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Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 16:05
von hekespa
Hallo zusammen,
es liegt folgende Situation vor. Hausbesitzer A und Hausbesitzer B ..... A hat 1977 b eine Baulast ( im grundbuchamt) eingeräumt. Im Grundbuch steht folgender Wortlaut......... jederzeit uneingeschränkt und ungehindert begeh und befahrbar Zugang und Zufahrt zu dem Grundstück. zu dulden.....Soweit gab es bisher keine Probleme ........die Baulast wurde damals für ein 1 Familienhaus eingetragen........zwischenzeitlich wohnen dort 2 Kinder 2 personen mit jeweils einem KFZ.....jetzt wurde bekannt dass sie beabsichtigen ein Wohnung vermietet werden soll und dort weitere2 PKW hinzukommen ....von dem ganzen besuch den die Jungen menschen bekommen werden nicht zu sprechen..............fakt ist 1 ein familienhaus (ist immer noch so eingetragen)mit mitlerweile 5 PKW 2 Traktoren fest (ohne besuch )täglich über unseren hof in deren hof fahren.........
muss A all dies ohne weiteres dulden oder kann man die Fahrzeuge beschränken .....wieviele Fahrzeuge muss A dulden ??????

mfg hekespa

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 16:41
von Klaus
A der mit der Grunddienstbarkeit zu Gunsten von B. Muss es B erlauben über das Grundstück von A auf das Grundstück vom B zu kommen. Da das Haus das selbe ist wie bei der Eintragung spielt es keine Rolle ob da nun Allibaba und seine 40 Räuber wohnen oder Oma Lieschen mit dem Pudel.
Bei Gästen kann es anders sein wenn die nicht irgendwas zu Haushalt bringen, da man das nicht kontrollieren kann wird es unmöglich irgendwas zu beweisen.

Wie man in einem 1 Familiehaus nun eine "Wohnung" vermieten kann erschließt sich mir nicht. Jedoch steht nichts im Wege wenn jeder Räuber in einem Zimmer schläft.

Gewerbliche Nutung wäre ausgeschlossen. Alle Fahrzeuge müssen auf das Grundstück B auch passen. Die Fahrzeuge müssen angemeldet sein. Bei Traktoren müsste man zwischen Landwirtschaftlicher Nutzung und Sammlerstücken unterscheiden.
Man kann z.b. nicht einen Tanklaster vor dem Einfamiliehaus parken und das Wegerecht nutzen. Der nächste Mieter könnte aber auch 20 Kinder haben und jedem ein Moped kaufen.

Eine Begrenzung der Fahrzeuge ist nicht vorgesehen, zumal jeder Bewohner ja nur jeweils eines fahren kann.

Hätte man gewünscht die Anzahl zu begrenzen dann hätte man dies vorher eben vereinbaren müssen. Jedoch hätte man dann bei VK der Hinterlieger Grundstücks eben weniger oder kein Geld bekommen. Jetzt ist es zu spät.

Man könnte mit einem Tor an der Straße versuchen den Verkehr etwas einzudämmen - das kann aber auch nach Hinten losgehen - mehr als "behindern" muss das nicht.


Klaus

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 17:21
von hekespa
Wow ...das war ja zügig.....Danke schön....aber eine frage stellt sich mir noch....wenn ein haus als Einfamilienhaus eingetragen worden ist darf dies dann Wohnungen vermieten ?Und muss ich dies dann erlauben.....in dem Haus wohnt Besitzer = Ehepaar dessen volljährigen Kinder und desweiteren künftig fremde mieter mit mietvertrag....muss ich die mieter durchfahren lassen ???? habe ich als besitzer keine rechte oder schutz ? Könnte ich eine miete für nutzung erheben ??
mfg Heike

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 17:33
von Klaus
Eine Wegerecht gilt für Bewohner, Mieter und Besucher.

Solang da nicht ein Stockwerk oben drauf kommt ändert sich ja nichts.

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 17:43
von hekespa
mhhh also arschlochkarte gezogen :::::ohne rechte .............

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 17:44
von hekespa
mären mieteinkommen nicht gewerblich ?

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 08.07.2016, 17:51
von Klaus
Nein. Es sei denn die machen ein Hotel draus.

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 11.07.2016, 10:40
von hekespa
Danke dir für deine schnelle Antwort.......

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 28.07.2016, 12:30
von hekespa
hallo nocheinmal ,,,,,mir sind mir noch ein paar fragen eingefallen ........vielleicht weißt du auch darüber bescheid....wie breit muss den der weg sein der zur verfügung gestellt wird ???dürfte A ein zaun tor oder ähnliches anbringen(was jederzeit zu öffnen wäre )....kann A verlangen dass die überquerer sich anständig benehmen sprich angepasstes tempo oder schritttempo......da in A haushalt mehrer kleinkinder leben und diese den hof der direkt an den weg angrenzt zum spielen nutzen ???
lg hekespa

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 28.07.2016, 12:50
von Klaus
- 3-3,5 Meter reichen für ein Fahrrecht
- Tor sind machbar - damit sind aber fachmännische Tore gemeint
- es gibt das was auch in der Straßenverkehrsordnung steht
- wenn Kinder eine Aufsicht benötigen kann man sich nicht ohne Aussicht spielen lassen.

Unsere Regeln lesen sollt man, vor allen wenn man "hallo nocheinmal" schreibt

Re: Wegerecht § 108 LBO

Verfasst: 28.07.2016, 12:54
von Utew
Benehmen, aber besten noch dankbarkeit. Dazu eine Strafmöglchkeit gefällig?

Wenn Sie nicht freundlich Grüßen und Kamelle schmeißen dürfen Sie 14 Tage nicht durch !

Sonst noch Ideen ?