Halten und Parken auf Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Otto
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Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Otto » 30.04.2015, 15:46

Hallo zusammen!

Ein Grundstück auf dem die Häuser A (Vorderlieger), B in der Mitte und C hinten srehen.
C braucht nur ein fußläufiges Wegerecht das im Grundbuch mit 1,20m über Grundstück A und B eingetragrn ist.
Haus B (Zweifamilienhaus) hat ein Wegerecht 3m über Grundstück A.

in Haus B wohnt der Eigentümer sowie dessen Mieter. Der Eigentümer B hat einen Zaun entlang seines Weges gebaut um Eigentümer C sein 1,20m Wegerecht einzurüumen. Vorne, zu Haus A ist ein Tor. Die Mieter in Haus B haben dazu keinen Schlüssel. Sie können nur zu Fuß in die Wohnung, von der Zufahrt, neben der Grenze A - B geht ein 1,20m Weg zur Mietwohnung ab.
Die E6gentümer von Haus A benutzen den Weg gar nichr, da die Stellplätze und der Hauseingang von der Straße aus erreichbar sind. Mieter B benutzt daher das Ende der Einfahrt als Parkplatz. Das hat Eigentümer A untersagt. Jetzt benutzt Mieter B den Weg nur noch zum Be- und Entladen und fährt das Auto sofort danach raus.

Auch das möchte der Eigentümer A nicht. Es sei sein Grundstück und ausserdem müssen 1,20m Breite für Eigentümer C frei bleiben . Wenn Mieter B Hausiürnah be- und entladen möchte solle er sich mit seinem Vermieter einigen das das Tor aufbleibt bzw. die Mieter einen Schlüssel bekommen.
Die Vermieter sagen das die Wohnung ohne Stellplatz vermietet sei und geben somit den Schlüssel nicht raus.

Die Frage ist nun ob Eigentümer A dem Mieter B tatsächlich das Halten auf der E6nfahrt verbieten darf. Wie gesagt, er brauxht die Einfahrt gar nicht und Eigentümer C kommt zu Fuß am Auto vorbei.



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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Klaus » 30.04.2015, 16:02

Aus welchen Grund sollte man das Eigentum Fremder gegen dessen willen nutzen können ? Gehört A der Platz, und A hat kein Halte oder Parkrecht erlassen, hat da keiner zu stehen.

Ist das "Ende der Einfahrt" die öffentliche Straße geht das A nichts mehr an. Es sei denn das ist eine Einfahrt, dann kann er das Ordnungsamt rufen.

Den Flaschparker diszipliniert man mit einer Unterlassungsverfügung - auf Kosten des "Täters". ( Mit Anwalt so 800 Euro)

Man sollte man ins Grundbuch und ins Baulastenverzeichnis sehen was tatsächlich vereinbart ist

Klaus

P.S. Nur einmal Fragen einstellen :-)
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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Otto » 30.04.2015, 16:57

Sorry für den Doppelpost, zu unruhige Finger ;)

Der Weg ist privat und gehört Eigentümer A. Er nutzt ihn aber gar nicht. Eingetragen ist ein Leitungs- und Wegerecht zugunsten B und C. C hat eine eigene Einfahrt zur anderen Straße und braucht den Weg nur um die M9lltonne raustzsrellen weil er postalisch auf der Straße von A B C wohnt.

Eigentümer B parkt mit seinen 2 PKWs auf seinem Grundstück , diese lässt deren Mieter auf Zuruf raus. Die haben sich noch nie beschwert. Das sind die einzigen Personen die sich evtl. gestört fühlen könnten. C kommt am Auto vorbei und für A ist es sein "totes Stück Land". Der muss da nicht lang, es gibt von hinten keinerlei Zugang zu seinem Grundstück.

Bei einem Gespräch sagte A nur das es ihm zwar Leid täte das Verbot auszusprechen es aber Sache des Vermieters B sei ob er ihn auf seinem Grundsrück halten lässt oder nicht. Er ließe keinen halten, er hätte Sorge dafür zu tragen das der Weg für B und C uneingeschränkt benutzbar sei.

Der Mieter macht auf Zuruf den Weg sofort frei und empfindet das als reine Schikane von A

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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Klaus » 30.04.2015, 17:12

Braucht X eigentlich sein Klo, ich würde auch aufstehen wenn X das selber nutzen will. Also mit deiner Begründung sollte das gehen :-)
So wird das nie was werden. Selbst wenn es ein Fahr und Wegerecht gäbe darf man nur "drüberfahren" und nicht stehen bleiben oder abladen.

