Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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tiggr1977
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Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von tiggr1977 » 31.08.2013, 17:45

Hallo, das leidige Thema,

habe jetzt echt ewig gesucht. Falls eine Frage diesbezüglich schon existiert bitte verschieben oder linkhinweis: Folgende Situation:

A habe folgendes Problem. Es geht um das leidige Thema Geh- Fahr- und Leitungsrecht . A ist Eigentümerin des dienenden Grundstücks. Im Grundbuch sowie im notariellen Kaufvertrag ist diese Grunddienstbarkeit eingetragen. wie folgt geregelt:
Nutzung durch die Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken. Die Eigentümer des herrschenden Grundstücks beteiligen sich zu 75 % an den Instandhaltungskosten sowie der Verkehrssicherungspflicht. Nach 5 Jahren mehr oder weniger Streitereien (nicht nur wegen dem Weg-Grenzbäume uvm) haben A nun endlich einen befestigten Weg und unsereseits in einem Schlichtungsgespräch ein Tor zur Einfriedung (unverschlossen aber durch uns geschlossen) durchgesetzt.. Dieses machen B partou nicht zu (O-Ton kein Bock drauf) A eigentliche Frage: Wer darf dieses Recht des gehens befahrens nutzen. Parken ist ja nicht erlaubt oder. die Eigentürmerin hat seit neuesten einen Arbeitgeber welcher Post verteilt und einen weiteren für Werbezeitungsverteilung. Der Postverteiler fährt nun mit einem PKW immer sehr schnell über besagten Weg und parkt zum Ausladen vor dem Tor der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks, also auf A Grundstück. Der Lieferant der Zeitungen kommt mit einem Transporter in selber Abhandlung. Mittlerweile aber nun vor dem Grundstück. Der Weg ansich ist ca 32 m lang. Durchfahrtsbreite von 3m ist eingehalten. Parkplätze im öffentlichen Raum stehen in etwa 50 m ausreichend zur Verfügung. Kann ich im Rahmen meines Rechts Besuchern und Lieferanten das begehen und befahren, insbesondere das befahren meines Grundstücks verwehren/untersagen
Vielen Dank



Artikel lesen
Nachbarschaftsstreit: Wegerecht entzogen

In diese Fall gab es eine Notwegerecht auf des Nachbars Grundstück. Das war auch 50 Jahre kein Problem, man nutze den Weg auch. Auch später als ein Hofladen errichtet wurde fuhren die Kunden über den Weg. Das war nie ein Problem.

 

Als nun der Sohn des Hinterlegers.....

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 31.08.2013, 19:09

Also wer nicht auf das herrschende Grundstück passt benutzt kein Wegerecht sondern meint ein Parkrecht zu haben. Das benutztende Fahrzeug muss komplett auf dessen Grundstück passen. Passt es nicht kann man das Fahrrecht löschen lassen.

Besucher dürfen nicht fahren, jedoch wenn Sie was zu Haus bringen schon. Ob das nun auch für eine gewerbliche Tätigkeit gilt, kommt drauf an wie das Haus genutzt wird. Jedoch wird man da nicht weiterkommen. Denn wenn der Lieferant ne Koste Bier dabei hat, wäre das für den Haushalt. Und durchsuchen kann man den ja nicht, ebenso wenig befragen. Und wenn er die dann einfach nicht auslädt und wieder mitnimmt.......

Das Tor muss der bei jeder Durchfahrt sofort wieder verschliessen, auch seine Gäste. Das kann man per Unterlassungsschrift kurz klären, notfalls klagen

Ich mach das auch jedesmal, mit laufendem Motor bei Tag und Nacht.

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tiggr1977
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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von tiggr1977 » 31.08.2013, 19:32

also es sind definitiv die Zulieferer des Arbeitgebers. (Firmenwagen voll beklebt und eindeutig zu erkennen). Regelmäßigkeit jeden MOrgen kommt die "Fracht"
Das Grundstück ist definitv im Notarvertrag nur zu Wohnzecken. Also keine gewerbliche Nutzung. Kann A nicht einfach den Unternehmen eine Unterlassung schriftlich mitteilen.
Macht das Sinn?
Das Tor bleibt provokant geöffnet. Gespräch war zweckslos. Das ewige Fahradgefahre (die angelieferte Fracht wird dann per Fahrrad verteilt) nervt aber wird geduldet. Im Gespräch bestand ja das Angebot unsererseits das Tor nur Nachts zu verschließen. (eher zu schließen...ist gar kein Schloss drin) Passiert aber nichts. Auch das nur ein Flügel geschlossen wird wenn mehrmals am TAg mit Fahrrad passiert werden muss wird gänzlich übergangen.

