Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Camelot
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 18.05.2016, 23:19

B hatte einmal eine Gaststätte. Jetzt nicht mehr.
Es geht jetzt nur noch um A und C und darum, ob für C, der der jetzt aufgrund der Teilung des herrschenden Grundstücks ebenfalls das GF Recht hat, ebenso gilt, dass A die Zufahrt ständig offen halten muss, obwohl C keine Gaststätte hat.
Da steht doch sogar eine Grundstücksnummer, ist ja kaum übliche das B und C auch das selber Grundstück haben.
Zum Zeitpunkt der Eintragung war das ein Grundstück Nummer xxx. Nun ist es aufgeteilt in xx1 (95% des Gesamten Flurstücks) und xx2 (5%). Auf dem kleinen Fitzel xx2, den C von B erworben hat, ist maximal Platz für zwei Autos. Das Wohnhaus von C ist wieder auf einem anderen Flurstück mit anderer Nummer. C besitzt also mehrere Flurstücke, von denen nur das Kleinste xx2 das Recht bei A hat.



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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 19.05.2016, 07:28

als bei einem privaten Weg der zu einem privaten Grundstück führt braucht nicht offen gehalten werden. ICh mach das Tor meines Nachbar auch jedes mal "wieder" zu. Es gibt auch Urteile zu dem Thema, es musste auch welche geben die bei uns stehen.

So wei ich das verstanden habe geht C um den Weg zu seinem "Fitzelchen xx2" und dann "IMMER" weiter zu seinem eigentlichen Grundstück, das selber auch einen Zugang hat.

Das geht so nicht. Das ist ein Erweiterung die man nicht hinnehmen muss. Es darf nur auf sein Grundstück fahren, nicht über dieses zu Nächsten.

Und wegen der Parker auf den Kackiegrundstück. Würde ich einfach einen Draht am Weg spannen mit etwas Flatterband. Sobald der wieder da ist und rein will wird er sich schon melden, Notfalls die Erlaubnis einholen, Kackies brauchen Geld.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Camelot
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 19.05.2016, 19:22

So wei ich das verstanden habe geht C um den Weg zu seinem "Fitzelchen xx2" und dann "IMMER" weiter zu seinem eigentlichen Grundstück, das selber auch einen Zugang hat.
Nur das kleine dazugekaufte Fitzelchen hat ein GF Recht. Da kann man aber höchstens zwei Autos drauf parken. C denkt aber, er hätte durch diesen genialen Coup exakt dieselben Rechte wie die Gaststätte, die ja nicht mehr existiert.
C denkt auch, der im Moment herrenlose Parkplatz gehöre ihm, und er darf ihn für seine Mieter in Anspruch nehmen. Da stehen dann schonmal etliche Kleintransporter und KleinLKW der Mieter, auch sein privater Wohnwagen, sein Segelboot etc. auf dem fremden Grundstück.
Alle fahren entspannt bei A durch und dürfen natürlich nicht durch das Tor an der bequemen Durchfahrt zu jeder Tages und Nachtzeit gehindert werden. Da hatte auch das Ordnungsamt trotz nicht vorhandener eigener Stellplätze nix dagegen.
Das geht so nicht. Das ist ein Erweiterung die man nicht hinnehmen muss. Es darf nur auf sein Grundstück fahren, nicht über dieses zu Nächsten.
Sehe ich auch so. Das Grundbuchamt meinte zulässig, da sich an der Nutzung nichts geändert habe. Es wäre für A nicht beschwerlicher geworden. Anwalt C schreibt stolz, seine Mandantschaft würde das neue Recht schonend ausüben.

Also
1. A hat das Tor eingebaut, auf der Rechtsgrundlage: Notwegerecht.
2. C behindert den Einbau, indem er trotz deutlicher Ermahnung während der gesamten Bauphase Handwerker belästigt und alle Anwesenden fotografiert, wozu er null Recht hat. (Die Fotos musste er wieder löschen). C hängt öffentlich Aushänge auf, auf denen er der Menscheit seine große Not kundtut. Der böse Nachbar installiert einfach ein Tor, dabei sei er der liebste Mensch der Welt, alle genauso lieben Menschen mögen sich mit seiner Heiligkeit solidarisch zeigen und ihn in seiner Hinterliegerresidenz besuchen, er fühle sich eingesperrt... (Sein Anwalt musste ihn überzeugen, die Aushänge abzunehmen)
3. Das Tor ist eingebaut, der Anwalt von C lässt jetzt, 20 Jahre zu spät (verjährt ja nicht) das Grundbuch berichtigen und hat mit seinem Fitzel xx2 PLÖTZLICH ein GF Recht.
4. Der Anwalt von C fordert stolz auf seiner neuen Rechtsgrundlage eine sofortige Entfernung des unzumutbar hinderlichen Tores.
Was kommt jetzt als Punkt 5?

