Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Weges

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 16.01.2017, 18:09

Hier nun zu Klaus vom 15.12.2016 10:41:
Er schreibt: a) Eine Spur im Dreck ist ein Weg.
b) Also kann man das Löschen des Wegerechts verlangen.
Zu a) Da Klaus von mir verlangt, ich möge doch meine Rechtsquellen nennen, wäre er nun aufgefordert, dies in diesem Fall auch zu tun. Ich fordere Klaus auf, jede seiner Behauptungen mit Rechtsquellen nachzuweisen. Bei dem blühenden Unsinn des Hafens, der nunmehr eine Autobahn ersetzt, habe ich mich so amüsiert, dass ich darauf verzichte. Hier nun, bei der Spur im Dreck, besteht die Notwendigkeit, den Unterschied von einem Pfad, einem Weg oder einer Straße zu kennen, und dies in Verbindung mit einer Grunddienstbarkeit. Diese Kenntnis ist bei Klaus nicht vorhanden.
Zu b) Laß dir, , "buschiko" , keine Hoffnung machen. Das Löschen einer Gdbk ist unglaublich schwierig. Dies gelingt nur, wenn der Berechtigte der Dbk damit einverstanden ist, kraft Gesetzes, wenn die Ausübung infolge Veränderungen eines der Grundstücke dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück dauernd entfallen ist. ( § 1018 BGB, Palandt, Rn. 35)
Keines dieser Gründe trifft meines Wissens für dich zu. Zumal du als Verpflichteter dies beweisen mußt.
MfG



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Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 16.01.2017, 18:38

Der Weg (althochdeutsch wec 'ziehen', 'fahren', mittelhochdeutsch wec, verwandt mit bewegen) ist ein Streifen im Gelände zum Begehen oder Befahren. Die Benutzung eines Weges als Verkehrsweg erleichtert die Erreichbarkeit eines Ortes für Materialien und Personen.
Wikipedia

Im Sachenrecht bezeichnet das Wegerecht das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges / der Durchfahrt zu nutzen. Das Recht kann auf unterschiedliche Weise begründet werden:
privatrechtlich
durch schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag) oder
durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit;
öffentlich-rechtlich
durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in Form einer Baulast.

Löschung
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 2 U 50/11
Der Eigentümer eines “dienenden” Grundstücks kann die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse die Grunddienstbarkeit für das “herrschende” Grundstück endgültig keinen Vorteil mehr darstellt. Weder mehrfache Planänderungen noch die Betriebsstilllegung über einen längeren Zeitraum begründen automatisch den endgültigen Wegfall des Vorteils für das “herrschende” Grundstück.

Wie ich aber sagt nur wenn der "Staussee" den Weg entgültig verhindert und es keine Ansprüche aus 1004 ergeben

Und alles andere kannst du mit vielen Urteilen und Mustern auf der Webseite hier selber lesen. Die habe ich dafür gemacht.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 18.01.2017, 19:26

Klaus schreibt am 15.12.2016, 12:37:
"Eher nicht, es gibt landwirtschaftliche Fahrzeuge die das schaffen. Und da es sich um eine Wiese handelt darf er mit Trecker durch."
Richtig ist: Das darf der Berechtigte der Gdbk nicht.
Das GB sagt: ...zu gehen, zu fahren und Vieh zu ziehen."
"Die Gdbk ist streng nach Wortlaut des Grundbuches und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszulegen. Diese Auslegung hat auszugehen von der Eintragungszeit der Gdbk." (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes) Danach ist mit der nötigen Klarheit bestimmt, dass es sich um ein fußläufiges "ziehen von Vieh" handel, wie es im Jahre 1908 üblich war und es Trecker noch nicht gab.
Eine allgemeine landwirtschaftliche Nutzung wird danach nicht vereinbart. Diese Nutzung würde den vereinbarten Inhalt des Gdbk nach über 100 Jahren in unerlaubter Weise erweitern. Wobei zu beachten ist, dass es offensichtlich durch Bebauung einen landwirtschaftlichen Betrieb des Grundstücks B nicht mehr gibt und dieser Vorteil für den Eigentümer des Grundstücks B somit entfallen ist.
Auch das Fahrrecht gibt dieses Recht nicht her. Das Fahrrecht beinhaltet bei Wohngrundstücken " ein Befahren mit jeweils gebrauchsüblichen Fahrzeugen. Lastkraftfahrzeuge wie Möbeltransporter, Fäkalienfahrzeuge, Trecker und Baustellenfahrzeuge gehören grundsätzlich nicht dazu. ( LG Berlin, Gesch. Nr. 53 S 330/98, AG Hohenschönhausen, 7 C 228/98)
Darüber hinaus gibt das Gericht einen Hinweis auf § 1020 Satz 1 BGB " ...dass das Intetresse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen ist."
Damit bleibt es dabei: Eine Treckernutzung im Rahmen der Gdbk über das dienende Grundstück ist nicht erlaubt.

