"befahrbare Zufahrt"

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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zauubertroll
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"befahrbare Zufahrt"

Beitrag von zauubertroll » 05.03.2017, 11:41

Hallo zusammen,
A haben ein kleines Problem mit dem "Wegerecht". Um in A Hof zu kommen, müssen A entweder einen kleinen Fußweg mit Treppen oder über den Hof des Nachbarn B kommen. Jetzt hat Nachbar A , B Tochter verboten mit dem Fahrrad über sein Grundstück zu fahren. B Tochter ist 7 Jahre alt und die Treppen und der kleine Weg sind B Meinung nach nicht dafür geeignet, wenn sie mit dem Fahrrad da hoch will. Das gleiche gilt auch mit dem Kinderwagen wenn A mit A Sohn (1 Jahr 9 Monate) unterwegs sind.

Hier mal der wortwörtliche Textteil aus dem Grundbuch:
... eine uneingeschränkt befahrbare Zufahrt über ihr Grundstück ... zu gestatten

Jetzt eben die Frage, was bedeutet in dem Fall "befahrbar"? Nur mit Auto? Oder mit allem was Räder hat, also auch mit dem Fahrrad? Falls ja, dann auch der Kinderwagen? Ach ja, der Eintrag ist aus dem Jahre 1967, vielleicht spielt das ja auch eine Rolle.

Dann wenn Nachbar A uneinsichtig ist die Frage, was "uneingeschränkt" bedeutet. An der Einfahrt von der Straße zu seinem Grundstück hat er eine Kette rangemacht und zwischen seinem Grundstück und unserem Grundstück hat er ein "Gartentor" aus Holz (etwa 1m hoch und 3m breit) angebracht, das auf unser Grundstück aufschwenkt aber wohl noch auf seinem Grundstück steht.

Eventuell gibt es da ja irgendwelche Definitionen.B versuche trotzdem zuerst mit dem Nachbarn zu reden, daBeigentlich bisher keine Probleme hatten mit ihm. Nur die aktuelle Situation hat B eben gezeigt, dass B bisher zu blauäugig war und B nicht darum gekümmert habe, was das genau bedeutet bzw. welche Rechten und Pflichten die Gegenpartei hat.

Danke für eure Hilfe bzw Antworten auf meine Fragen zu der difinition

zaubertroll :o



Artikel lesen
Absetzen von Prozesskosten beim Hausbau

Genau gesagt die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.


In dem Fall ging es um den Fall das Eheleute einen Massivhaus Unt.....

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Klaus
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Klaus » 05.03.2017, 11:56

Regeln Lesen !!!!!

A ist vorne ; B hinten !

Hallo, also wenn da tatsächlich nur ein

... eine uneingeschränkt befahrbare Zufahrt über ihr Grundstück ... zu gestatten

steht dann ist es auch nur eine Zufahrt. Jedoch würde ein Fahrrad dafür reichen, mit dem kann man fahren. Den Kinderwagen müsste man dann mit den Auto rausfahren.
Uneingeschränkt bedeutet nur das man 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr durch darf,

Die Kette zur Straße ist kein Problem, man muss die wieder ranmachen wenn man überquert. Das zweite Tor auf der Seite zu B ist da eher unnötig. Es sein denn hinter B wäre die weite offene Steppe und die Kurdistanen würden darüber einfallen können. Hier besteht kein Sicherungsgrund da von dort nur berechtigte kommen können.

Das das hintere Tor von A auf das Grundstück von B schwenkt geht gar nicht. Dafür brauchte er ein Torschwenkrecht :-( Würde man nun einen Wagen auf das Grundstück B an die Grenze stellen käme man ja nicht mehr raus. Ich würde das mal machen....

Mal prüfen wo genau die Grenze ist und wem das Tor gehört.

ABER dem Nachbarn A wird es wohl darum gehen das das KInd mehr spielt als fährt. Und er muss es auch nicht hinnehmen das die 7 Jährige hin und her fährt.

Man könnte ja das Kind mit den Auto rausfahren und dann wieder reinfahren......A wird dann sicher fragen was das soll und verhandlungsbereit sein. Ich vermute mal er ist es gewohnt das niemand das Wegerecht nutzt
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von zauubertroll » 05.03.2017, 13:05

Hallo Klaus,
sorry wegen den Regeln. Das mit dem A & B habe ich nicht mehr gelesen.
Als dann bezug nehmeb auf deine Antwort. Habe auch mal eine kleine Skizze angefertigt:

Bild

An unseren Hof grenzt ein anderes Haus und somit kommt von da niemand auf den Hof unseres Nachbarn. Laut unserem Nachbar steht das Tor auf seiner Seite, was ich bisher auch so hingenommen habe, da ich in den vergangen 18 Monaten keine Probleme mit ihm hatte.