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 19.05.2016, 21:02

1. Ist Qautsch hat gar nichts mit Notwegerecht zu tun
2. Und was solls
3. Ist richtig, er hat ein Wegerecht
4. Falsch

Das auf dem "herrenlosen" Grundstück.... kann man einfach beenden, indem man einfach die Zufahrt mit einem Zaun und einen weiteren "billigen" Tor verschließt. Den Eigentümer einfach den Schlüssel in den Knast schicken.

ABER und das scheint A und sein Anwalt zu übersehen.

Stelle man sich ein Hochhaus vor das an dem C besitzt, nur durch den Kauf des Fixelchen, dürfen nicht alle Bewohner den Weg benutzen nur weil Sie kurz über das Fixelchen laufen. Stelle man sich vor der Betreibt auf C eine Parkhaus und meint nur durch das Fixelchen könne den Verkehr auf A umleiten.
C kann sich nicht auf sein Wegerechte berufen wenn er nicht zu seinem Fixelchen will, sondern nur darüber zu seinem anderen Grundstück. Auch wenn er den Wagen dort stehen lies

Zu B nochmal. Es geht A einen Sch... an wer dort parkt, hält oder segelt. Solange B die Nutzung erlaubt ist das ok. Aber auch hier können die nicht von B weiter zu C

Irgendwo gibt es Urteile dazu....bitte selber suchen...da gabs mal was mit einer Garage mit änlichem Problem

Ein Wegerecht berechtigt die Überquerung eines Grundstück um zu seine Grundstück zu kommen.


Ich würde die Schließung des Tores per Klage fordern. Vor Gericht aber den restlichen Streit nicht auftischen und am besten den Anwalt reden (schweigen) lassen. Da C keine Gastwirtschaft betreibt, wird der nicht weit kommen.

Und danach gehen die Ausweitung vorgehen.

Mal im Knast anrufen, für nen Hunderter B mieten, Zaun errichten und dann kündigen aber den Zaun vergessen....
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Camelot » 20.05.2016, 22:54

C kann sich nicht auf sein Wegerechte berufen wenn er nicht zu seinem Fixelchen will, sondern nur darüber zu seinem anderen Grundstück. Auch wenn er den Wagen dort stehen lies
Genau das ist der Punkt. C hat ein Recht für ein Flurstück, "missbraucht" es aber tatsächlich für ein Anderes.
Dann werd ich mal passende Urteile dazu suchen. Danke soweit für die nette Beratung, könntest eigentlich Geld dafür verlangen... :mrgreen:

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 21.05.2016, 07:34

Ich sende dir meine Bankverbindung :-)

Meist freue ich mich wenn die Leute einfach mal die Google Werbung anklicken.
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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von jp10686 » 24.05.2016, 09:53

Also, so wie ich das auseinaderdrösele, will C eine Erweiterung der Dienstbarkeit:
Im Wegrecht steht
"... insbesondere diese Grundstücksfläche auch als Zugang und Zufahrt zu dem auf dem Grundstück Nr xxx gelegenen Gastwirtschaftsgebäude zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen"
Das Gastwirtschaftsgebäude steht auf dem Grundstück von B, von dem ein Teil als Parkplatz an C verkauft wurde, so dass dieser auch Wegberechtigt wurde.
Nun will C das Wegrecht für sein Gewerbe benützen, das nicht identisch mit der Gastwirtschaft auf Grundstück xxx ist, das abgebrannt ist.
Es gibt aber keine Dienstbarkeit, die C berechtigt, den Weg von A als Kundenparkplatz für sein eigenes Gewerbe zu benutzen. Der Zweck des Wegrechts ist offenbar, den Zugang zur Gastwirtschaft auch für Gäste zu gewährleisten.
C beansprucht eine Ausweitung der Dienstbarkeit für ein anderes Gewerbe, nämlich für seins. Das muss A sich nicht gefallen lassen, denn es stellt eine Erweiterung der Belastung dar.
Hat die Dienstbarkeit jeden Grund verloren, nämlich weil auf B keine Gastwirtschaft mehr besteht und auch in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird, dann kann der Belastete diesen Anspruch löschen lassen.
Mir scheint aber in jedem Fall, dass das Wegrecht es nicht erlaubt, den Parkplatz von C auch für seine Kunden zugänglich zu machen, da er ja nicht eine Gastwirtschaft auf dem Grundstück betreibt, für welches das Wegerecht eingerichtet worden ist, und da aus dem im Grundbuch eingetragenen recht dessen Zweck eindeutig hervorgeht.

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Re: Geh und Fahrtrecht, Tor installieren

Beitrag von Klaus » 24.05.2016, 10:08

falsche Interpretation, "insbesonders" bedeutet das er ein normales Wegerecht hat plus "für Gaststätte"

Die "Ausweitung" besteht das er nur ein Wegerecht für das "Fizelchen" hat. Dort kann er und seine Gäste reinfachen und bleiben. Weiterzum einem angrenzenden Grundstück dürfen die dann nicht.

Stellen wir uns vor man könnte über das Fizelchen in ein angrenzendens Parkhaus fahren......
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