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 31.08.2013, 21:10

Bitte die Regeln hier lesen (A und B nicht Ich und er)

Das der Bewohner tausend mal an Tag sein Grundstück betritt oder verlässt wird man auch bei exzensiver gewerblicher Nutzung kaum verhindern können.
Er arbeitet ja nicht im Haus gewerblich, sondern fährt raus um seinen Job zu erledigen. Ich vermute auch mal das er "angestellt" ist. Also keine gewerbliche Nutzung.
Er bekommt also eine ganz normale Lieferung von Waren - wie mit der Post oder Hermes.

Am einfachten ist es wenn das Tor zu wäre, dann läuft der Postlieferant vermutlich einfach.
Das kann man gegen den Willen des B wohl nur per Klage regeln. Also nen Anwalt nehmen um das machen lassen. Vorher einen Beweis schaffen
Das Tor bleibt provokant geöffnet.


Klar: provokant auch noch
Das ewige Fahradgefahre (die angelieferte Fracht wird dann per Fahrrad verteilt) nervt aber wird geduldet.
Wenn der auszieht und die Hells Angels einziehen wirds lustig. Der sich ja auch ein Auto kaufen und den ganzen Tag damit rein und rausfahren. Oder ein Motorrad.
A ist wohl nicht ganz klar was ein Wegerecht ist.
Tor nur Nachts zu verschließen
Verschliessen geht nicht da der auch nachts Besucht werden kann

Erinnert mich an meine Nachbarin, die meinte auch es gäbe eine "Nachruhe" und ich darf nicht nachts mit meinem Motorrad rein und raus wie ich will.
Da hatte der Richter laut gelacht

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von tiggr1977 » 02.09.2013, 08:55

A wird wohl gerade in einem falschen Licht dargestellt.
A ist durchaus bewusst was Wegerecht bedeutet. A hat nur keinen Nerv mehr seit nunmehr 5 Jahren immer seine Pflichten aus dieser Grunddienstbarkeit zu erfüllen und B scheint täglich zu vergessen, das A trotz allem Eigentümer des Weges ist.

Es war je angedacht und auch von A gewollt das die Geschichte mit den möglichst geringsten Umständen für beide Seiten funktioniert. A´s Angebot war ja eben auch Morgens Tor auf, abends zu. Wenn nun aber das Tor verschlossen B durchfährt und es (weil kein Bock-B´s Aussage) auflässt sieht A das nun mal als Provokation

B soll ja seiner Arbeit nachgehen, um gottes Willen. Aber bitte wo ist das Problem das Tor geschlossen zu halten...oder Wie das Angebot war nur einen Flügel geschlossen zu halten, damit B mit Fahrrad ungehindert tagsüber durch kann?
Aber B ist weder gesprächs- noch kompromissbereit...Und mittlerweile ist A echt genug. Und A ist der Auffassung wo (Wege)rechte sind da sind auch Pflichten...und die können nun mal nicht immer nur einseitig bedient werden...

Wenn A auf dem Holzweg ist, möge man ihm das sachlich erklären. Wenn A nur stänkern wollen würde, hätte A nicht um andere Meinungen gefragt, sondern wäre gleich zum RA gerannt.
Danke trotzdem für konstruktive Meinungen

P.s. mit verschließen ist natürlich gemeint, das B ausreichend Schlüssel zur Verfügung hat und somit seinem Wegerecht ungehindert frönen kann. Und noch ist ja gar kein Schloss drin. A hat B sogar eine Funkklingel übergeben, welche nach Funktionstest durch B auch funktioniert. Damit Besucher Post und Lieferanten etc sich bemerkbar machen könnten. Falls Tor verschlossen.

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 02.09.2013, 09:14

A kann verlangen das B das Tor nach jeder Durchfahrt "wieder" schliesst. Das muss dann eben gerichtlich durchsetzen und am besten per Unterlassungsklage durchsetzen. Das hab ich jetzt mehrfach gesagt und gedarf doch keiner weiteren Klärung.
mit verschließen ist natürlich gemeint, das B ausreichend Schlüssel zur Verfügung hat und somit seinem Wegerecht ungehindert frönen kann. Und noch ist ja gar kein Schloss drin. A hat B sogar eine Funkklingel übergeben, welche nach Funktionstest durch B auch funktioniert. Damit Besucher Post und Lieferanten etc sich bemerkbar machen könnten. Falls Tor verschlossen.
Das kann A vergessen. Solange es keine fest installierte Klingen von B am Tor gibt, ist es nicht möglich das Wegerecht zu benutzen wenn abgeschlossen wäre. B ist nicht verpflichtet eine Klingel zu installieren. Eine "Funklösung" ist kaum akzeptabel und zu unsicher. Auch das die Kabel an der Grenze liegen, oder A alles zahlen will ......
B hat keine Verpflichtung eine Klingel zu installieren oder sonst was zu tun.

Ich hab den selben Patt mit meinen Nachbarn - das Tor wird nun seit 10 Jahren bei jeder Druchfahr geschlossen aber nicht verschlossen.