Unsere Tochter will nur mit dem Fahrrad rausfahren, da sie damit im Dorf rumfährt und Freunde trift. Unsere Tochter weis auch, dass sie niemand mitnehmen soll über den Hof von unserem Nachbarn A. Somit vertraue ich ihr auch, da ich noch nie jemand gesehen habe, der über den Hof gelaufen ist.

Aber dann noch die Frage. Er meinte mal, dass das Überfahrrecht nicht gleichzeitig heißt, dass ich auch in die Garage komme. Gibt es da irgendwas? Eigentlich weis er genau was er darf und was nicht. Wurde auch von Freunden vorgewarnt, bin aber uneingenommen in die Nachbarschaft gegangen.

Wenn ich jetzt eine Lieferung bekomme mit einem Kleintransporter, darf der dann darüber fahren? Im Grundbuch steht, dass das Recht der jeweilige Eigentümer hat. Muss ich dann in dem Kleintransporter sitzen oder sogar selber fahren?

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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Klaus » 05.03.2017, 13:21

A erlaubt B über das Grundstück von A zum Grundstück von B fahren. Ob auf B ne Garage steht oder das Rollfeld eines Flughaben ist egal.

Da gilt für Bewohner und "Besucher die etwas zum Haushalt bringen". Es ist egal wem der Wagen gehört. Jedoch kann man keine "Besucher" zum parken einladen, aber man kann sich in den Wagen der Besucher setzen, dann geht auch das.

Ich würde die Grenze mal genau feststellen. Ist das Tor tatsächlich das des Nachbarn würde ich es öffnen und dann den Wagen davor stellen.


Nicht "ich bin A" schreiben und nochmal die Regeln lesen. Es geht darum das wir nicht über DICH sprechen sondern über einen erfundenen Fall
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Riegl4 » 25.04.2017, 11:32

Hallo!
In meinem Grundbuch steht auch eine Dienstbarkeit in Form von......zu überfahren. Mir wurde aber durch 2 Anwälte gesagt, ein Überfahrtsrecht beinhaltet immer auch ein "begehen". Ein Schöffe wiederum meinte, steht dort fahren, dann kann da nur gefahren werden. Hm? Wegerecht und seine 1000 Facetten.
Gruß!

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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Klaus » 25.04.2017, 15:25

Üblicherweise beinnhaltet ein Fahrrecht auf ein Wegerecht, andersrum niemals. ABER es kommt immer drauf an was "GENAU" vereinbart wurde. Dazu muss man die "Bewilligungsurkunde" mal einsehen. Hier könnte es auch anders sein, das das Grundstück ja über den Weg erschlossen ist.

Jedoch könnte man taktisch aggieren und dem Nachbar per Unterlassungerklärung verbieten das Kind oder die Frau auf dem Weg anzusprechen, wenn Sie das Wegerecht nutzen. Die Unterlassungerklärung kann man auch selber schreiben - muss aber seriös klingen. Zustellen würde ich die mit dem "Gerichtsvollzieher". Kostet zwar zwanzig Euro aber macht dem einen oder anderen Angst.
Würde man das notfalls gerichtlich durchsetzen gewinnt man - das es gar nicht um den Weg geht :-)))

Ich wäre aber auch eher der Meinung das Fahrrecht auch ein Wegerecht ist.
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Klaus » 26.04.2017, 10:41

Auch mal in das Baulastenverzeichnis schauen !!!
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Riegl4 » 27.04.2017, 14:38

