Wegerecht gemäß Skizze

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

gig-andy
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Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 07:46

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes fiktives Problem.

A Haus liegt in 2. Reihe und A hat ein eingetragenes Wegerecht in Grundbuchamt das an der Südwestlichen Grenze gemäß Skizze verläuft. Diese Skizze haben A uns vom Grundbuchamt kopiert und mussten feststellen das es diesen Weg nie gegeben haben kann. Der eingezeichnete Weg führt mitten durch ein Carport vom Nachbarn B und am Ende durch eine min 100 Jahre Eiche und endet mitten in einer Verkehrsberuhigungsinsel die auch schon min 20 Jahre da war. Diese Wegerecht wurde von dem Vorbesitzer A Hauses 1999 vereinbart und im Grundbuchamt mit 3,5m genau entlang der Grundstücksgrenze verlaufend eingezeichnet.
Der jetzige Weg hat mehrere Grundstücksbedingte Schlenker. Oder ist die Skizze egal da Sie ja so niemals nutzbar ist??
Muss A das Wegerecht neu beantragen mit dem richtigen verlauf? Oder muss die Stadt die Eiche und Verkehrsberuhigung umbauen??



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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 20.04.2017, 08:47

Regeln lesen !!

Die Stadt hat mit einem Wegerecht nicht zu tun, das ist Sache zwischen A und B. Haben A und B einen Weg vereinbart der niemals nutzbar ist, könnte B das Wegerecht auch gleich wieder löschen lassen. Wenn die Eiche nun früher einstanden ist als das durch Sie führende Wegerecht, dann waren A und B einfach doof. Es ergibt nur Sinn wenn es andersrum war.

1. Es konnte sein das A und B den Weg verlegt haben
2. Es konnte sein das B den Baum und das Carport auf dem Weg errichtet haben, dann hat A einen Anspruch auf Entfernung (ev. Verjährt)

Irgendein Skizze des Grundbuchamt sagt wenig aus, da das eine Privatsache zwischen A und B ist. Da B das Haus so gekauft hat wie es ist, bleibt der Weg da wo er ist.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 10:48

,
Zuletzt geändert von gig-andy am 20.04.2017, 11:15, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 11:02

Hallo

Verzeihen Sie bitte das ich die Regeln nicht gelesen habe.

A Haus in 1. Reihe ist der Inahber und Nutzer des Weges; B ist der dem das Wegerecht dient um auf sein Grundstück zu kommen hier in Haus 2. Reihe


Zum Sachverhalt: A und B waren in 1999 wirklich doof. Die Konstellation vom Wegerecht gemäß Skizze hinterlegt beim Grundbuchamt ist seit 1999 unverändert es wurde nix umgebaut noch dazu gebaut oder gepflanzt.
Nur B muss ja um einen Zugang zum Grundstück zu bekommen den Ursprünglichen Weg der auch von A benutzt wird nehmen, da es nur diesen einen Weg zu A und B gibt.

Um das ganze zur rechtsicheren Sache zu machen muss A den weg durch Eiche usw. zur Verfügung stellen (ist ja vereinbart) oder was die Sache erleichtert muss B die Skizze ändern lassen (wer zahlt die Kosten?). Kann man nur die Skizze ändern oder muss das ganze Wegerecht ändern wo macht man das??
Oder hat es keinerlei Nachteile für B wenn alles so bleibt wie es ist.

A kann nur mit Einverständnis von B das Wegerecht löschen, das B natürlich benötigt um auf sein Grundstück zu gelangen!!

Es ist dummerweise von A und B ein Weg der Einfachheit halber auf die Grundstückgrenze eingezeichnet wurden der so nie durchführbar ist. (Es ist ein Wegerecht zum begehen und befahren auf 3,5m breite)

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 20.04.2017, 11:25

Am besten mal genau lesen was im Grundbuch steht. Meist steht da : B hat Wege/Fahr/Leitungs Recht auf A. Da es im Grundbuch selber keinen Plan gibt wars das. Üblicherweise gibt es eine Bewilligungsurkunde in der noch was stehen kann, würde aber im Grundbuch stehen das es die gibt. Auch lohnt es sich mal das Baulastenverzeichnis einzusehen.

Ist der Weg jetzt anderso dann ist er eben breits am ersten Tage verlegt worden.
Gäbe es keine Verlegung, dann ist das Wegerecht ungültig, da es keinen Weg gab. Das Recht einen Weg zu errichten hat man eh nicht.
Dann blieben nur Notwegerechte. Und wen A und B einmal geteilt wurden und es einen Weg gibt: Auf diesem Weg.

