zwei Tore im Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Rieke65
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zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 27.04.2017, 06:31

Hallo,

muss B zwei Tore im Wegerecht hinnehmen? Diese sind bereits vorhanden gewesen, als B das Grundstück erworben hat.

A will das hintere Tor zu B nun aber mit einem Sichtschutz-Tor versehen, da von mehreren Grundstücken Einblick auf A gegeben ist.

Muss B das hinnehmen oder stellt dies eine unzumutbare Behinderung dar?

Zudem gibt es im Land Brandenburg seit Juni 2016 eine Novellierung der Bauordnung, die JETZT besagt, dass Einfriedungen in Form von MAUERN, Sichtschutz etc. bis zu einer Höhe von 2.00 m genehmigungsfrei sind.

Vielen Dank für eine Antwort.

Rieke



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Selber klagen - ohne Anwalt

Amtsgericht Stuttgart

Aber Nachbarschaftsstreitigkeiten oder der Kampf gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann man sehr wohl selber regeln. Vor Gericht kann man dabei sogar mit einer gewissen Nachsicht und Hilfen rechnen, jedoch meist nur weil der Richter den Fall erledigen will.

Selber vertreten kann.....

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Klaus
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.04.2017, 07:07

Generell muss der Berechtigte es hinnehmen das der Schutz des Grundstücks des Gebes höher zu bewerten ist als die Bequemlichkeit ein Tor zu öffnen und zu schließen. Für ein 2tes Tor gibt es keinen Grund, da aus der einen Richtung keiner rein kann wegen des 1. Tors und weil auf der zweiten Seite nur Berechtigte kommen können.

Es kommt aber drauf an.

Das hat mit der Bauordnung nichts zu tun. Es gibt das öffentliche Recht - das das Bauamt durchsetzt (oder nicht)
und das Zivilrecht (Nachbarrecht) das man selber durchsetzen muss. Mal im Nachbarrecht nachsehen, meist sind die Zaunhöhen da niedriger

Klaus
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 27.04.2017, 07:41

Hallo Klaus,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das Nachbarrecht sagt ebenfalls max. 2,00 m aus.

A argumentiert, dass er neben dem Wegerecht zu B eine Terrasse hat und die Sicht auf B (es stehen dort mehrere Wohnwagen und Hänger)
mit einem Sichtschutztor versehen möchte, wie gesagt, es existiert ja bereits ein Tor, allerdings nur halbe Höhe. Zuzüglich steht Nachbar von B des Öfteren genau an diesem Tor und blickt in Grundstück A, wodurch A sich belästigt fühlt, darum will A Sichtschutz.

Was ist, wenn B jetzt ein Schiebetor setzen möchte? Vorne bei A ist ein elektrisches Tor, welches A und B gemeinsam nutzen, B aber nur mittels Code, A mittels Fernbedienung und wie gesagt, zwischen A und B gibt es das vorhandene halbhohe Tor.

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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 27.04.2017, 07:44

sorry, noch ein Nachsatz:

Wenn es grundsätzlich möglich ist, dass A ein Tor zwischen A und B setzen darf, dann hat B doch die schlechteren Karten. Einbrüche
passieren hier über Nachbargrundstücke wesentlich häufiger als von Seiten der Straße argumentiert A. A betrachtet das Tor auch als Sicherungsmaßnahme, das hatte ich vergessen...

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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.04.2017, 07:54

Das belastete Grundstück A bietet einen Weg von B über A zur Straße ! Fremde können nur von der Straße kommen. Alle die von B kommen dürfen eh durch. Ist B eine Wiese die nach allen Seiten offen wäre, könnte man das mit Schutz begründen. Ist B ein eingefriedetes Grundstück von dem ausschließlich Berechtigte kommen, dann nicht. Das gilt auch wenn die erst bei B einbrechen und dann bei A. Ist eh quatsch, da Einbrechern ein Tor doch so zielich egal ist

Ein Sichtschutz gegen den Berechtigen rechtfertigt kein Tor. Da die Belästigung zu groß ist, auch elektrisch nicht.
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 27.04.2017, 13:54

Vielleicht habe ich mich nicht genau ausgedrückt....

A vorne - B hinten. Als B gekauft hat war der Zustand: Von der Straße elektrisches Tor und zwischen A und B ein halbhohes Tor (beides durch A und auf seinem Grundstück installiert).

B möchte das A das halbhohe Tor zwischen A und B entfernt, damit B ein Schiebetor bauen kann, damit B von seinem Grundstück über A elektrisch durchfahren kann. A hingegen möchte aber das Tor in ein 1.80 hohes ersetzen und beruft sich auf nachstehende Aussage:

Der Eigentümer eines Weges kann wie jeder Eigentümer
die sich aus § 903 BGB ergebenden Befugnisse wahrnehmen, d. h., eben nach
Belieben mit seinem Eigentum verfahren, soweit er dadurch nicht eingeräumte
Wegerechte und Grunddienstbarkeiten einseitig abändert oder beeinträchtigt. Dies
gilt auch grundsätzlich unabhängig davon, ob das Tor als Maßnahme zum Schutz vor
unbefugtem Zutritt Dritter oder aus anderen Gesichtspunkten, wie z. B. der
Anschaffung eines Hundes, erforderlich oder wünschenswert erscheint (Landgericht
Berlin, Urteil vom 24.11.1993, Az. 54 S 71/93).

So damit hat B wohl die schlechteren Karten....-zudem gibt es die Aussage, dass jeder Eigentümer das Recht hat sein Grundstück einzufrieden
und eine Behinderung würde ein manuell zu öffnendes Tor nicht darstellen.

Sorry, vielleicht ist das klarer ausgedrückt.