Nicht vergessen die Kosten des Tor umzulegen, das gehört zu den Unterhaltskosten des Weges :-))
d B scheint täglich zu vergessen, das A trotz allem Eigentümer des Weges ist.
Quatsch, die meisten haben von Wegerechten keine Ahnung und sind einfach nur dumm stur (oft beide Seiten). Meine "Eigentümerin" stellte Sonntags die Kaffeetafel auf den Weg und war der auffassung das ich Sonntags nicht durch darf. Mittlerweise ist der Hof ausnahmslos frei.

Klaus
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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von tiggr1977 » 02.09.2013, 10:16

Nein, die Kosten für das Tor werden und wurden nur durch A finanziert... War schon ein Krampf die Befestigung des Weges durchzusetzten. Die Funkklingel ist sogar Bestandteil des Schlichtungsgepräches und in dieser Form vor einem Jahr durch B abgesegnet.
Ebenso die Verlegung eines Klingeldrahtes vor Befestigung war Bestandteil. Das hatte B zwei Tage vor Wegebau als nicht notwendig erachtet und teilte uns das auch mit.

Gut da B jetzt sowieso der Ansicht ist wir sehen uns vor Gericht...komme ich wohl mit Diplomatie und Kompromissangeboten nicht weiter...

P.S. Unser Weg ist immer frei :-) auch Sonntags zum Kaffee :lol: :lol:

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 02.09.2013, 10:33

Bei einem Schlichtungsgespräch wird nur geschlichtet - kein Recht gesprochen. Und vor allen ist das meiste mehr oder weniger unverbindlich.

Einen Weg zu erstellen ist nicht die Pflicht von B, wenn er also was zahlt - nett gewesen.

Die Unterhaltskosten jedoch kann man anteilig der Nutzung umlegen.
Ebenso die Verlegung eines Klingeldrahtes vor Befestigung war Bestandteil.
Gibt es eine "Klingel" - kein "Klingeldraht" kann das Tor auch "verschlossen" werden.

Ich würde vor Gericht aber nur einen einzigen Teil nehmen den ich ganz sicher gewinne, bei dem ich ganz sicher im Recht bin, bei dem ich ganz sicher Beweise habe und mein Anwalt ganz sicher das: das geht durch wie Butter. Und vor Gericht würde ich mir tief in die Zuge beissen und keinen Deut von meiner Klageantrag abgeben und kein Wort über irgendwas anderes verlieren. Und auf keinen Fall vergleichen - das muss ich auch nicht begründen.

Danach den nächsten Fall...

Spätesten nach 3-4 Klagen die alle er zahlen muss reicht ein Hinweis und der tanzt zu Musik die ich mache

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von tiggr1977 » 02.09.2013, 10:51

Danke an dieser Stelle erstmal für die ehrliche Meinung. Manchmal steigerten man sich ja auch in Sachen so rein dass man den Wald vor Bäumen nicht sieht.
A wird zu gegebener Zeit mal berichten wie s gelaufen ist. oder ein Buch schreiben "Alle JAhre wieder...oder die unendliche Geschichte"
Obwohl A fest überzeugt ist, dass A´s Geschichten noch zu harmlos sind...denn : schlimmer geht´s immer............ :|

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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von werwurm » 23.11.2019, 07:38

Klaus hat geschrieben:
02.09.2013, 09:14
....
Nicht vergessen die Kosten des Tor umzulegen, das gehört zu den Unterhaltskosten des Weges :-))
...
Wie jetzt? Für die unwissenden Doofen unter uns, nicht A oder B, sondern mich :lol: : der Diener A errichtet ein Tor „auf dem Wegerecht“ und darf die Aufstellungs-/ Herstellungskosten anteilig an den Herrscher B weiterreichen?? Ernsthaft?

Klaus
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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 23.11.2019, 09:11

Der Eigentümer des Grundstück darf dem Wegerechtberechtigen die Unterhaltskosten auferlegen. Anteilig und zwar Anteilig der Nutzung (Menge). Dazu gehört ein Tor auch - ein normales
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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von werwurm » 23.11.2019, 13:34

Gibt es für die Weiterberechnung eine Frist innerhalb derer die Rechnung zu stellen ist?

Wenn im Grundbuch die hälftige Beteiligung an Unterhalt und Pflege festgehalten ist, braucht es dann noch die anteilige Nutzung?

Wenn B‘s Haus nämlich derzeit nicht bewohnbar ist (Wasserschaden/ Leitungsbruch) und erst innerhalb der folgenden Wochen/ Monate wieder hergestellt wird, wäre die aktuelle Nutzung wegen Leerstand unangemessen bzw nicht beispielhaft für einen normalen Gebrauch.

Klaus
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Re: Dürfen Besucher auch fahren oder nur gehen

Beitrag von Klaus » 23.11.2019, 13:37

Wenn du 50/50 vereinbart hast, dann eben das.
Anspruche unterliegen der normalen Verjährung. Also am Ende des Jahre + 3 Jahre
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