Das ewige Tor
Verfasst: 15.06.2014, 07:11
folgender Sachverhalt: A besitzt einen Weg der durch Verkauf einer Gesamtfläche entstanden ist, aus dieser ehemaligen Gesamtfläche entstanden 6 Parzellen.
B ist Eigentümer einer Parzelle (vermessen, im Katasteramt eingetragen) und besitzt ein im Grundbuch eingetragenes Geh-Fahr und Leitungsrecht, es gibt keinerlei weitere Einschränkungen, keinerlei Verträge bezüglich Unterhalt-Sicherungspflicht etc, für B.
Eine Parzelle nutzt A selber, zu dieser geht ein weiterer Weg vom ,,Hauptweg ab, dieser weitere Weg ist zum Hauptweg hin mit einem Tor gesichert.
Der neu entstandene Hauptweg mündet in eine öffentliche Straße.
Hinter den Eigentum-Grundstücken befindet sich ein ,,Kleinsiedlergebiet" (keine KGA) die zu Einzelverträgen von der Stadt gepachtet sind, es führt nur ein öffentlicher Gehweg zu diesen ,,Gärten"
Das gesamte Gebiet ist seid 1. Monat durch Änderung des FNP dem Innenbereich zugeordnet, 1 Seite des ,,Hauptweges" ist durch eine Satzungsänderung der Stadt (Klarstellung) bereits bebaubar.
Ein Bebauungsplan für diese Gebiet existiert noch nicht (wird Frühjahr 15 erwartet)
A hat an der Zufahrt zur öffentlichen Straße ein Tor angebracht, was natürlich statthaft ist da es sich um sein Eigentum handelt, nun hat er jedoch vor ein Schloss an diesem anzubringen da 1 Pächter aus den Gärten keine Pacht für die Durchfahrt zahlen will.
Soweit so gut, B als Eigentümer mit ,,Wegerecht,, soll sich an den Schloss kosten beteiligen, was dieser verneint und auf sein uneingeschränktes Geh-Fahr und Leitungsrecht besteht.
Frage:
Muss sich B an den Kosten für das Schloss beteiligen?
Ist das Tor verschlossen muss A eine Möglichkeit schaffen, das Besucher von B sich bemerkbar machen können , z.B durch eine Klingel ( Entfernung von Grundstück B sind 50 meter, Tor ist von B nicht einsehbar?
Wer trägt die Kosten für eine Klingel?
Ist B verpflichtet sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen obwohl es hierzu keine Verträge oder Eintragungen gibt?
Da es sich um ein Neubaugebiet handelt ist es für die Stadt machbar, den Weg um zu widmen? Ein Tor an der einzigen Zufahrt zur öffentlichen Straße ist natürlich für die späteren Anlieger ein Hindernis, es sollen immerhin 6 Einfamilienhäuser mit entsprechenden Besuchern, Dienstleistern, etc passieren können?
Alle 6 Grundstücke verfügen ebenfalls über ein Geh-Wege und Leitungsrecht.
Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.
B ist Eigentümer einer Parzelle (vermessen, im Katasteramt eingetragen) und besitzt ein im Grundbuch eingetragenes Geh-Fahr und Leitungsrecht, es gibt keinerlei weitere Einschränkungen, keinerlei Verträge bezüglich Unterhalt-Sicherungspflicht etc, für B.
Eine Parzelle nutzt A selber, zu dieser geht ein weiterer Weg vom ,,Hauptweg ab, dieser weitere Weg ist zum Hauptweg hin mit einem Tor gesichert.
Der neu entstandene Hauptweg mündet in eine öffentliche Straße.
Hinter den Eigentum-Grundstücken befindet sich ein ,,Kleinsiedlergebiet" (keine KGA) die zu Einzelverträgen von der Stadt gepachtet sind, es führt nur ein öffentlicher Gehweg zu diesen ,,Gärten"
Das gesamte Gebiet ist seid 1. Monat durch Änderung des FNP dem Innenbereich zugeordnet, 1 Seite des ,,Hauptweges" ist durch eine Satzungsänderung der Stadt (Klarstellung) bereits bebaubar.
Ein Bebauungsplan für diese Gebiet existiert noch nicht (wird Frühjahr 15 erwartet)
A hat an der Zufahrt zur öffentlichen Straße ein Tor angebracht, was natürlich statthaft ist da es sich um sein Eigentum handelt, nun hat er jedoch vor ein Schloss an diesem anzubringen da 1 Pächter aus den Gärten keine Pacht für die Durchfahrt zahlen will.
Soweit so gut, B als Eigentümer mit ,,Wegerecht,, soll sich an den Schloss kosten beteiligen, was dieser verneint und auf sein uneingeschränktes Geh-Fahr und Leitungsrecht besteht.
Frage:
Muss sich B an den Kosten für das Schloss beteiligen?
Ist das Tor verschlossen muss A eine Möglichkeit schaffen, das Besucher von B sich bemerkbar machen können , z.B durch eine Klingel ( Entfernung von Grundstück B sind 50 meter, Tor ist von B nicht einsehbar?
Wer trägt die Kosten für eine Klingel?
Ist B verpflichtet sich an den Unterhaltskosten des Weges zu beteiligen obwohl es hierzu keine Verträge oder Eintragungen gibt?
Da es sich um ein Neubaugebiet handelt ist es für die Stadt machbar, den Weg um zu widmen? Ein Tor an der einzigen Zufahrt zur öffentlichen Straße ist natürlich für die späteren Anlieger ein Hindernis, es sollen immerhin 6 Einfamilienhäuser mit entsprechenden Besuchern, Dienstleistern, etc passieren können?
Alle 6 Grundstücke verfügen ebenfalls über ein Geh-Wege und Leitungsrecht.
Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.