braucht eine Baulast sind alle gefordert. Daher in der Neuzeit nur noch GFL genannt - das es kaum anderen "neu" geben wird
Rechte an einem Weg hat man also erst
Welche Rechte sollten das sein. Der Eigentümer des Weges hat alle Recht. Bis auf das Recht dem Berechtigten das Wegerecht "erheblich" zu behindern.

Wir haben hier tausende von Einträge aber das war bisher die lustigste Mischung - was willst du mit deiner Aussage eigentlich sagen:
Das wer keine Anlage "Weg" vereinbart hat, das Wegerecht nicht ausüben darf - da würden sich die Hälfte der Lesen hier freuen

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 20.02.2013, 09:27

Wenn als Grunddienstbarkeit ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht eingetragen ist, dann sind das 3 Rechte, aber eben auch nur diese. Da ist doch nichts durcheinander gebracht. Wo steht da was von einem Weg ? Ganz ehrlich, ich habe die Eintragung eines so genannten "Wegerechtes" noch nie gesehen. Das gibt es nicht wirklich. Eine Wiese ist laut Rechtsprechung zur Überquerung zumutbar. Alles andere ist privatrechtlich zu regeln.

Es ist so, dass ein "Weg" eine bauliche Anlage darstellt, wobei diese dann konkreter beschrieben werden muss, also befestigt, geteert, Rollsplitt, etc. - das kann doch ganz unterschiedlich sein - genau wie ein Haus nicht = ein Haus ist. Über die bauliche Anlage "Weg" braucht es dann eine separate Vereinbarung / Vertrag - grundbuchlich eingetragen oder nicht. Ansonsten kann der Hintere eben auch über eine Wiese gehen, fahren und Leitungen legen. Nur darin bestehen seine Rechte hinsichtlich eines grundbuchlich eingetragenen GFL-Rechtes.

Problematisch wird es, wenn der Vordere den "Weg" auch (ggf. teilweise) nutzt und der Hintere sich nun zurücklehnt und sagt "mach mal, mir reicht auch die Wiese". Dann muss der Vordere das, was er zu machen gedenkt allein machen, der Hintere kann dies zwangsläufig mitnutzen und sagt immer: "Kostenbeteiligung: no, mir hätte ja auch die Wiese gereicht." Nur Rechte daran hat er dann keine. Und Pflichten bzgl. nur der schonenden Nutzung, ansonsten auch keine.

In meiner Praxis passierte genau das oft. Da der Vordere aber vielleicht nur die vorderen 70 % der Wegfläche nutzt, pflasterte er auch nur diese, die restlichen 30 % blieben dann Wiese. Irgendwann kam dann der Hintere und wollte diese restlichen 30 % nun auf eigene Kosten pflastern. Da muss(te) der Vordere nun hart bleiben und sagen: "Wir können gern über die gesamten 100 % der Wegfläche reden, über Kostenbeteiligung, und einen entsprechenden Vertrag schließen, ggf. auch als Grunddienstbarkeit (siehe BGB $ 1022)", was dem Hinteren auch entsprechende Rechte sichert, "aber nicht nur über die letzten 30%. Ansonsten bleibt das eben Wiese." Und das blieben sie dann oft auch.

Das ist übliche Praxis. Übliche Praxis ist aber leider auch immer, dass die Hinteren sich oft aufspielen und meinen sie hätten Rechte (z.B. an einem Weg), die sie tatsächlich gar nicht haben.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 20.02.2013, 09:58

Ganz ehrlich, ich habe die Eintragung eines so genannten "Wegerechtes" noch nie gesehen.
Ich habe ein Geh und Fahrrecht auf dem gesamten Hofraum des Grundstück XXX

Die Argumentation mit der Anlage ist zwar merkwürdig, das Ergebnis aber richtig.

Der Berechtigte kann nicht aus der "Wiese" eine "Autobahn" bauen wollen. Er hat einfach nichts zu sagen. Er kann aber, falls der Eigentümer nichts macht, den Weg (der vorhandene) unterhalten um sein Wegerecht auszuüben. Also ausbessern, flegen, kehren, Schnee räumen oder die Blumen giessen. Dazu ist er durch das Wegerecht berechtigt.