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 18.01.2017, 19:38

Du hast Recht und ich meine Ruhe.

Und Gruß von allen Bauern die jetzt den Laden dichtmachen weil in ihrem Wegerecht noch Ochsenkarren steht
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 20.01.2017, 18:10

" bugschuko" schreibt am 15.12.2016, 14:45:
1) "....und B keine Landw. zu nutzende Wiese..."
" Ändert das etwas an der Situation hinsichtlich der Nutzung des Weges?"
2) Was versteht man denn konkret unter Weg unterhalten - außer entwässern?"
3) Darf er diesen verändern z.B. durch Aufschüttungen ect.?"
Zu 1) Dazu habe ich mich schon ausführlich geäußert.
Zu 2) Ausgehend vom § 1020 Satz 2 BGB:" Hält er (der Berechtigte) zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage,..." Nun müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muß eine Anlage bestehen. Eine Anlage ist z.B. ein befestigter Weg.( § 1020 BGB, Palandt, Rn.3) Gibt es in diesem Sinne keine Anlage auf dem belasteten Grundstück, ist jeder Eigentümer im eigenen Interesse gehalten, den unbefestigten Weg so zu unterhalten, wie es seinem Interesse entspricht, ohne Anspruch gegen den anderen Eigentümer.
b) Der Berechtigte muß den Weg "halten", also "Halter" der Anlage sein. "Halter" der Anlage ist der Berechtigte der Gdbk, "... wenn er die Anlage nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse für die Zwecke der Dienstbarkeit verwendet:"( § 1020 BGB, Münchener Kommentare, Rn. 9)
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt für den Berechtigten die gesetzliche Unterhaltungspflicht nach § 1020 Satz 2 BGB. Dies gilt ohne Eintrag im Grundbuch, weil die Pflicht gesetzlich ist. Die gesetzliche Unterhaltungspflicht in aller Kürze:
Dazu gehört: die Verkehrssicherheit sicherstellen, ( Schnee räumen, bei Glätte streuen usw.) für ein ordentliches Aussehen der Anlage sorgen, Ausbessern, Erneuerung und Wiederherstellen der Anlage.( § 1020 BGB, Münchener Kommentare, Rn. 9-11)
Zu 3) Ja, das darf der Berechtigte. Im Streitfall gilt:
" Es ist unerheblich, wer Eigentümer der Anlage ist, wer sie geschaffen hat oder von wem und warum die Anlage errichtet wuirde." ( §§ 1020, 1028 BGB, Palandt, Rn. 3,1)

MfG

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 20.01.2017, 18:51

Wirrer Vortrag, falsche Quellen, falsche Zitate
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Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 20.01.2017, 19:47

Klaus hat geschrieben: Vom 15.12.2016, 14:58
Der Eigentümer des grundstücks muss aber nichts tun oder was zahlen. Solange bis sich einer mal draut vos BGH zu ziehen und die Entscheiden anders. Ich sehe da durch aus bereits Tendenzen das man den Weg eben nicht untergehen darf.
Ich will mich zunächst nicht amüsieren über den Unsinn mit dem Hasenfutter.
Aber für den geneigten Leser muß ich wohl den oben stehenden Text von Klaus in`s Deutsche übersetzen:

" Solange - Komma - bis sich einer mal traut vor den BGH zu ziehen - Komma - wo die Entscheidung anders aussehen könnte. Ich sehe da durchaus Tendenzen - Komma - dass (mit Doppel- ss) man den Weg eben nicht untergehen lassen darf."