Was will B denn eigentlich. Es ist nicht erforderlich irgendwas einzutragen

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 11:53

Hallo nochmal

B möchte einen rechtssicheren Weg haben!!

Im Grundbuch steht eben Fahr und begehbar auf 3,5m an südwestlichen Grundstückgrenze gemäß Skizze!!
Und das Baulastenverzeichniss von Grundstück A und B ist leer

Das heißt für B momentan Notwegerecht da der "eingezeichnete Weg" so nie existiert hat??!

Also muss das Wegerecht neu verhandelt /im Grundbuchamt niedergeschrieben werden.

Was ist denn genau ein Leitungsrecht wäre es für B sinnvoll??

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 20.04.2017, 12:03

Leitungsrecht ist das Recht eine Leitung zu legen.

Also ich würde mal den Ball flach halten. Denn ein Notwegerecht "mietet" man und zahlt dafür. Bei einem Wegerecht müsste man nur die Unterhaltskosten (anteilig) zahlen. Es würde also teurer.

Ist der Verkäufer noch in der Haftung und wusste das. Ist es eine arglistige Täuschung. Da kann man was holen!

Der Nachbar muss nichts verhandeln oder in Grundbuch eintragen. Daher wird das nichts werden. Da ist auch nicht zu "auszuhandeln". Wobei die Leute für viel Geld natürlich alles machen. Nur gewinnt man nichts, wenn man das jetzt irgendwie legalisiert.

Ich würde auf dem Standpunkt stehen das es verlegt wurde und gut ist es. Notfalls entscheidet das der Richter für viel Geld.
Insgesamt wäre das ein Prozess bei dem beide Parteien genau das bekommen was Sie eh schon haben. Einen Weg den beide benutzen.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 12:52

Nochmal hallo

B hat nur Angst, da jetzt A verkauft werden soll, was der neue Inhaber von A aus dem Wegerecht machen könnte. So könnte A z.B. den weg als Parkplatz missbrauchen das B nicht mehr zu seinem Grundstück kommt. Wegerecht besteht ja nicht für diesen weg!!
B würde A etwas unter druck setzen damit die Skizze im Grundbuchamt geändert wird damit A den befahrbaren Weg nach Grundbuch nicht mehr zur Verfügung stellen muss (wie gesagt würde der nach Skizze durch 40 m Blumenbeet durch einen Baum und durch ein Carport von A gehen.

Mit der arglistigen Täuschung teile ich da B ja nichts von der Skizze wusste. Wurde halt nur dummerweise im Grundbuchamt aus dem Vertrag des Ursprünglichen Besitzer mit A von B aus 1999 übernommen.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 20.04.2017, 13:03

Mal mal ein Bild und lade es irgenwo hoch. Irgendwie kann ich es nicht glauben.
Da passt was nicht. Kein Mensch lässt ein Wegerecht eintragen und da steht ein Baum und ein Carport auf dem Weg.

Das kann man nicht eben mal schnell auf dem Grundbuch ändern, dazu braucht man einen Notar, das kostet !!
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von gig-andy » 20.04.2017, 13:15

Werde es heute Abend hochladen.

Und doch Ursprungseigentümer B die jetzt Besitzer A sind waren nicht ganz helle! Haben Kanalisation mit positiven Gefälle also bergauf gelegt. (anderes Thema). Und die Vorbesitzer von B haben es auch nicht so mit Rechten und Pflichten. Und wie gesagt endet das Wegerecht in einer Verkehrsberuhigung die auch seit über 20 Jahren da ist (Vom Grundbuchamt konnte es auch nicht glauben, aber sagte nur ist das Problem von A und B).

Was mich jetzt aber noch interessiert. Die Gasleitung von B ist auf der gegenüberliegenden Grundstückgrenze gelegt wo nur B angeschlossen ist. Ergeben sich hieraus Nachteile für B. Wo die anderen Leitungen gelegt sind weiß B auch nicht. (Sie sagten Notwegerecht hier Leitungsrecht > kann daraus eine Miete erfolgen?) Es steht kein Leitungsrecht im Grundbuchamt!