Hier gehts ja nicht um "erweitern", sondern darum das der Eigentümer es verboten hatte den Weg zu "unterhalten" und statt dessen ungeeignete Materialien eingebracht hat die den Weg schnell wieder kaputt machten. Sonst könnte er auch solange die Tageszeitung drauflegen bis der andere in den Schlaglöcher versinkt.

Der Eigentümer kann entweder das "Pflegerecht" selber nutzen - oder dem Berechtigten erlauben das zu tun. Beide können aber jetzt das nicht so machen das die Nutzung behindert wird. Daher wird man verlangen können das das ganze nach heutiger Handwerkskunst ausgeführt wird.

Darüber lässt sich nun streiten. Denn heutige Handwerkskunst ist auch für einen Feldweg die geteerte Fläche.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 20.02.2013, 10:20

Klaus hat geschrieben:
Ganz ehrlich, ich habe die Eintragung eines so genannten "Wegerechtes" noch nie gesehen.
... Denn heutige Handwerkskunst ist auch für einen Feldweg die geteerte Fläche.
Klaus
Und da fangen die Probleme doch schon an. In unserer Hauptstadt muss der Besitzer für eine versiegelte Fläche eine nicht geringe Gebühr an das Umweltamt entrichten. Eine geteerte Fläche ist versiegelt. Bei z.B. 20x3 m kommt da schon eine vierstellige Summe zusammen. Warum soll er diese Last (allein) tragen ? Also braucht es einen Vertrag. Wer sagt einem, dass das Umweltamt nicht nach 10 Jahren mit einer (erhöhenden) Nachforderung kommt ? Also: solange keine Vereinbarung -> Wiese.

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 20.02.2013, 10:29

Das sind in Berlin 1,84 € pro versiegelten m² erhebt. Diese Kosten wurden bisher über das Abwasser kassiert und werden nun gerechter verteilt. Da kam (noch nichts) Neues dazu. Ist bisher nur ein neuer Name und eine andere Methode.
Letztendlich werden mit der Regenwasserabgabe – auch wenn es auf den ersten Blick anders scheint – keine zusätzlichen Gebühren erhoben, sondern sie werden durch das Splitting nur anders deklariert. berlin.de
Ich hatte doch gesagt, übliche Handwerkskunst - dann ist jetzt eben eine sickerwasseroffene Oberfläche üblich.
Also braucht es einen Vertrag.
Stimmt, und wenn der Eigentümer wechselt ist dieser sinnlos. Und das Grundbuchamt würde dir was husten. Vor allen warum. Der Berechtigte hat das Recht den Weg zu benutzen - kostenlos.

Für Wegerecht wird bei der Eintragung bezahlt !!! Da gibts nichts extra.
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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 20.02.2013, 13:46

Sorry, wir drehen uns hier im Kreis:

1. Also ich selbst habe vor 15 Jahren für ca. 80 m² versiegelte Fläche (mein Haus) mehr als 3000 DM direkt an das Umweltamt bezahlt. Da wird nichts über die Wasserbetriebe ...

2. Ein Vertrag kann immer so gestaltet werden, dass er sich beiderseits auf einen Nacheigentümer (Rechtsnachfolger) übertragen lässt. Dazu müssen dann beide Parteien innerhalb des Vetrages verpflichtet werden. Sonst werden diese vertragsbrüchig. Das ist üblicher Standard. Sonst könnte man sich ja aus jedem Vertrag durch zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel rausmogeln.

3. Natürlich können weitere Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen werden. Dem Grundbuchamt ist das doch egal, solange jemand die dafür fällige Gebühr entrichtet. Siehe BGB § 1022 !

4. Und zu guter Letzt: Ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, welches üblicherweise eingetragen wird, berechtigt lediglich zum Gehen, Fahren und Leitungen legen (um ein dahinter liegendes Grundstück zu erreichen). Da wird nichts über den Zustand der zu überquerenden Fläche gesagt. Die Überquerung muss ledigleich zumutbar sein. Alles andere wird zusätzlich vereinbart (siehe 1.) oder eben nicht. Dann hat der "Nicht"-Berechtigte eben auch keine Rechte und Pflichten. Ein "Weg" (und wir diskutierten hier ja über bauliche Ausführung, Zustand und Unterhaltung) ist mehr als dass bloße Recht der Überquerung. Also steht die Frage, ist diesbezgl. etwas zusätzlich vereinbart (mit oder ohne Grundbuch), und wenn nicht, dann ist C hier sehr frech, weil er Dinge fordert, zu denen er nicht berechtigt ist. Ein "WEGERECHT" gibt es nur umgangssprachlich, genaugenommen aber nicht !