Auch wenn es mich juckt, etwas dazu zu sagen, möchte ich mich doch auf Folgendes beziehen:
Klaus meint: "Der Eigentümer des grundstücks muß aber nichts tun oder was zahlen."
Dies ist umfassend falsch. So wie es falsch ist, dass sich noch niemand getraut hat, vor den BGH zu ziehen:

" BGB §§ 1020 Satz 2, 280 Abs.1 und 3
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitbenutzung nicht, dass der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748,742 BGB im Zweifel zur Hälfte."

( Bundesgerichtshof, Aktenz.: V ZR 42/04 vom 12. November 2004)

Dies bedeutet für "bugschuko" bei Erstellung einer Anlage - durch wen auch immer - u.U. eine Beteiligung von 50% aller Kosten.

MfG

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 20.01.2017, 19:58

Der Eigentümer des grundstücks muß aber nichts tun oder was zahlen."
Dies ist umfassend falsch
Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748,742 BGB im Zweifel zur Hälfte."
Den Unterschied zwischen Berechtigtem und Eigentümer.......

oder
Eine Anlage ist z.B. ein befestigter Weg.( § 1020 BGB, Palandt, Rn.3) Gibt es in diesem Sinne keine Anlage auf dem belasteten Grundstück, ist jeder Eigentümer im eigenen Interesse gehalten, den unbefestigten Weg so zu unterhalten, wie es seinem Interesse entspricht, ohne Anspruch gegen den anderen Eigentümer.
Jeder Eigentümer ist nicht jeder Berechtgte

Aber ist doch egal, wir haben deine Interpretation zur Unterhaltspflicht gelesen und können ja alle deine Quellen sehen.
Fragt mich weshalb es keinerlei Urteile gibt, bei denen der Eigentümer zum Unterhalt verpflichtet wird.

Übrigens darfst du alle Rechtschreibfehler behalten.
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Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 22.01.2017, 19:32

"bugschuko" schreibt am 15.12.2016, 17:33:
das geht jetzt in eine Richtung die nicht mehr sachdienlich ist
Klaus am 15.12.2016, 17:50:
Und, nur zu Info. Wir diskutieren hier über Wegerechtlich, das ist selten sachdienlich.
[/quote]
Diese Info gilt aber ausschließlich für Klaus. Denn was Klaus vorbrigt, ist selten sachdienlich: also der Sache (Gdbk) dienend. Hier einige Beispiele:
" Eine Spur im Dreck ist ein Weg".
"Würde die Autobahn durch einen Hafen ersetzt...."
"Ein Wegerecht steht im Grundbuch um zu verhindern das es untergehen kann."
"Da es seit der Eiszeit----"
"----oder das man das Gras nicht als Hasenfutter nutzt." u.s.w.

Ich frage mich, in welchem Zustand der Trunkenheit ich mich befinden müßte, um solch einen Unsinn zu schreiben.
Ich kann "bugschuko" verstehen, wenn er nicht mehr bereit ist, sich auf diesem Niveau weiter einzubringen.

Wilhelm4549

Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Wilhelm4549 » 22.01.2017, 19:38

Klaus hat geschrieben: Klaus am 19.12.2016, 17:07:

Dabei ging es darum wie ein Weg ausgestalten sein muss, wenn er früher als Viehweg bezeichnet wurde. Das niemand ernsthaft bezweifelt das ein Gespann früher das selbe war wie ein PKW heute. Ein Fuhrwerk früher ein Traktor heute. Das selbe gilt für die Anforderungen an den Weg.
Der Weg ist eine ca 3-3,5 Meter breite Fläche. Der Dienende hat keinerlei Nachteile wenn die Wegefläche so "erweitert" wird das aus einer Spur im Dreck vom Berechtigten eine geteerter Weg erstellt wird. Selbstverständlich entscheidet der Dienende darüber wie der Weg ausgestaltet wird, wobei er dann auch an den Kosten beteiligen muss.
Natürlich kann man übliche "Handwerkskunst" verlangen.
Der Grundbucheintrag, dem entscheidende Bedeutung zukommt, muß streng ausgelegt werden und er ist allein ausschlaggebend.
" Recht des jeweiligen Eigentümers der Parzelle B auf einen mindestens 2,50 m breiten Weg über die belastete Parzelle A an der Westseite hin und zurück zu gehen, zu fahren und Vieh zu ziehen."

