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Verbot das Grundstück zu überwegen

Verfasst: 02.01.2016, 20:48
von Mike
Hallo liebe Gemeinde. Ich möchte einfach mal versuchen eine Sachlage zu erklären.
Stellen Sie sich einen Weg vor wo es Häuser in einer Reihe gibt. A-F ( alle auf der rechten Seite )( Also Weg linke Seite von unten nach oben und die Häuser auch von unten nach oben auf der rechten Seite )
Vor 30 Jahren und mehr hat man vergessen sowohl das Überwegungsrecht so wie das ... komme jetzt nicht darauf einzutragen.

Wenn jetzt Haus A sagt : du darfst hier nicht mehr durch, kann dann Anwohner B-F nicht mehr zu seinem Haus ???

Es gibt keine andere Möglichkeit dort hinzukommen nur diesen Weg ? Und kann Haus A einfach dieses verbot einklagen ??

Dh wenn dem Anwohner von A die Nase von Anwohner D nicht passt kann er dann einfach sagen : Ich verbiete dir den Durchgang sowohl mit Auto als auch zu Fuß

Danke schonmal im voraus

Re: Verbot das Grundstück zu überwegen

Verfasst: 02.01.2016, 22:02
von Klaus
Ich gehen mal davon aus das ein Bauträger das Grundstück bebaut hatte und danach verkauft. Daher kann nun keiner kommen und den Weg verhindern. Man hat, sollte es keinen anderen Weg geben oder eine "geringere Belastung" eines anderen Nachbar, einen Anspruch auf Notwegerecht. Das ist dann aber oft nur ein Gehrecht.
Gewährt der Nachbar das nicht, muss man es einklagen. Notfalls, falls er den Weg versperrt, mit einer einstweiligen Verfügung ( das geht an einem Tag).

Der Besitzer des Weges hat dann eben einen Anspruch auf eine Geldrente,

Vorher mal das "Grundbuch" und das "Baulastenverzeichnis" einsehen. Evtl. auch einen Blick in Straßenverzeichniss der Gemeinde. Und dann auch mal prüfen ob man ein "Haus auf eigener Scholle" hat oder nur Teil einer Eeigentumsgemeinschaft ist. Pläne welche Grundstücke zu wem gehören bekommt man auf dem Katasteramt.
Bitte nicht mit den schlechten Kopien auf Vererbung und eigener Sammlung argumentieren, von denen niemand sagen kann wer Sie gefälscht hat,
so wie das ... komme jetzt nicht darauf einzutragen.
Man sollte schon wissen was A hat bevor man fragt

Re: Verbot das Grundstück zu überwegen

Verfasst: 23.08.2016, 09:54
von Mike
So jetzt habe ich mein Urteil erhalten.
Nur weiß ich nicht ob es Rechtens ist. Wie gesagt hat keiner der Anwohner ein Überwegungsrecht .
Freunde wohnen vor der Klägerin und mir war es wichtig weiterhin meine Freunde besuchen zu können.
Jetzt darf ich auf einen schmalen Weg gehen und zwar auf der abgewandten Seite des Hauses um dort hin zu kommen.
Das kann doch alles nicht sein oder ? Weil vor 40 Jahren das irgendwer mal vergessen hat diese Grundstücke einzutragen habe ich das nachsehen? Erst durfte ich gar nicht über das Grundstück und auf einmal nur einen Streifen benutzen ??
Das hätte man auch sagen können dann hätte ich es auch getan. Wie kommt es zu diesem Wandel ?
Meine Kosten belaufen sich auf 1200 Euro und ich habe nichts gemacht..
Wie kann es sein das in unserem Staat sowas überhaupt möglich ist ??
D.h wenn der Nächste bei den über das Grundstück fährt und den gefällt die Nase nicht ...wird der auch verklagt ?
Was kann ich jetzt dagegen tun ? Das ist doch keine Gerechtigkeit

Re: Verbot das Grundstück zu überwegen

Verfasst: 23.08.2016, 10:20
von Klaus
Weil vor 40 Jahren das irgendwer mal vergessen hat diese Grundstücke einzutragen habe A das nachsehen?
Nein, weil A es gekauft hat und zu faul war sich zu versichern ob er Recht an fremden Grundstücken gleich mitkauft ?

Oder mehr Informationen kann A hier keiner helfen. Eigentlich steht ja alles im Urteil drin. 1200 Euro sind doch billig gewesen.

Und bitte REGELN hier lesen und einhalten ( A UND B )

Re: Verbot das Grundstück zu überwegen

Verfasst: 11.09.2017, 16:04
von bugschuko
Wenn die Hinterleger B-F kein Wegerecht haben dann haben sie eben keins.
Wieso den Staat verantwortlich machen ?
Im Gegenteil, der Staat hat im Rahmen seiner Fürsorge den § 917 Notwegerecht geschaffen. Immerhin kommt man - mit Recht - zu Fuß zum Haus.