Warum der Eigentümer das will ist seine Sache. Er hat recht sein Mieter könnte die Miete mindern, wenn er die Mietsache nicht vertragsgemäß nutzen könnte.

Schikane ist was anderes.
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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Otto » 30.04.2015, 20:38

Versuch es mal mit dem Klo des Mister X eigentlich funktionieren meine Begründungen immer. Eigentlich.

Im Mietvertrag steht nichts von einem Stellplatz allerdings war bei Besichtigubg und Vertragsabschluss nie die Rede von einem Fahr- und Halteverbot. Im Gegenteil, die Vermieter B haben erlaubt vor dem Tor zu halten, man müsse nur auf Zuruf den Vermieter rauslassen. Es gäbe ein Wegerecht aber A nutzt dieses nie und C nur zu Fuß. Die einzigen, die beläsrigt würden, wären sie aber sie stört das nicht, dass hätte bisher immer reibungslos funktioniert.

Der Mieter hat sich durch Gesetze gelesen und muss sich geschlagen geben.Eigentümer A hat wohl Recht. Mieter B findet es trotzdem Schikane A betritt den Weg vllt. 4 - 5 mal im Jahr um Unkraut zu rupfen und alle paar Jahre nach Absprache zur Fassadenreinigung (gem. Aussage von B) da kann man 5e auch mal gerade sein lassen. Es stört doch wirklich niemanden.

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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Klaus » 30.04.2015, 20:50

Doch es stört den einzigen der wichtig ist, es stört den Eigentümer.
Eigentlich lernen wir doch bereits im Kindergarten alle was mein und dein ist.

Und was geht denn dem Eigentümer eines fremden Grundstück die Gespräche des Vermieters und dir an. Hat der Vermieter in seinem Vertrag ein Halterecht versprochen darf man immer noch nicht da halten.

Nicht mal die Berechtigten eines Fahrrechts dürfen da parken.

Niemand darf auf dem Grundstück halten, außer die denen der Eigentümer es erlaubt und dieser selbst
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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Otto » 04.05.2015, 14:19

Die Lage hat sich entspannt. Eigentümer A hat Mieter B zum Kaffe eingeladen. Der "Halteplatz" ist genau neben dem Wohnzimmer von A. Das Haus ist ein Fertighaus und sehr hellhörig. Wenn die PKW Tür geknallt wird, fallen manchmal von der Wand die Bilder ab. Da ist es verständlich warum es stört.
Eigentümer B beteiligt sich nicht an Instandhaltungskosten bzw. hilft bei der Pflege nicht mit, es sei ja schließlich As Grundstück und weil A das Grundstück nicht braucht, dürfen Bs Mieter und Besucher da parken. Verständlich, dass A sauer auf B ist und ein grundsätzliches Halte- und Parkverbot ausspricht.

Jetzt muss Mieter B sich über Mietrecht kundig machen. Es ist unzumutbar, dass man Kisten, Einkäufe und schwere Gegenstände über 500m (nächster freier, öffentlicher Parkplatz) tragen muss. Vereinbart war der Weg von A, obwohl B genau wusste das A es verbietet, C hat sogar eine einstweilige Verfügung gegen B, da sein Wegerecht von 1,20m durch parkende Autos blockiert wurde. B interessirt alles nichts, er hat ja genug Parkplätze hinter seinem Tor. Die dürfen aber nicht von Bs Besuchern und Mietern benutzt werden.

Vielen dank, Klaus, fürs "Augenöffnen".

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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von Klaus » 04.05.2015, 14:56

Das wird im Mietrecht wenig Erfolg bringen. Das versprochene Wegerecht hat man ja, ein Wegerecht erlaubt kein Parken.
Und wegen des Tragen der schweren Kisten des Einkaufs würde ich einen Handkarren empfehlen, zum kurzfristenigen Ausladen kann man auch auf der Straße stehen bleiben (je nach Verkehrszeichen)
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Re: Halten und Parken auf Wegerecht

Beitrag von yogi1972 » 06.06.2015, 18:24

Ich bin auch so ein A ! B kann nicht in seine garage fahren weil zugefüllt davor ginge das Auto nur hochkant hin, und da es grundstück von A ist wird eben nicht be und entladen. Es ist und bleibt grundstück und Eigentum von A. In meinem Fall sind es 15 m bis zur öffentlichen Straße da kann man auch laufen und be und entladen.

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