Verjährung bei Wegerecht?
Verfasst: 16.12.2014, 17:30
Hallo Allerseits
Besitzer B (Herrschender) hat ein eingetragenes Wegerecht über Grundstück von A (Dienender). B benutzt jetzt seit einer Weile eine andere Zuwegung - über ein Grundstück von C. Diese ist komfortabler aber von C nur geduldet.
A fängt an den selten benutzten Zugang über sein Grundstück nach und nach zuzubauen / zuzustellen. Am Ende hätte B keine Möglichkeit mehr, sein eingetragendes Wegerecht wahrzunehmen.
A redet mit B, dass er das Wegerecht auch in Zukunft, zwar selten, aber doch wahrnehmen möchte und bittet B, die Zubauung (Gartenmöbilierung, Mauern, Aufschüttungen, etc.) so zurückzubauen, dass er notfalls den Weg benutzen kann. B verspricht dies mehrere Male, tut aber weiter zuzubauen.
Jetzt die Frage: Ein Wegerecht kann ja nur im gegenseitigen Einverständnis gelöscht werden, nicht durch seltene Verwendung. Gibt es jetzt hier eine Verjährung, bis wann der Dienende den Weg wiederherstellen muss wie er früher war? Wenn ja, wodurch wird die Verjährung gehemmt: Erst durch Klage bei Gericht, oder sonstiges?
mfg Michel
Besitzer B (Herrschender) hat ein eingetragenes Wegerecht über Grundstück von A (Dienender). B benutzt jetzt seit einer Weile eine andere Zuwegung - über ein Grundstück von C. Diese ist komfortabler aber von C nur geduldet.
A fängt an den selten benutzten Zugang über sein Grundstück nach und nach zuzubauen / zuzustellen. Am Ende hätte B keine Möglichkeit mehr, sein eingetragendes Wegerecht wahrzunehmen.
A redet mit B, dass er das Wegerecht auch in Zukunft, zwar selten, aber doch wahrnehmen möchte und bittet B, die Zubauung (Gartenmöbilierung, Mauern, Aufschüttungen, etc.) so zurückzubauen, dass er notfalls den Weg benutzen kann. B verspricht dies mehrere Male, tut aber weiter zuzubauen.
Jetzt die Frage: Ein Wegerecht kann ja nur im gegenseitigen Einverständnis gelöscht werden, nicht durch seltene Verwendung. Gibt es jetzt hier eine Verjährung, bis wann der Dienende den Weg wiederherstellen muss wie er früher war? Wenn ja, wodurch wird die Verjährung gehemmt: Erst durch Klage bei Gericht, oder sonstiges?
mfg Michel