Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

manni
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 04.08.2016, 19:16

Erst mal Danke für deine Antwort.

Ich möchte dir denoch noch hier deine Aufgezeigten Punkte beantworten.

zu1: Das kann wohl keiner mehr genau sagen, da es als Nachweis auch laut Anwalt B nurnoch den Plan gibt.
(Hätte er mehr gefunden hätte er dies wohl A auch angeheft um die Forderung weiter zu untermauern.)
A kann sich da nur auf die Angaben seiner Tante und älteren Dorfbewohnern verlassen die wie folgt lauten:
Dort wo der eingezeichnete Weg endet stand bei dem Bauernhof die Scheune wo das Vieh gehalten wurde.
Vermutlich wurde das früher eingetragen um das Vieh ein und auszubringen.
Zu2: Die Grundstücke wurden nie geteilt. Sie waren immer zumindest soweit es durch Akten/Pläne belegbar ist immer eigenständige Grundstücke.

Zu3. Wie gesagt im Prinzip nach der Meinung von A eben garnicht, da der Haupteingang an einer öffentlichen Straße liegt.
Der stritige Bereich entstand, da B seinen Neubau direkt an das Gebäude von A setzte. Zwischen Beiden Wänden sind ein paar cm luft. Nach As Meinung ist dieser aktuelle Zustand gerade weil Neubau grob fahlässig Selbstverschuldet.

Zu4: Im Prinzip Hätte B den Vorteil, da er dann seinen gewünschten Weg zu der Terrasse hätte.
Nachteil hätte A da der Garten weg müsste und das Grundstück massiv abgewertet und die nutzung stark eingeschränkt wäre. Durch die Enge wäre z.B. für A ein Parken auf dem eigenen Grund nichtmehr möglich.

Zu5: Das will A doch schwer hoffen.



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Haftstrafe nach blutigem Nachbarschaftsstreit

Der Rentner, ein deutscher Staatsangehöriger hat am 22.3 den Mopedfahrer ausgelauert. Er holte ihn vom Moped und verletzte ihn mit einem Messer schwer. Die Staatsanwaltschaft spricht von Heimtücke und klagt wegen versuchten Mordes an.

Mord ist in Deutschla.....

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Klaus
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 04.08.2016, 19:29

Der stritige Bereich entstand, da B seinen Neubau direkt an das Gebäude von A setzte. Zwischen Beiden Wänden sind ein paar cm luft.
Ansprüche schon verjährt, denn das geht normalerweise gar nicht.

Ansonst würde ich warten bis der Anwalt klagt und das alles belegt. Was soll das heisen es gibt keine Unterlagen.
Na die Baupläne der jetzt bestehenden Gebäude, evtl. PLäne wer was was gebaut hat, was stand wo.
Ich würde mir die Mühe machen das cronologisch aufzuzeigen und auch Zeugen zu benennen.

Vor Gericht: "Keine Ahnung" zu sagen hilft nichts.

Ürigens findet man. wenn man sich Mühe macht auch ganz alte Pläne und Unterlagen. Kirchen haben oft Aufzeichungen. Dann gibts in vielen Regionen Luftbildarchive......
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manni
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 04.08.2016, 19:42

Das Haus von A stammt mindestens aus der Zeit von 1850.(Alter Preußischer Katasterplan wo so als Wohngebäude eingetragen.) Genaues Datum kann A von seiner Tante erfragen.
Das Haus von B ist nicht älter als 1992. Genaues Datum hier natürlich noch leichter zu erfahren.
A hat noch Bilder aus der Bauzeit von Bs Gebäude, da B damals als er sein Gebäude Abriss den Gemeinschaftsgiebel
Ohne weitere Maßnahmen Abriss und so eine Seite des Gebäudes von A freilag.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 04.08.2016, 19:53

Aus alle den Informationen und einen "Vortrag der Informationen" durch die Parteien bildet der Richter ein Urteil.
Der Vortrag hier ist wirr und unmotioviert. Machts der Gegener besser glaubt man dem.

Viel Glück
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 04.08.2016, 20:11

Könntest du mir bitte erklären, weshalb der Vortrag Wirr und unmotiviert sei?

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Klaus » 04.08.2016, 20:19

Ute besitzt eine Grundstück A das an Grundstück B grenzt. In früheren Zeiten vor 1850 liefen die Schweine von Haus B über den Weg des Hauses A auf die Wiese C. Die beiden Häuser wurde irgendwann abgerissen. Haus A wurde ein Wohnhaus und Haus B eine Tankstelle. Die tankenden Fahrzeuge fahren seit 1940 über die Straße auf der anderen Seite. Nun hat man die Tankstelle abgerissen und neu gebaut. Der neue Eigentümer will nun wieder über den alten Weg.
Darf B das?