Der Weg ist also nicht als "Viehweg" bezeichnet. Von einem "Gespann" ist nicht die Rede. Somit kann von einer Traktornutzung nicht die Rede sein.
" Der Weg ist eine ca. 3 - 3,5 Meter breite Fläche." Diese Behauptung wird vom Grundbucheintrag nicht gedeckt.
Für eine PKW - Nutzung reicht eine Breite von 2,50 m.
Eine "Erweiterung" der Gdbk sowie der Fläche muß das belastete Grundstück nicht zu dulden.

Grundsätzlich gilt: Für die Anforderungen an den Weg ist der Berechtigte im eigenen Interesse,also nicht der Verpflichtete, verantwortlich.

Klaus
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Tschüß "Iris"

Beitrag von Klaus » 22.01.2017, 19:44

Wer hier den Admin beleidigt fliegt raus.
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jp10686
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von jp10686 » 23.01.2017, 17:56

Lustig hier ...
Ich habe mir das angetan und lese folgendes heraus:

Iris hat dargelegt, dass bei einer Gdbk Berechtigte anteilmässig der Nutzung Unterhalt an eine bestehende Anlage (den befestigten Weg, falls es einen gibt) leisten müssen, falls und insoweit diese zur Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist.
Ebenso, dass es egal ist, warum und durch wen die Anlage (der Weg) erstellt wurde, den der Berechtigte zum in der Gdbk beschriebenen Zwecke nutzen darf.
Der Text setzt also eine bestehende Anlage voraus.
Nun gibt es aber gar keinen befestigten Weg.
Der Berechtigte hat das Recht, über einen mindestens 2.5 Meter breiten Streifen Vieh zu treiben, zu gehen und zu fahren (Inhalt der Gdbk)
Der Belastete muss also jederzeit einen mindestens so breiten Streifen Landes zu diesem Zwecke freihalten (Eine Dienstbarkeit kann ein Dulden oder ein Unterlassen, nicht aber eine Leistungspflicht zum Hauptzwecke haben)
Nirgendwo wurde bisher aber durch ein Zitat belegt, was geschehen soll, wenn gar keine Anlage besteht. Da die Dienstbarkeit offenbar lange Zeit ohne befestigten Weg, also ohne Anlage, ausgeübt werden konnte, ist ein Weg für die Ausübung im Sinne des Zwecks zum Zeitpunkt der Errichtung (und dieser allein ist massgeblich, der Eintrag muss ja streng ausgelegt werden) offenbar nicht erforderlich gewesen.
Wieso der Berechtigte jetzt plötzlich einen Fahrweg erstellen darf, um eine Dienstbarkeit überhaupt ausüben zu können, nachdam das lange Zeit auch ohne ging, wird durch die Zitate jedenfalls nicht begründet. Denn im einzigen Zitat, welches solches hergeben könnte, steht "bestehende" Anlage. Aber es gibt eben keine.
Klar dass der da nicht mehr nur bloss einen Ochsenkarren durch den Sumpf ziehen dürfen will, wenn aus seiner Wiese dahinter ein Stück Baugrund geworden ist. Da hätte er gerne einen Weg.
Aber ist das durch die Dienstbarkeit so, wie sie errichtet wurde, gedeckt?

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 23.01.2017, 18:13

Ich versuchs dann nochmal.

Der Zweck des Weges war, damals wie heute die Bewirtschaftung der Gründfläche. Das hat man früher mit dem Ochsenkarren auf einer Spur im Dreck gemacht. Heute nimmt der Landwirt den Trecker, der Hobbygartner den PKW - die Spur im Dreck ist wohl mindestens ein Schotterweg.
Jedoch hat der Berechtigte nur das Recht den Weg so zu unterhalten das er ihn auch nutzen kann. Er hat keinen Anspruch das der Eigentümer den Weg erstellt. Oder einen Anpruch das Wegerecht zu erweitern.

Hier gehts ja ursprünglich darum das der Weg, durch was auch immer versumpft ist. Es braucht keine Weg, egal ob Teer oder Schotter, sondern einen Damm. Der ist daher nicht mit og. gerechtfertigt. Das wäre eine Erweiterung

Daher ist erst einmal festzustellen warum der Weg nun nicht mehr entwässerd wird. Diese Behinderung durch Überflutung ist per BGB 1004 abzustellen - es sei denn dieser Anspruch ist Verjährt. Dann wars das.

