Leitungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen
Verfasst: 20.04.2013, 14:31
Hallo zusammen.
ich habe schon viel im Forum gelesen aber leider nichts passendes gefunden.
Es geht um Wegerecht und Leitungsrecht.
Folgendes Problem. Wegerecht von bebautem Grundstück A Bauj. 1963 nach bebautem Grundstück B Hinterhaus Bauj. 1957 ist im Grundbuch eingetragen.
Leider wurde ein Leitungsrecht nicht eingetragen da es sich um denselben Besitzer handelte. Auch beim Verkauf des Vorderhauses wurde dies nicht getan.
Beim erwerb des Hinterhauses im Jahr 2001 hat auch niemand daran gedacht. Seit 2003 ist das Vorderhaus im Besitz einer neuen Eigentümerin die nun verlangt die Versorgungsleitungen in Ihrem Haus zu entfernen. ( Strom, Wasser, Gas und Telefon.)
Es besteht die Möglichkeit das Hinterhaus über ein über den Hofraum verbundenes Nachbargrundstück mit den entsprechenden Leitungen zu versorgen.
Welches auch zum Eigentum von B gehört. Allerdings wäre der Aufwand sehr hoch. Es besteht im dortigen Haus kein Gasanschluss und die anderen Leitungen müssten erst durchs Haus geführt werden anschliessend durch befestigten Hofraum ca. 50 m.
Eine Gütliche Einigung ist in diesem Fall schon gescheitert.
Und nun ?
Vielen Dank für entsprechende Hilfestellungen.
Pittjes
ich habe schon viel im Forum gelesen aber leider nichts passendes gefunden.
Es geht um Wegerecht und Leitungsrecht.
Folgendes Problem. Wegerecht von bebautem Grundstück A Bauj. 1963 nach bebautem Grundstück B Hinterhaus Bauj. 1957 ist im Grundbuch eingetragen.
Leider wurde ein Leitungsrecht nicht eingetragen da es sich um denselben Besitzer handelte. Auch beim Verkauf des Vorderhauses wurde dies nicht getan.
Beim erwerb des Hinterhauses im Jahr 2001 hat auch niemand daran gedacht. Seit 2003 ist das Vorderhaus im Besitz einer neuen Eigentümerin die nun verlangt die Versorgungsleitungen in Ihrem Haus zu entfernen. ( Strom, Wasser, Gas und Telefon.)
Es besteht die Möglichkeit das Hinterhaus über ein über den Hofraum verbundenes Nachbargrundstück mit den entsprechenden Leitungen zu versorgen.
Welches auch zum Eigentum von B gehört. Allerdings wäre der Aufwand sehr hoch. Es besteht im dortigen Haus kein Gasanschluss und die anderen Leitungen müssten erst durchs Haus geführt werden anschliessend durch befestigten Hofraum ca. 50 m.
Eine Gütliche Einigung ist in diesem Fall schon gescheitert.
Und nun ?
Vielen Dank für entsprechende Hilfestellungen.
Pittjes