So was wäre ein Vortrag. Den kann man jetzt mit Beweisen sichern und unterstützen. So was ähnliches wird der Andere vortragen und dabei nur Sache vortragen die seine Meinung unterstützen.

ob da:
Das Haus von A stammt mindestens aus der Zeit von 1850.(Alter Preußischer Katasterplan wo so als Wohngebäude eingetragen.) Genaues Datum kann A von seiner Tante erfragen.
Das Haus von B ist nicht älter als 1992. Genaues Datum hier natürlich noch leichter zu erfahren.
A hat noch Bilder aus der Bauzeit von Bs Gebäude, da B damals als er sein Gebäude Abriss den Gemeinschaftsgiebel
Ohne weitere Maßnahmen Abriss und so eine Seite des Gebäudes von A freilag.
den Richter vom Gegenteil überzeugen werden.

Der Richter macht keinen auf Detektiv, auch der eigene Anwalt macht das nicht.
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 04.08.2016, 21:21

Dies war auch mit nichten ein Vortrag oder sonstiges sondern schlicht eine Antwort auf deine aufgeworfenen Fragen.
Das keine deatilierten Daten inerhalb einer Stunde vorhanden sein können, dachte ich eigentlich wäre selbsterklärend.
Diese wird sich A im laufe des morgigen Tages einholen.
Denoch Danke für deine Antworten bis hierher.
Wenn gewünscht kann ich gerne weiter über den fortgang berichten.

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 09.02.2018, 11:45

Mal eine Meldung zu diesem Fall:

A hat die von B vor dem LG angestrebte Klage in allen Punkten gewonnen.
B ging daraufhin vor dem OLG in Berufung hat diese aber nach einem Hinweisbeschluss vom OLG zurückgezogen.
Dadurch ist für A nun diese Sache endgültig erledigt.
Nun gilt es nurnoch die Kostenfestsetzung abzuwarten.
Ein paar Entscheidungsgründe kurz angerissen:
Sowohl das LG wie das OLG haben die Dienstbarkeit als verwirkt angesehen.
Für Das LG war der von B's Mieter erichtete Grenzzaun und Wildgehölzstreifen entscheidend da B dies tolerierte und eine nichtnutzung des Rechtes somit aktzeptierte.
Das OLG hingegen sah noch weitere Punkte als Maßgeblich an zusätzlich zum LG Urteil: Die von A's Anwalt dargelegtegravierende änderung auf B's Grundstück durch abriss der Scheune für die diese Grunddienstbarkeit gedacht war wurde vom OLG vollumfänglich zugestimmt und auch der Umstand, dass dieses Wegerecht für B durch die Vermietung des Objektes nur sehr eingeschränkt nutzbar sei, da er durch das Mietrecht nur mit erlaubnis den Garten der zur EG Wohnung gehöre betreten dürfe.
Sollte interresse bestehem am LG-Urteil und dem OLG-Beschluss können diese gerne anonymisiert hochgeladen werden, oder ich bräuchte eine Mailadresse an welche ich diese senden kann.

Zeus
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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von Zeus » 09.02.2018, 13:40

@Manni

Freu mich für Dich, daß die leidige Sache erfolgreich erledigt ist.

Wie ich aus der Begründung heraus gelesen habe, hätte dies auch anders ausgesehen, obwohl keine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde. Wie schon @Klaus an anderer Stelle sagte, Wegerechte bekommt man fast nie weg.

a.) wenn im Terrassen-Zaun von B, ein Tor/Tür eingebaut worden wäre - Sich diesen Zugang gesichert hätte
b.)Mieter/Eigentümer B, immer mal wieder über den Hof von A gelaufen wäre
c.)niemals vermietet hätte - obwohl dies hätte änders ausgehen können, wenn B seinen Mietern erlaubt hätte, den Gehweg von A zu nützen.

Gruß Zeus

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Was wurde aus dem Hammerschlagsrecht ? Wie wurde es umgesetzt ?

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Re: Dienstbarkeitsweg Was darf B verlangen?

Beitrag von manni » 09.02.2018, 14:51

a.) wenn im Terrassen-Zaun von B, ein Tor/Tür eingebaut worden wäre - Sich diesen Zugang gesichert hätte
Korrekt wurde auch so ähnlich vom LG beschrieben.
b.)Mieter/Eigentümer B, immer mal wieder über den Hof von A gelaufen wäre
c.)niemals vermietet hätte - obwohl dies hätte änders ausgehen können, wenn B seinen Mietern erlaubt hätte, den Gehweg von A zu nützen.
Das war auch ein Grund, da die Gegenseite für mehr als 23 Jahre keine Nutzung nachweisen konnte.
Nur ein einmal jährlicher Grünschnittabtransport von der erwähnten Hecke.
Dies sah das Gericht aber nicht als Nutzung des Wegerechtes an, da die Gegenseite zur entfernung des überhanges verpflichtet ist und ein Betreten des Grundstücks A durch B zum zwecke der entfernung des Grünschnittes als Nachbarschaftliche gefälligkeit gewertet wurde.

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