Wegverlegung beim Wegerecht und anfallende Kosten

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ballerino6
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Wegverlegung beim Wegerecht und anfallende Kosten

Beitrag von ballerino6 » 05.05.2015, 12:28

Das Ehepaar AB hat ein Grundstück, auf dem ein Wege- und Überfahrrecht für C eingeräumt wurde, der das hinterlegende Grundstück (von C) somit erreichen kann (notarielles bestätigtes Schreiben von 1980)

Zwischenzeitlich wohnt D auf dem hinteren Grundstück, wobei E nicht sagen kann in welchen Bezug C und D standen / stehen. (beide haben aber einen unterschiedlichen Nachnamen, und E geht davon aus, dass D das Grundstück irgendwann mal von C erworben hat).

Nun hat E das Grundstück von einer Erbengemeinschaft erworben, mit dem Wissen das ein Wege- und Überfahrrecht im Grundbuch eingetragen ist .

Bei der Sichtung der Unterlagen stellt E fest, dass der Eintrag des Wege- und Überfahrrecht aktuell vom März 2015 ist. Zu diesem Zeitpunkt jedoch lebten das Ehepaar AB gar nicht mehr. Im Grundbuchamtauszug wir auf ein notarielles Bewilligungsschreiben von 1980 hingewiesen. Im Bewilligungsschreiben wird von einer Vereinbarung zwischen AB und C geschrieben, dass ein Wege- und Überfahrrecht eingeräumt wurden ist. Die Kosten für Unterhaltung wurden dort mit 50:50 vereinbart (hängt wahrscheinlich damit zusammen das AB und C bzw dann D den Weg zu fast gleicher Länge benutzten). Die Eheleute AB gestatten C und seinen Rechtsnachfolgern diese Recht.

Zum weiteren kommt hinzu, dass die Abwasserleitung mit Abwasserschacht von D ebenfalls über das Grundstück von AB bzw. jetzt von E verläuft. Diese liegt zwischen dem jetzigen Weg und der östlichen Grundstücksgrenze unter einem Rasenstreifen. Lt. Aussage von D wurde die Leitung jedoch nur ca. 60cm tief verlegt, da bei der Beantragung (durch einen Planer oder Ingenieur) ihm "gesagt" wurden sei, dass dieses Stück des Grundstücks "Gartenland" sei, und eine besondere Tiefe nicht erforderlich sei.

Bedeutet jetzt aus der Sicht von E, dass D ca. 1/3 das Grundstücks von E "in Beschlag" hat und dieser Teil durch E nicht wirklich sinnvoll nutzbar ist.

Das ist der Stand bis heute.

Nun möchte der Käufer E den ungünstig angelegten Weg (er verläuft fast mittig über das Grundstück) verlegen.
Gründe hierfür sind:
- E hat einen Hund, der auf dem Grundstück laufen gelassen werden soll (somit möchte er das komplette Grundstück soweit einzäunen, dass der Hund nicht davon laufen kann)
- der z.Zt. angelegte Weg liegt so dicht am Haus, dass beim Hausumbau (der in nächster Zeit ansteht) Schwierigkeiten entstehen können (wenn z.Bsp. ein Gerüst angestellt werden muss oder Baugerät abgestellt werden muss), so dass die Durchfahrt für D behindert werden könnte (dies soll damit auch verhindert werden, um Ärger zu vermeiden)
- das Grundstück (der Gartenbereich ) umgestaltet werden soll, dass eine sinnvolle Nutzung möglich ist
- der neue Weg soll an der östlichen Grenze verlaufen, wo auch die Abwasserleitung liegt (D meint jedoch, dass dies nicht möglich sei, da die Leitung auf Grund der geringen Verlegetiefe nicht befahrbar sei

Nun tauchen für folgende Fragen auf:

1. Wie kann ein Eintrag im Grundbuch erfolgen wenn AB tot ist (D sagt, er habe das selbst (also D) nachtragen lassen) - ist so was möglich?
2. Wie tief muss die Abwasserleitung liegen, wenn diese durch AB genehmigt wurden ist? Muss diese so tief liegen das sie auch befahrbar ist? (davon steht nirgends etwas beschrieben)
3. Wer trägt die Kosten für die Verlegung (tiefer oder auch anderer Stelle) der Abwasserleitung, wenn diese nicht ordnungsgemäß verlegt ist?
4. Muss D akzeptieren das der Weg verlegt wird und hat er Anspruch auf eine gewisse Breite und Beschaffenheit des neuen Weges (im Grundbuch und auch auf dem Schreiben von 1980 ist nichts dazu beschrieben, wie wo und aus was)
5. Kann D Ansprüche an die Beschaffenheit das Weges stellen - oder kann E einfach z.Bsp. Rasengittersteine auf den vorhandenen Rasenstreifen verlegen. Oder muss sich E überhaupt mit der Erstellung des neuen Weges beschäftigen
6. Wer muss die Kosten des neuen Weges tragen, wenn der neue Weg nur noch ausschließlich durch D benutzt wird (da E einen anderen Weg benutzen wird)?
7. Wer ist für die Instanthaltung des neuen Weges zuständig (Winterdienst, Umkrautbeseitigung, Ausbesserungen etc.)?



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Klaus
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Re: Wegverlegung beim Wegerecht und anfallende Kosten

Beitrag von Klaus » 05.05.2015, 13:19

Das Wegerecht zwischen dem "Grundstück vorne" und dem "Grundstück hinten" steht im "Grundbuch" . Änderungen jeglicher Art können nur die Parteien "Grundstück vorne" und "Grundstück hinten" zusammen machen.
Daher stimmt wohl die Geschichte so nicht.

Die Leitung des Wegerecht liegt wie Sie liegt, daher spielt es keine Rollen ob Sie befahrbar ist. Ist Sie das kann man Sie befahren ist Sie es nicht dann eben nicht.

Den Weg kann man "verlegen" wenn man auch auf dem Grundstück des Nachbarn die Kosten übernimmt.

Am besten mal auf Grundbuch und nachsehen was dort tatsächlich eingetragen ist. Es kann keinen neuen Eintrag geben wenn man nicht zugestimmt hat.
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ballerino6
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Re: Wegverlegung beim Wegerecht und anfallende Kosten

Beitrag von ballerino6 » 05.05.2015, 14:19

Das Wegerecht zwischen dem "Grundstück vorne" und dem "Grundstück hinten" steht im "Grundbuch" . Änderungen jeglicher Art können nur die Parteien "Grundstück vorne" und "Grundstück hinten" zusammen machen.
Daher stimmt wohl die Geschichte so nicht.
Ich habe auf dem Grundbuchamt angerufen. Dort wurde mir gesagt das wohl der "Hintermann" informiert hat, dass die Eintragung fehlt. Es gibt eine notarielle Urkunde von 1980, die besagt dass die Vereinbarung mit Fam AB und C getroffen wurde. Und da Fam. AB seit über einem halben Jahr tot sind, können Sie das eben nicht im März 2015 beantragt haben.
Den Weg kann man "verlegen" wenn man auch auf dem Grundstück des Nachbarn die Kosten übernimmt.
auf dem hinteren Grundstück müssen keine Veränderungen vorgenommen werden, da man bei der Verlegung auf dem vorderen Stück am gleichen Punkt an der Grenze heraus kommt, wie sie es jetzt schon ist.
Muss dann der Hintermann, wenn in der Urkunde 50:50 steht die Hälfte der Kosten mit übernehmen, wenn der Weg verlegt wird?
Am besten mal auf Grundbuch und nachsehen was dort tatsächlich eingetragen ist. Es kann keinen neuen Eintrag geben wenn man nicht zugestimmt hat.
im Grundbuchauszug steht nur das ein Wege- und Fahrtrecht besteht, und die sich auf entsprechende Urkunde beziehen.

Klaus
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Re: Wegverlegung beim Wegerecht und anfallende Kosten

Beitrag von Klaus » 05.05.2015, 14:31

Die Verlegungskosten zahlt der der den Weg verlegen will, sowie sämtlich Mehrkosten an Unterhalt. Und der Weg darf nicht schlechter oder ungünstig liegen.

Ich würde doch mal vor Ort im Grundbuch prüfen warum das nun nachgetragen wurde. Es könnte ja zwischenzeitlich alles möglich vereinbart worden sein. Ich würde sagen das so ein Nachtrag nur möglich ist wenn es "Im Grundbuchamt" vergessen wurde. Auch würde ich den notariellen Vertrag mal ansehen wollen.

Das Grundbuch gibts wegen der Rechtssicherheit, und da sollen gerade nicht Einzelpersonen auf fremden Grundstücke eintragen lassen.
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