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 20.04.2017, 13:27

Alle Leitungen die liegen, bleiben liegen. Dafür gab es irgendwann mal eine Vereinbarung die gilt, nach Treu und Glauben, bis die Leitungen wegfaulen. Für neue Leitungen müsste man sich neu einigen. Meist sind das Leitungen der Versorger, die das auch regeln.
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von jp10686 » 24.04.2017, 05:53

Eine Dienstbarkeit kann sich auch daraus ergeben, wie sie über lange Zeit unangefochten ausgeübt worden ist.
- es gibt ein Wegerecht im Grundbuch
- Der Plan ist offensichtlich schon seit jeher falsch gewesen
- Das Wegerecht wurde folglich örtlich anders ausgeübt als gezeichnet
Wenn nicht offensichtlich ist, woraus sich der Irrtum ergeben hat (Planskizze auf Transparentpapier spiegelverkehrt auf Grundstücksplan gelegt und dann zusammenkopiert, beispielsweise), dann wird das Wegerecht eben so ausgeübt wie es tatsächlich geschehen ist.
Das kann für den Berechtigten erst nach einer Handänderung mühsam werden, wenn der neue Besitzer den tatsächlich benutzten Weg versperrt.
Aber den alten Besitzer deshalb triezen, weil ja sein könnte, dass irgendwann einmal ... warum?

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 24.04.2017, 07:01

Eine Dienstbarkeit kann sich auch daraus ergeben, wie sie über lange Zeit unangefochten ausgeübt worden ist.
Nur können diese Art der Dienstbarkeiten in angemessener Frist gekündigt werden.

Und aus eine Fehler ergibt sich keine Dienstbarkeit. Dann würde ich sagen mir gehört das Brandenburgertor. Es war nur ein Fehler das mir der Acler von Onkel Willi eingetragen wurde, es sollte das Tor sein.

Am sinnvollsten ist das zu sehen, was da ist. Der Weg wurde verlegt. Der geplante nicht erstellt.
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von jp10686 » 27.04.2017, 19:46

Ich hätte präzisieren sollen:
1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser fur den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Das steht so im Schweizer ZGB Art. 738, ist also Schweizer Recht. Derartige Dinge dürften aber in D sinngemäss gleich geregelt werden.

In dem Falle:
Da die Dienstbarkeit im Grundbuch steht, kann höchstens strittig sein, wo genau das Wegrecht liegt und was es erlaubt, aber nicht dass es existiert. Also kann es auch nicht gekündigt werden.
Es war ja der freie Wille zum Zeitpunkt des Eintrags, dem Berechtigten den Durchgang zu erlauben.
Da eine Präzisierung fehlt bzw. die Planskizze offensichtlich auf einem Irrtum beruht, würde man folglich erst mal schauen, wie es während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Der Standpunkt des Belasteten, "Das eingetragene Wegrecht ist unmöglich, das tatsächlich ausgeübte entspricht nicht dem Grundbucheintrag und wurde deshalb nur auf Zusehen hin geduldet, nun will ich nicht mehr und er darf nicht mehr drüber" würde jedenfalls eine interessante Urteilsbegründung erhoffen lassen.
Oder kann man auf ein Wegrecht einen Baum pflanzen, den Berechtigten einen Umweg machen lassen, wenn der zu blöd ist, den Trick zu merken, und dann nach ein paar Jahren nach obigem Schema den Durchgang verbieten?

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 27.04.2017, 20:21

So einfach wird das nicht gehen. Es ist nur unstrittig das es einen Grundbucheintrag gibt.
Würde es keinen Weg gegen, dann könne man auch keine Wegerecht verlangen. Auf Betreiben des Eigentümers würde der Eintrag im Grundbuch gelöscht werden. Das Recht auf "Bau eines Wegerechts hat man nicht"

Das es hier nun einen weiteren Weg gibt der statt dessen genutzt werden kann hat nichts mit der og. Grundbucheintrag zu tun.
Oder kann man auf ein Wegrecht einen Baum pflanzen, den Berechtigten einen Umweg machen lassen, wenn der zu blöd ist, den Trick zu merken, und dann nach ein paar Jahren nach obigem Schema den Durchgang verbieten?
Die Reihenfolge ist entscheident. Legt man einen Weg um, um einen Baum zu pflanzen dann ist der Weg eben ungeleitet. Das geht problemlos. Ist auch kein Trick der irgendwas bringt

In unserem Beispiel gab es nie den vereinbarten Weg, er war sogar unmöglich. Hier haben zwei Parteien absichtlich eine unmögliche Grunddienstbarkeit eingetragen. Das erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Warscheinlicher ist es das die Karte nichts mit dem Wegerecht zu tun hat.

