Wegerecht - Was darf der Herrschende verlangen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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dervonnebenan
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Wegerecht - Was darf der Herrschende verlangen?

Beitrag von dervonnebenan » 26.08.2007, 19:02

A, B und C leben auf einer alten Hofanlage. Mittlerweile sind dort drei eigenständige Flurstücke entstanden. Hinter den Häusern gibt es auf einem ca. 1,5Meter breiten Streifen ein wechselseitiges Wegerecht aber ohne Zugang zur Strasse. A wohnt an der Strasse, B wohnt daneben und dann kommt C. C hat zudem noch eine Einfahrt von hinten, womit sein Flurstück erschlossen ist.
Jetzt möchte C aber noch über die Grundstücke von A und B (wechselseitiges Wegerecht) auf die vordere Strasse (an der A wohnt). Problem ist nur, dass an dieser Seite eine Mauer ist und die Strasse 2 Meter tiefer liegt. C meint nun, dass A dort auf eigene Kosten einen Zugang (z.B. Treppe) anlegen muss :?: Muss A?

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 26.08.2007, 21:02

Also wenn A und B ein wechselseitige Wegerecht haben dann hat C damit doch nichts zu tun ? Wenn C keine Zugang zu diesem Weg durch eine Mauer hat und diese bereits 30 Jahre steht dann hat er Pech, das wäre verjährt. Und wenn nicht auch egal, er kann nicht verlangen das A oder B eine Treppe bauen, das hätte man im vereinbaren müssen.

Bleibt also das C Pech hat, es sei denn die Mauer wurde letztes Jahr errichtet dann muss sie wieder weg.
gibt es auf einem ca. 1,5Meter breiten Streifen ein wechselseitiges Wegerecht aber ohne Zugang zur Strasse.
Ein Wegerecht berechtigt normalerweise von einem Grundstück zur Straße zu gehen oder Fahren. Wenn es eh keinen Zugang mehr zur Straße gibt weil das bebaut wurde dann kann man es löschen.

Klaus

dervonnebenan
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Nachtrag

Beitrag von dervonnebenan » 27.08.2007, 07:07

Danke für die schnelle Antwort.

C hat aber auch ein Wegerecht im Bereich hinter den Häusern. A hat es bei B und C, B hat es bei A und C und C hat es bei A und B. Es war wohl mal dazu gedacht, dass die jeweiligen Besitzer von der Strasse aus (durch eine kleine Klappe in der besagten Mauer, welche auch noch vorhanden ist 30*30 cm) ihre Flüsiggastanks befüllen konnten. Jetzt sind aber alle an das öffentliche Gasnetz angeschlossen, so dass das Wegerecht quasi keinen Wert mehr hat. Was aber bleibt ist die Mauer (ca. 200 Jahre alt) und die 2 Meter Höhenunterschied.

Na man wird sehen.....

Klaus
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Beitrag von Klaus » 27.08.2007, 07:10

Was aber bleibt ist die Mauer (ca. 200 Jahre alt) und die 2 Meter Höhenunterschied.
Tja die Mauer und der Höhenunterschied bleiben auch weiterhin, wenn es der Besitzer der Mauer so will. Selber schuld wenn man ein Wegerecht einträgt für das es keinen Weg gibt.

Ein Wegerecht für Gas wäre als Leitungsrecht im Grundbuch vermerkt.

Klaus

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Was bedeutet Versorgung?

Beitrag von dervonnebenan » 01.09.2007, 13:45

Ich habe in einem alten notariell beglaubigten Auseinandersetzungsvertrag der Vorbesitzer (sie waren eine GbR) gelesen, dass das Wegerecht 'zum Zwecke der Versorgung und/oder Instandsetzung des Grundstücks' eingeräumt wurde. Wie definiert man 'Versorgung'? Und gilt diese Einschränkung auch heute noch (Anm. die heutigen Besitzer sind nicht mehr die aus der GbR!)

Die Mauer steht immer noch! Danke schon mal!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 01.09.2007, 21:05

Alte Verträge interessieren nicht. Sobald der Besitzer wechselt, gelten nur Eintragungen im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis für die neuen Parteien.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 02.09.2007, 08:14

Ein Anspruch auf die gewünschte Zuwegung (Beseitigung einer Mauer ; Tieferlegung des Weges) besteht nicht. Selbst wenn er je bestanden hätte, ist dieser verjährt (30 Jahre)

Soweit stimme ich den vorstehenden Vorträgen zu. Im übrigen muss ein Wegerecht nicht immer Anbindung an eine öffentliche Straße haben. Es kann auch ein Wegerecht von einem Flurstück zum anderen bestehen. Allerdings ergibt sich der Sinn eines solchen Wegerechts aus den vorstehenden Vorträgen nicht.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 02.09.2007, 08:27

Na dann weiss ich nun auch mal was besser.

Nicht der Anspruch auf Wegerecht verjährt, sondern der Anspruch auf Entfernung der Mauer. Wird dies enfernt gilt das Wegerecht wieder.

Klaus

Rainer
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Beitrag von Rainer » 02.09.2007, 14:26

Das stimmt :twisted:

Dadurch wird das Wegerecht dann aber - nach dem Gesetz - für immer unausübbar und kann im Grundbuch gelöscht werden. Dazu gibt es eine Fülle von Literatur

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Löschung des Wegerechts

Beitrag von dervonnebenan » 10.09.2007, 09:48

Ich habe nochmal mit den Vorbesitzern gesprochen und es ist wie vermutet: Der Sinn des Wegerechts war die Versorgung und Instandhaltung der Flurstücke bzw. des Teils, der hinter den Häusern lag und nicht von der Strasse zu erreichen ist (Ist aber wohl auch so gewährleistet -> Hammerschlag und Leiterrecht, oder?).

Wenn ich es richtig verstehe kann ein Wegerecht gelöscht werden, wenn es dem herrschenden Grundstück/Flurstück keinen Nutzen mehr bringt!? Wo kann man das nachlesen oder auf welche Gesetze kann man sich beziehen?

Gruss und Danke schon mal

Klaus
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Beitrag von Klaus » 10.09.2007, 09:52

also A und B nicht vergessen.

Ein Wegerecht kann nur gelöscht werden wenn dies so im Grundbuch steht. Also dort muss stehen: Wegerecht bis eigener Weg vorhanden.

Sonst kann man ein Wegerecht nur löschen wenn alle zustimmen.

Ein Hammer und Leiterschlagrecht gestattet die Nutzung des Nachbar Grundstücks bei Umbau ode Bauarbeiten. Also was ganz anderes.

Klaus

P.S Der Sinn eines Wegerechts steht im Grundbuch, bzw in der Bewilligungsurkunde.

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