Die Diskussion mit Iris hatte damit kaum was zu tun.
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von jp10686 » 23.01.2017, 18:43

Klaus hat geschrieben:Er hat keinen Anspruch das der Eigentümer den Weg erstellt. Oder einen Anpruch das Wegerecht zu erweitern.
Da bin ich ganz Deiner Meinung
Klaus hat geschrieben:Hier gehts ja ursprünglich darum das der Weg, durch was auch immer versumpft ist. Es braucht keinen Weg, egal ob Teer oder Schotter, sondern einen Damm. Der ist daher nicht mit og. gerechtfertigt. Das wäre eine Erweiterung

Daher ist erst einmal festzustellen warum der Weg nun nicht mehr entwässert wird. Diese Behinderung durch Überflutung ist per BGB 1004 abzustellen - es sei denn dieser Anspruch ist Verjährt. Dann wars das.
Hier wirds schon interessant, denn es könnte ja auch sein, dass die Versumpfung damals zum Zeitpunkt der Errichtung schon war und es keinen interessiert hat, oder dass die Versumpfung durch eine Einwirkung Dritter oder gar durch ein Naturereignis entstanden ist, die der Belastete nicht zu verantworten und deshalb auch nicht abzustellen hat.
Wenn es durch eine Handlung des Belasteten verursacht worden ist, dann kann dieser entscheiden, ob er die Massnahme rückgängig macht oder den Durchgang anderweitig sichert, solange die Dienstbarkeit nur ausübbar bleibt.
Klaus hat geschrieben:Die Diskussion mit Iris hatte damit kaum was zu tun.
Insofern nein, als eine Diskussion etwas anderes ist, aber insofern eben doch, weil sie nämlich behauptet hat, der Berechtigte habe ein Recht, einen Fahrweg zu erstellen, um sein Fahrrecht überhaupt ausüben zu können. Und das stelle ich genau so wie Du in Frage.

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 23.01.2017, 18:55

oder dass die Versumpfung durch eine Einwirkung Dritter oder gar durch ein Naturereignis entstanden ist, die der Belastete nicht zu verantworten und deshalb auch nicht abzustellen hat.
Man könnte ja streiten ob der Eigentümer durch Unterlassung der Einwirkung Dritter zugestimmt hat. Das durfte er nicht. Daher könnte man daraus Ansprüche gegen den Eigentümer geltend machen. Aber das ist weit hergeholt und schwaches Eis, und beweisen muss man das auch alles. Man müsste da klären wie der Weg entwässert wurde und warum jetzt nicht mehr. Und dann wer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, meist gibt es bei den Wasserschutzbehörden Verträge und Vereinbarungen.

Naturereignisse sind eher selten, seit sich die Gletscher zurückgezogen haben. :-)

Aber sonst ist das wie mit dem zugebauten Weg mit einer Mauer. Ist der Anspruch aus 1004 verjährt hat man Pech gehabt. Man muss sich auch um seine Rechte kümmern.
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von jp10686 » 24.01.2017, 17:49

Mal eine grundsätzliche Frage hierzu:
Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist ja ein dingliches Recht und kann gegen jedermann geltend gemacht werden.
Muss der Belastete Einwirkungen Dritter abwehren, die ihn nicht stören, sondern nur den Berechtigten, weil sie die Ausübung seiner Dienstbarkeit behindern? Gemäss Definition ist ja mit einer Dienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber eine Leistung verbunden.

Im hier diskutierten Fall, muss der Belastete einschreiten, wenn z.B. unterhalb auf fremdem Boden eine Entwässerungsleitung durch den Bau eines Dritten zerstört wurde und als Folge davon der Weg unpassierbar wird, den Belasteten der Sumpf aber nicht stört? Die Ausübung der Dienstbarkeit wird ja nicht dadurch behindert, dass der Belastete auf seinem Grundstück irgendwas tut oder getan hat. Und wegen der Rechtsnatur der Dienstbarkeit kann sich der Berechtigte selber wehren.

Von wegen Naturgefahren sind selten, seit die Gletscher weg sind:
Muss der Belastete den Weg wiederherstellen, wenn dieser durch ein Hochwasser weggespült worden wäre oder wenn wegen einem Sturm Bäume darauf gefallen sind? So wie ich dieses verstanden habe, muss der Belastete bloss dulden, dass der Berechtigte den vorherigen Zustand wieder herstellt.Selber unternehmen muss er nichts.

