Haftung für Abwasserkanal

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Felishya
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Haftung für Abwasserkanal

Beitrag von Felishya » 30.08.2016, 09:06

Hallöchen,

wie steht es um die Haftung für Schäden an Abwasserkanälen?
Quer durch das Hanggrundstück des Hauseigentümers A verläuft ein Kanal. Da weder eine Eintragung im Baulastenverzeichnis besteht, noch eine Eintragung im Grundbuch vorhanden ist, konnte A dies vor dem Kauf unmöglich wissen. Jedoch ergab ein Vorsprechen bei der Gemeinde B, dass dieser Kanal öffentlich ist und das Abwasser von einigen Häusern, die oberhalb im Hang stehen über diesen entwässern.
Da A einige Bäume auf dem Grundstück hat und weitere folgen sollten und Terrassierung des Hanges sowie ein Teich geplant waren stört dieser Kanal natürlich. Welche Möglichkeit hat A seine Wünsche umzusetzen?
Desweiteren, was noch viel wichtiger ist, wie ist es mit der Haftung für Schäden am Kanal beispielsweise durch Wurzeleinwuchs bereits bestehender Bäume? B behauptet, dass A haftbar ist, wenn Schäden am Kanal entstehen.

Liebe Grüße



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Keine Entschädigung für Leitungsführung

In diesem Fall klagte die Eigentümerin des Grundstücks A und verlangte vom Grundstücksnachbarn B eine Entschädigung dafür das Leitungen über ihr Grundstück geführt wurden. Grundstück B hatte selber keine Anbindung an die öffentliche Straße. .....

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Klaus
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Re: Haftung für Abwasserkanal

Beitrag von Klaus » 30.08.2016, 09:32

Der Kanal wurde ja nicht nachts und im geheimen verlegt sondern mit der Zustimmung des damaligen Eigentümers. Nach Treu und Glauben konnte der Kanalverleger dann davon ausgehen das der Eigentümer nicht am nächsten Tag verlangt das der Kanal wieder raus muss. Und da ein Kanal "ewig" liegen kann und darauf ausgelegt ist, darf er das auch.

Will der Kanalbesitzer jetzt noch ne Stromleitung in der Kanal legen, hätte es Pech. Ebenso wenn er aus der 50er Leitung eine 100er machen will.

Da der Kanal eine Anderen gehört darf man den nicht kaputt machen, Wenn man das doch tut haftet man. Dafür kann man sich aber auch versichern. Oder pflanzt eben keine Bäume drauf.

Übrigens kann A den Kanal auf seine Kosten innerhalb seines Grundstück verlegen, solange die Funktion nicht beeinträchtig wird.

Kanäle sind üblicherwiese in Katasterplänen verzeichnet, man hätte das sehr wohl herausfinden können. Evtl. haftet der VK wenn er das arglistig verschwiegen hat
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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