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 20.02.2013, 14:04

1. Ich dacht "Hauptstadt" wäre Berlin und da kassieren die das gesagt. Das du jährlich 3000 Euro für nen Weg zahlst hälte ich für gelogen. Ich wohne in einer Landeshauptstadt in der alles mehr kostet und zahle seit der Änderungen der Absassergebühr keine 80 Euro für das "Regenwasser", spare aber 70 an der Abwassergebühr. Stell den Bescheid doch mal online und nenn den Link

2. Wie soll das gehen ? Bei einer Zwangsversteigerung ist selbst das Grundbuch wieder leer. Um Verträge an das Grundstück zu binden haben wir das Grundbuchamt ja erfunden.

3. Klar, dazu müsste man dann "WAS" reinschreiben, die Regenwassergebühr und wenn du umbenannt wird ? Ab besten schreibt man "gegen Geldrente rein". Oder, so wie das bisher der Fall ist, der Berechtigte zahlt einmal bei der Eintragung und dann nie wieder.
Jeder Nachfolger des "belasteten Grundstück" kann das beim Kauf bedenken. Dann wird keiner von einer "Gebühr" überrascht...:-)
in "Weg" (und wir diskutierten hier ja über bauliche Ausführung, Zustand und Unterhaltung)
Nur über den Unterhalt. Der Weg ist wie der Weg eben ist. Nach deiner Ausfassung braucht der Eigentümer nur den Wasserschlauch aufmachen und der Berechtigte hat eben ein Sumpfgebiet --- so wird das nichts.

Schön erklärt das der Anwalt hier:
http://www.nachbarstreit.com/2012/01/17 ... zu-sorgen/

Wir kommen jetzt aber nicht weiter
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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von garyboldi » 20.02.2013, 14:40

Wenn es etwas zu unterhalten gibt, muss zuvor der Ausgangszustand definiert sein. Aber ein gewisser Anspruch der Wiederherstellungsanspruch ergibt sich natürlich aus der schonenden Nutzung (BGB § 1020). Der vorgefundene Zustand muss eben immer wieder hergestellt werden.

Und ein (auch noch mutwillig hergestelltes) Sumpfgebiet ist nicht zumutbar.

Die Gebühr an das Umweltamt ist einmalig.

Im Grundbuch werden die Dinge ja allgemeiner formuliert (wiederkeherende Lasten etc.). Das ist ja immer die Kunst, solche Dinge, auch Verträge (auch Gesetze) so zu formulieren, dass mit möglichst wenig Wortlaut möglichst viel abgedeckt wird. Deshalb sollte man sich da eines guten Anwalts bediehnen. Gute Anwälte können so etwas.

Meines Wissens werden im Grundbuch eingetragene Lasten bei Zwangsversteigerungen mit versteigert und übertragen. Genau das spricht für die Eintragung einer Grundschuld. Auch wenn es nur darum geht 2x im Jahr auf dem Nachbargrundstück Grillen zu dürfen (weil das vielleicht schon immer so war).

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Re: zustand einer zuwegung

Beitrag von Klaus » 20.02.2013, 14:51

Es ist sinnlos immer irgendwas dazuzugeben das nicht dazugehört. Was immer du auch für eine einmalige Gebühr hast zahlen müssen.

Klar kann man vieles vereinbaren - aber nicht hinterher und man kann auch nicht hinter verlangen das man sich auf irgendwas einigt.


Tschüss, ich gebs auf
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Re: Zustand einer Zuwegung

Beitrag von garyboldi » 20.02.2013, 15:05

Kann man jederzeit, wenn es ungeklärt ist. Ist immer nur eine Frage der Interessenlage.
Das mit der Umweltgebühr war nur ein Beispiel dafür, dass zukünftig immer Dinge kommen könnten, die es mglw. zu berücksichtigen gilt.

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