Da zu einer Grunddienstbarkeit eine Bewilligungsurkunde gehört sollte man in der erfahren was gilt. Evtl. sollte man mal etwas recherchieren.
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von jp10686 » 28.04.2017, 17:36

Weil die ja eine Skizze "vom Grundbuch" kopiert haben, muss es da eine Urkunde geben, oder malen die Zeichnungen direkt ins Grundbuch?
Dieses Wegerecht wurde von dem Vorbesitzer A Hauses 1999 vereinbart und im Grundbuchamt mit 3,5m genau entlang der Grundstücksgrenze verlaufend eingezeichnet.
Der eingezeichnete Weg ... endet mitten in einer Verkehrsberuhigungsinsel die auch schon min 20 Jahre da war
Wenn das so sein sollte, stellen sich folgende Fragen:
Gibt es Verkehrsberuhigungsinseln auf privatem Grund? D.h. liegt die Strasse samt Verkehrsberuhigungsinsel noch auf dem belasteten Grundstück? Falls nicht, was bedeutet dann "genau entlang der Grundstücksgrenze" ? Oder haben die das Wegrecht über die Grenze des belasteten Grundstücks hinaus in die öffentliche Strasse hinein bis irgendwo hin verlängert und de Grundbuchführer hat das so akzeptiert?
Da passt was nicht. Man kann nicht irgend einen Habakuk, der in sich schon unmöglich ist, ins Grundbuch schreiben lassen. Das geht nur mit einer Urkunde, also nur mit Notar (Wer war Notar? dort müsste eine Kopie der Urkunde liegen). Bei usneren Wegrechtseinträgen kam der Plan vom Grundbuch zurück, weil irgend eine Kleinigkeit dem dort nicht gefallen hat. Die schauen schon an, was eingetragen wird.
Wenn sich aufgrund der aufgefundenen Unterlagen ergibt, dass der Grundbucheintrag offensichtlich falsch ist und nicht dem entsprechen kann, was beurkundet werden sollte, dann kann man das Grundbuch berichtigen lassen.
Weil 1999 noch nicht soo lange her war und Umstände wie im Krieg verbrannte Grundbuchpläne nicht in Betracht kommen, müsste sich da etwas finden. Bei den Landesvermessungsämtern kriegt man hochaufölsende Luftaufnahmen von der Zeit, aus denen sich die Situation zum Zeitpunkt des Eintrags entnehmen lässt. Muss man sich aber drum kümmern.

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von bugschuko » 30.05.2017, 17:46

Hallo,
ein Wegerecht kann nur dort ausgeübt werden, wie es in der Bewilligungsurkunde festgelegt ist und ggfls. mit einer Skizze hinterlegt ist.

Ein Verlegungsanspruch des Wegerechtes gem. § 1023 BGB hat NUR der Eigentümer des belasteten Grundstücks und NICHT der Berechtigte.

Also wenn das Wegerecht auf der beurkundeten Stelle nicht ausübbar ist und ein Beseitigungsanspruch der "Hindernisse" verjährt ist bzw. gar nicht besteht, da diese Hindernisse schon vorhanden waren, dann hat der Berechtigte Pech gehabt.

Gruß Ralf

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 30.05.2017, 17:56

Stimmt, klar erkannt.

nur löst das das hier beschrieben Problem nicht. Der Weg ist "verlegt" oder "falsch". Einen Bescheitigungsanspruch gab es nie, da das Hinderniss bereits vor der Bestellung bestand. Das Wegerecht hätte also gelöscht werden können.

Es wurde "verlegt" und aufgrund jahrelanger Ausübung wurde dies auch erlaubt.
Es sei den der Eigentümer lebte die ganze Zeit in Tibuktu und hat das nie mitbekommen.
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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von bugschuko » 31.05.2017, 07:54

Wenn der Eigentümer von A wechselt, dann hat B allerdings ein Problem, weil der neue A sagen kann, dass die geduldete "Verlegung" ihn nicht interessiert, weil nicht im Grundbuch geändert. Da würde ich schnell handeln...

Es heißt doch unabhängig von der Skizze "an der südwestlichen Grenze" - heißt das Wegerecht muss doch auf privaten Grunde laufen...

Wo bleibt die Skizze?

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Re: Wegerecht gemäß Skizze

Beitrag von Klaus » 31.05.2017, 08:45

Es ist nicht erforderlich die Verlegung ins Grundbuch einzutragen. Denn man sieht die Verlegung ja.
Da gibts kein Problem
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