Nachweis von Schäden durch Ausübung GFL-Recht
Verfasst: 19.08.2014, 12:21
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Geh- Fahr- und Leitungsrecht, die ich in anderen Beiträgen leider nicht ausreichend beantwortet gefunden habe. Zum Sachverhalt: A ist Besitzer eines vorderen Grundstücks und B der Hinterlieger. B gelangt über ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu seinem Grundstück. Die Zuwegung liegt zum Teil auf dem Grundstücks des A, ist mit einem Zaun vom übrigen Grundstück des A abgegrenzt, mit einem Poller vor dem Befahren Unbefugter gesichert und wir durch A nicht genutzt. Bislang ist das Grundstück des B nicht bebaut, was aber demnächst passieren soll. A hat nun Sorge, dass im Zuge der Bauarbeiten Schäden an seiner Zaunanlage, die sich direkt neben der Zuwegung befindet, entstehen, da der Weg sehr schmal ist und es bereits Schäden beim Ein-/Ausfahren in die Zuwegung gegeben hat. A ist grundsätzlich klar, dass B für Schäden, die sich aus seiner Bautätigkeit ergeben, haftet. Fraglich ist, wie A etwaige Schäden dem B nachweisen kann, da A nicht den ganzen Tag die Zufahrt beaufsichtigen kann (und im Zweifel B auch nicht). Zudem gibt es einen weiteren Hinterlieger, so dass Schäden grundsätzlich auch durch diesen verursacht werden können.
Kann A von B verlangen, dass dieser den Poller nur zum Befahren der Baufahrzeuge öffnet und ansonsten verschlossen hält, um den Kreis der in Frage kommenden Schädiger einzugrenzen und zudem die Namen/Adressen notiert und herausgibt?
Kann A von B verlangen, dass ihm die Bautätigkeiten angezeigt werden?
Leitet sich aus dem im Grundbuch nicht näher spezifizierten Geh-,Fahr- und Leitungsrecht unmittelbar die Erlaubnis des Befahrens mit schwerem Gerät her und kann A dies ggf. einschränken?
Darf A aus Nachweisgründen, befristet auf die Zeit der Bautätigkeit, eine Kamera installieren, die nur seinen Zaunbereich - nicht die ganze Zuwegung - aufnimmt?
Ist es zutreffend, dass B tatsächlich für Schäden haftet, oder muss A seine Ansprüche gegenüber Dritten selbst durchsetzen?
Welche weiteren Möglichkeiten hätte A ggf. noch?
Vorab vielen Dank für die Hilfe.
ich habe eine Frage zum Geh- Fahr- und Leitungsrecht, die ich in anderen Beiträgen leider nicht ausreichend beantwortet gefunden habe. Zum Sachverhalt: A ist Besitzer eines vorderen Grundstücks und B der Hinterlieger. B gelangt über ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu seinem Grundstück. Die Zuwegung liegt zum Teil auf dem Grundstücks des A, ist mit einem Zaun vom übrigen Grundstück des A abgegrenzt, mit einem Poller vor dem Befahren Unbefugter gesichert und wir durch A nicht genutzt. Bislang ist das Grundstück des B nicht bebaut, was aber demnächst passieren soll. A hat nun Sorge, dass im Zuge der Bauarbeiten Schäden an seiner Zaunanlage, die sich direkt neben der Zuwegung befindet, entstehen, da der Weg sehr schmal ist und es bereits Schäden beim Ein-/Ausfahren in die Zuwegung gegeben hat. A ist grundsätzlich klar, dass B für Schäden, die sich aus seiner Bautätigkeit ergeben, haftet. Fraglich ist, wie A etwaige Schäden dem B nachweisen kann, da A nicht den ganzen Tag die Zufahrt beaufsichtigen kann (und im Zweifel B auch nicht). Zudem gibt es einen weiteren Hinterlieger, so dass Schäden grundsätzlich auch durch diesen verursacht werden können.
Kann A von B verlangen, dass dieser den Poller nur zum Befahren der Baufahrzeuge öffnet und ansonsten verschlossen hält, um den Kreis der in Frage kommenden Schädiger einzugrenzen und zudem die Namen/Adressen notiert und herausgibt?
Kann A von B verlangen, dass ihm die Bautätigkeiten angezeigt werden?
Leitet sich aus dem im Grundbuch nicht näher spezifizierten Geh-,Fahr- und Leitungsrecht unmittelbar die Erlaubnis des Befahrens mit schwerem Gerät her und kann A dies ggf. einschränken?
Darf A aus Nachweisgründen, befristet auf die Zeit der Bautätigkeit, eine Kamera installieren, die nur seinen Zaunbereich - nicht die ganze Zuwegung - aufnimmt?
Ist es zutreffend, dass B tatsächlich für Schäden haftet, oder muss A seine Ansprüche gegenüber Dritten selbst durchsetzen?
Welche weiteren Möglichkeiten hätte A ggf. noch?
Vorab vielen Dank für die Hilfe.