Weiter gedacht und in der Praxis vermutlich häufiger:
Muss der Belastete Massnahmen ergreifen, wenn z.B. Dritte ein Wegrecht zuparken und ihn dieses nicht weiter stört, weil er anderswo wohnt, oder muss der Berechtigte sich selber wehren?

Klaus
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 24.01.2017, 17:56

Der Belastete muss nichts machen.

Man stelle sich aber vor das der Belastete mit der "Überschwemmung" zu tun hat, weil er die Pumpe abgeschalten hat, dem Dritten den Strom für die Pumpe nicht mehr zahlen will oder aus einer Gemeinschaft ausgestiegen ist der für den Erhalt der Pumpe zuständig war. Es also mittelbar zu verantworten hätte.
Aber um das was zu stricken müsste man mehr wissen.

Generell mit der Belastete nur Dulden - das war je Inhalts der Streits mit Iris
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von bugschuko » 08.02.2017, 16:25

Hallo, ich melde mich mal wieder zurück und bedanke mich für den regen Austausch. Vielleicht noch einmal zur Klarstellung: der Weg des Berechtigten führt von der Strasse aus gesehen an meiner linken Gründstücksgrenze entlag auf das ehemalige Wiesengrundstück, welches vor einiger Zeit mit der Gebäudefläche des Nachbargrundstückes verschmolzen ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist von daher nicht mehr möglich.
Die ersten zwei Drittel des Weges sind meine eigene Einfahrt zum Hof der mit Kies belegt ist und selber nutze. Es geht um das letzte Drittel, welches zu meiner (und meinem Vorbesitzer) Gartenfläche gehört, halt eine stets sumpfige Rasenfläche.

Eine Anlage in Form einer befestigten Wegefläche (Schotter, Kies etc) hat es nie gegeben.

Nun habe ich aus den Beiträgen herausgelesen, das ich es nicht dulden muss, dass der Berechtigte sich dort einen befestigten Weg erstellt, den es ja vorher nicht gegeben hat. Denn dafür gibt es weder eine Vereinbarung noch eine gesetzliche Grundlage.

Gruß Ralf

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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von Klaus » 08.02.2017, 16:38

Es kommt drauf an !

1. Was ist ein befestigter Weg
2. Was ist ein sumpfiger Weg
3. Was ist die Nutzungsart bei Bestellung, was heute.

Beim all dem gibt es wohl eine Grenze der Duldbarkeit und Zumutbarkeit. Es wird sich aber wohl kein Richter finden der die faktische Nutzbarkeit des Weges dadurch unterbindet weil der Weg für die bestelle Nutzungart nicht mehr nutzbar ist. Im übrigen ist es einem 2 Tonnen Trecker so ziemlich egal ob da ein Weg ist.

Aber das entscheidet ein Richter gerne.

Die verwirrenden Beiträge zu Thema muss man etwas sortieren und die Beiträge von Iris darf jeder selber bewerten.
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bugschuko
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Re: Erstellung oder Wiederherstellung eines befahrbaren Wege

Beitrag von bugschuko » 08.02.2017, 18:42

Klaus hat geschrieben:Es kommt drauf an !

1. Was ist ein befestigter Weg
2. Was ist ein sumpfiger Weg
3. Was ist die Nutzungsart bei Bestellung, was heute.

Beim all dem gibt es wohl eine Grenze der Duldbarkeit und Zumutbarkeit. Es wird sich aber wohl kein Richter finden der die faktische Nutzbarkeit des Weges dadurch unterbindet weil der Weg für die bestelle Nutzungart nicht mehr nutzbar ist. Im übrigen ist es einem 2 Tonnen Trecker so ziemlich egal ob da ein Weg ist.

Aber das entscheidet ein Richter gerne.

Die verwirrenden Beiträge zu Thema muss man etwas sortieren und die Beiträge von Iris darf jeder selber bewerten.
Lieber Klaus, ich denke es kommt nicht darauf an!

Mir geht es allein um die Frage, ob ich es erlauben muss dass der Berechtigte den Bereich der Dienstbarkeit befestigt (Schotter, Kies oder ähnlich) wenn es zuvor KEINE derartige Befestigung gab - so habe ich herausgelesen, muss ich nicht.

Da spielen die Punkte 1 -3 meiner Meinung nach keine Rolle

Und den 2 tonnen Trecker laß ich da gar nicht erst durch mit dem Hinweis schonende Nutzung sowie jetzt keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich.

Gruß Ralf

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