Parken auf Hoffläche
Verfasst: 12.04.2016, 15:20
Guten Tag,
9 Einfamilienhäuser sind um eine gemeinsame Hoffläche angeordnet. Das Eigentum an der Hoffläche ist gemäß Vielfachen von 1/18 an die Eigentümer aufgeteilt. Jedem Besitzer ist auch noch eine Sondernutzungsfläche vor seiner Immobilie zugeordnet, die im Kaufvertrag lediglich als "Hof- und Terrassenfläche" bezeichnet ist. Die Nutzung ist nicht genauer definiert. Einigen Eigentümern gehören auch noch Garagen auf dem Hof. Die Garagenbesitzer parken auch gewöhnlich vor ihren Garagen. Desweiteren gibt es auch ausgewiesene Stellplätze, die teilweise den Hauseigentümern zugeordnet sind, z.T. aber auch der Allgemeinheit gehören. Allen Eigentümern, auch denen, die auf dem Hof keine Garage besitzen, ist ein Wegerecht zu ihren Häusern zugewiesen. Der Hof wird also gewöhnlicherweise mit Fahrzeugen befahren und beparkt.
Es herrscht nun Unklarheit darüber, ob auch Bewohner, die keine Garage auf dem Hof besitzen, auf ihren Sondernutzungsflächen vor ihrem Haus parken dürfen, auch, wenn diese nicht ausdrücklich als Stellplätze ausgewiesen sind. Denn dieses wird von anderen, die ihre Sondernutzungsfläche als Terrasse nutzen, als störend empfunden. So weit bekannt, gibt es keine weiteren Regelungen, die irgendwo eingetragen wären. Es gibt laut Grundbuchamt auch keine Teilungserklärung.
Die "Garagenlosen" meinen, sowohl die Sondernutzungsflächen als auch auf die restliche Hoffläche dürften beparkt werden, da dieses keine "widernatürliche" Nutzung des Gemeinschaftseigentums am Hof darstelle. Das gelte sowohl für die Bewohner als auch deren Besucher zu normalen Besuchen, solange niemand von den Fahrzeugen behindert werde. Der Hof sei so groß, dass das normalerweise nicht der Fall sei.
Wie ist die Meinung des Forums?
Vielen Dank!
9 Einfamilienhäuser sind um eine gemeinsame Hoffläche angeordnet. Das Eigentum an der Hoffläche ist gemäß Vielfachen von 1/18 an die Eigentümer aufgeteilt. Jedem Besitzer ist auch noch eine Sondernutzungsfläche vor seiner Immobilie zugeordnet, die im Kaufvertrag lediglich als "Hof- und Terrassenfläche" bezeichnet ist. Die Nutzung ist nicht genauer definiert. Einigen Eigentümern gehören auch noch Garagen auf dem Hof. Die Garagenbesitzer parken auch gewöhnlich vor ihren Garagen. Desweiteren gibt es auch ausgewiesene Stellplätze, die teilweise den Hauseigentümern zugeordnet sind, z.T. aber auch der Allgemeinheit gehören. Allen Eigentümern, auch denen, die auf dem Hof keine Garage besitzen, ist ein Wegerecht zu ihren Häusern zugewiesen. Der Hof wird also gewöhnlicherweise mit Fahrzeugen befahren und beparkt.
Es herrscht nun Unklarheit darüber, ob auch Bewohner, die keine Garage auf dem Hof besitzen, auf ihren Sondernutzungsflächen vor ihrem Haus parken dürfen, auch, wenn diese nicht ausdrücklich als Stellplätze ausgewiesen sind. Denn dieses wird von anderen, die ihre Sondernutzungsfläche als Terrasse nutzen, als störend empfunden. So weit bekannt, gibt es keine weiteren Regelungen, die irgendwo eingetragen wären. Es gibt laut Grundbuchamt auch keine Teilungserklärung.
Die "Garagenlosen" meinen, sowohl die Sondernutzungsflächen als auch auf die restliche Hoffläche dürften beparkt werden, da dieses keine "widernatürliche" Nutzung des Gemeinschaftseigentums am Hof darstelle. Das gelte sowohl für die Bewohner als auch deren Besucher zu normalen Besuchen, solange niemand von den Fahrzeugen behindert werde. Der Hof sei so groß, dass das normalerweise nicht der Fall sei.
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