So eine Bewilligungsurkunde gibt es leider nicht. Die Dienstbarkeit ist im Zuge mit einer Zusammenlegung von Ortschaften ins Grundbuch eingetragen wurden und das 1940! Aber eine Karte mit eingetragenem Überfahrtsrecht existiert. Das Überfahrtsrecht aber an einer ganz anderen Stelle. Für A wäre das schlecht, für B ein Sechser im Lotto. A ist selber baurechtlich erschlossen, hat selber eine Anbindung an die öffentliche Straße. Hat allerdings im Laufe der Zeit diese Anbindung so eingeengt, das man mit KFZ nicht mehr durchkommt. Aus Kostengründen baut der die auch nicht mehr zurück.
Leider sind dadurch, das es keinen Vertrag oder ähnliches gibt, die Instandhaltungskosten, Schneeberäumung usw. nicht geregelt. Da B auch nicht jünger wird, hatte er die Illussion, das mal vertraglich mit A nach zu regeln. Denkste! Nutzen ja, Pflichten nein. Aber er nutzt die Straße nun mal mit, viel mehr als ich und mit größeren Fahrzeugen(Hausneubau). Allen wurde gesagt, das wird ein Gartenhäus´chen! Der erste Anwalt wollte sofort zu Gericht. Mein bekannter Schöffe meinte, nein, Streit um Wegerechte kommen immer gut, wenn sie nachweislich über Jahre geführt werden, weil Vorderlieger haben es vor´m Gericht immer schwer. (Aber, auch wichtig, die Verjährungsfristen nicht verpassen. Also vor Ablauf von drei Jahren mal wieder aktiv werden.) Und immer schön Störungsprotokoll führen. Da kommt was zusammen.....B hat auch kein schlechtes Gewissen, sie wissen ja alles, was nicht gemacht werden darf. z. B. ständig wird B´s Grundstück zu geparkt. B´s Bewirtschaftung(ganzen Tag zu hause) auf die Abendstunden oder Sonntag verlegt. Nun könnte man manchmal meinen, naja, das was A da macht, war versehentlich! Geht auch nicht, weil da dürften sich diese Dinge ja nicht wiederholen.
Schnee wird an meiner Hauswand aufgetürmt oder da hin geschmissen, wo gerade Platz ist(also außerhalb des Wegerechtes, direkt in meinen Garten).
Und diese Tatsache hat meinen zweiten Anwalt so richtig auf die Palme gebracht, das mit dem Schnee. Das wieder rum sah ich nun wieder nicht als sooooooooooo schlimm. Die A´s leben halt in einer anderen Welt.....Jetzt macht A´s Anwalt Ernst.....
Aber anwaltlich verboten wurde B, das Kamera aufstellen. Geht bei Wegerecht nicht. Obwohl, wenn man es einmal macht.....Einmal ist kein mal, ein Versehen halt :P Oder: ich hab ja ein berechtigtes Interesse. B ist den ganzen Tag nicht zu hause. Am Ende läßt A tagsüber Baumaterial hinterkarren und bauen wieder ohne Baulast ein drittes Wohnhaus? Irgendwann wohnen dann mal hier 3 Familien mit je drei Kindern....Und alle haben irgendwann dann mal ein Auto..................Obwohl, ich krieg das dann altersbedingt sicher nicht mehr mit. Aber die neuen Bewohner....ohje da zieht hier keiner mehr hin. Mein armes Grundstück................ :roll:

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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Riegl4 » 27.04.2017, 14:41

Es soll heißen: A´s Bewirtschaftung

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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Riegl4 » 27.04.2017, 14:42

Entschuldigung: B´s Anwalt

Klaus
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Klaus » 27.04.2017, 15:14

Wirr

Die "Unterhaltskosten" sind im Gesetz geregelt. Da Wegerecht verlegt und ziemlich eindeutig. Kamera nicht erlaubt....

"Mein bekannter Schöffe meinte " ist ein Laienrichter, der von Nichts eine Ahnung hätte, wäre der vom Fach flöge er aus dem "Amt"

Da es jetzt nur nur im "Gejammere" geht, steig ich aus. Die meisten Fragen zum Thema Wegerecht kann man im Forum nachlesen.
Und das es scheinbar Anwälte gibt, die fragen. Aber mal drüber nachdenken wie wenig Geld der Anwalt an dem Sch... verdient, dementsprechend ist deren Mühe die sie sich gehen. Das "Störungsprotokoll führen" ist ein freundlicher Rauschmiss, denn bereite eine einzige Störung rechtfertigt eine einstweilige Verfügung.

Man kann seine Einträge auch editeren wenn man noch was schreiben will. Dafür ist der kleine bleistift.
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Re: "befahrbare Zufahrt"

Beitrag von Riegl4 » 27.04.2017, 19:30

Entschuldigung, war nicht so gemeint. Als "Gejammere" sollte das nicht rüber kommen................

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