Seite 1 von 1

Wegerecht

Verfasst: 12.07.2016, 15:56
von RPMark
A und B benutzen eine gemeinsame Treppe, die zu 85% auf Grundstück A liegt. Füi Neubau der Treppe wurde von A und B vereinbart, dass sie zu 100% auf Grundstück A liegt. Zur Sicherung des Wegerechts für B wurde von A und B vor 6 Wochen bei Notar Eintrag in die Grundbücher von A und B beantragt, Notar will Textvorschlag zuschicken, nach Bestätigung von A und B werden Unterschriften geleistet.
Kann B den Baubeginn blockieren, weil die Grundbucheintragung noch nicht abgeschlossen ist?

Re: Wegerecht

Verfasst: 12.07.2016, 16:38
von Klaus
Kommt drauf an.
Ich rate mal, bisher gibts keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch ?!
Dann hat A eine 85cm breite Treppe und B eine 15cm breite Treppe, wenn die gesamte Treppe ein Meter breit wäre. Ich kann da nicht erkennen das es eine gemeinsame Treppe ist.
Kommt aber drauf an wie die mal entstanden ist. Wurde Sie gemeinsam erbaut und kann man das nachweisen, dann bleibt sie bis zum Ende aller Tage, wenn die beiden sich nicht einig sind abzuriessen.

Ist die Treppe nun bereits entfernt worden, spielt das keine Rolle mehr. Dann werden die Karten neu gemischt.

A will nun ohne Not die Treppe bei sich errichten und auf seien Kosten A ein Wegerecht einrichten das den Grundstückswert von A reduziert ?

Ich würde, ohne weitere Informationen und wenn die Treppe bereits entfernt wurde sagen das beide Parteien "Nein" sagen können. Dann bauen eben beide eine Treppe auf dem jeweiligen Grundstück.

B kann der Eintragungs in Grundbuch wiederprechen, A kann der Eintragung in Grundbuch widersprechen. Deswegen braucht man einen Notar, denn nur da können Grundstücksgeschäfte gemacht werden. Alles anderen Vereinbarung gelten nichts.

Sinvoll wäre mal ein Plan oder ein Bild. Und ein Bick ins jetzige Grundbuch

Re: Wegerecht

Verfasst: 12.07.2016, 16:40
von Utew
Ohne Not eine Wegerecht eintragen ist .......echt doof. Lies doch mal hier im Forum welchen Ärger das geben kann, wenn der Besitzer wechselt.
Der nächste kann ...... echt schlimm sein....und das Wegerecht stärker beanspruchen als man denkt.

Re: Wegerecht

Verfasst: 12.07.2016, 17:58
von RPMark
Gebäude als genossenschaftliche Reihenhäuser erbaut, später privatisert. Bei Kauf keine Regelung im Grundbuch. B besteht auf Eointragung einer Grunddoíenstbarkeit. Wurde mit Notar in die Wege geleitet. Läuft aber noch.
Erneut die Frage: Kann B deswegen den Baubeginn blockieren?

Re: Wegerecht

Verfasst: 12.07.2016, 18:09
von Klaus
Würde echt helfen wenn die Fragen beantwortet würden die ich gestellt habe.

Generell kann man alles was bei einem Notar beurkundet wird, vor dem Notartermin bei dem beurkundet wird, stoppen. Deswegen braucht man ja einen Notar, weil man solche Geschäfte nur dort machen kann. Und es ist egal was vorher .......so in die Wege geleitet wurde. Es sei denn man hat den Notar bereits beauftragt die Eintragung zu machen und der ist nur noch nicht fertig........

Der Eigentümer eines Grundstücks kann darüber bestimmen was auf seinem Grundstück gebaut wird.

Wie kann B den Bau einer Treppe auf A stoppen. A kann auch ohne Notar etwas auf sein Grundstück bauen.

Jedoch kann B den Abriss der Treppe stoppen, wenn das eine gemeinsame Treppe ist.

Nicht immer das selbe Fragen ohne Fakten zu liefern