Klaus
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.04.2017, 14:19

Az. 54 S 71/93 hat nix mit einem Hund zu tun. Auf dem belasteten Grundstück kann der keinen Hund frei laufen lassen.
Der Hund würde ebenso wie ein Tor selbstverständlich das Wegerecht beeinträchtgen.

Der BGH hat nur entschieden das die "geringe Beeinträchtigung" des Tores dem Schutz des Eigentums nachsteht.

Klar hat jeder Eigentümer das Recht seine Mietwohnung blau anzustreichen, aber nicht wenn er Sie vermietet. Analaog dazu hat der hier ein Wegerecht eingeräumt.

Daher sehe ich gute Chancen das er das zweite Tor, das keinen Schutz bietet, entfernen muss. Danach kann natürlich der Hinterlieger auf seinem Grundstück bauen was er will.

Das umherwerfen mit § und irgendwelchen Urteilen sieht zwar immer nett aus. Man müsste aber prüfen was in den Urteilen wirklich steht.
Und ein Tor als Hundefangzaun auf einem Wegerecht geht nicht. Als nächstes macht er ein Drittes Tor hin weil vorne noch ne Katze rein soll
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 05.05.2017, 07:30

Beratungsgespräch beim Anwalt:

B hat das Grundstück mit dem Tor zwischen A und B genau so gekauft. Es ergibt sich daraus kein Beseitigungsanspruch. Das Tor ist unverschlossen. Die Absicht, dass A dieses Tor durch ein Sichtschutztor verändern möchte, ändert daran insofern nichts, da wir jetzt gleich hinter dem Tor einen großen Carport gebaut haben, Vorbesitzer hatten dort grün und Bäume. Unter diesem Carport befinden sich mehrere Wohnwagen und Hänger und diverse Arbeiten, u. a. eben auch flexen etc. finden dort statt. Auch hieraus würde sich lt. Nachbarschaftsrecht für A ein Anspruch auf Einfriedung ergeben, um sich vor dem "Störer" zu schützen (A hat am Wegerecht eine Terasse).

Einzig vorne am Tor, welches aus Pforte und elektrischem Einfahrtstor besteht, muss es so sein, dass die Pforte unverschlossen bleibt. B kann das elektrische Tor nur mittels Codierung, welche außen angebracht ist öffnen. Heißt also, durch die Pforte, Code eingeben, Tor geht auf, wieder rein und mit dem Auto raus, Tor schließt alleine. Klingel und Briefkasten haben beide Parteien draußen, B aber keinen Summer.

Empfehlung des RA: Mit A verhandeln, dass dieser eine Fernbedienung zur Verfügung stellt, so dass "nur" das hintere Tor per Hand geöffnet und geschlossen werden muss und vorne könne dann durchgefahren werden. Da A aber keine Fernbedienung rausgeben muss, ist die Alternative, die Pforte unverschlossen zu halten.

Eine Klage anzustreben, mit dem Ergebnis, dass A das Tor zwischen A und B entfernen muss sieht er nicht als erfolgversprechend.

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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 05.05.2017, 08:36

Das war der erste Anwalt der von einer Klage abrät, von dem ich höre:-)
Wegerecht sind kein Alltagsgeschäft und der Steitwert war der Mühe wohl nicht wert nachzulesen.

Ich sehe durchaus Chancen. An sich erlaubt ein Wegerecht einen ungehinderte Durchfahrt. Der BGH hat aber gesagt das der Schutz des Eigentümer vor der Bequemlichkeit des Berechtugten steht und ein Tor hindarf.

Da aber von der Seite der Berechtigten, alle die durchwollen Berechtgigte sind, besteht keine Schutzbedürftigkeit. Also steht die Behinderung über dem Recht eine Sichtschutz zu errichten.

Aber auch Gericht und auf hoher See

Als nächstes errichtet der Eigentümer ein weiteres Tor in der Mitte um den vorderen freilaufenden Hund von dem hinteren freilaufenden Hund fernzuhalten.

Übrigens hat so ein Codesender nicht soviele Codes. Einfach einen Kaufen und mal rumspielen. Sind nur 9999 Versuche.
Oder einen Elektronikfreak fragen, der braucht 5 Minuten. Evtl gibts das auch bei Ebay
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 06.05.2017, 09:10

...genau, Schutz über Bequemlichkeit zum einen, sagte er auch...zum anderen aber hat er auf das Nachbarrecht (welches wohl auch vor Gericht einen hohen Stellenwert hat) aufgrund der Tatsache "des Störers" und (Belästigungen die vom Grundstück ausgehen), dass hier ZUM SCHUTZ des Eigentümers A er "einfrieden" darf.

Vor allem aber hat er geäußert, wird der Richter die Frage stellen, warum denn das Grundstück MIT integriertem Tor zwischen A und B überhaupt gekauft wurde, wenn er jetzt klagt, dass er es weg haben will (A hat wohl auch einen Besitzstand). Das Tor war ja immer drin und nur aufgrund der "entstandenen Belästigungen" von B soll das Tor modifiziert werden, vielleicht tut er es auch nicht, aber das Tor war halt drin und ist auf dem Grundstück von A verankert, so dass er hier keinen Erfolg vor Gericht sieht. Er sagte allerdings, wenn wir unbedingt wollen, können wir es gerne durchziehen, er macht allerdings auf den nicht zu erwartenden Erfolg aufgrund DIESER Tatsache aufmerksam.

Generell muss wohl B auch hinnehmen, dass Kinder auf dem Wegerecht spielen, ihr Fahrrad oder ihre Spielsachen dort liegen. A darf dies, da es sein Grundstück ist und er dort auch parken darf etc., er dürfe nur nicht weg sein und die Sachen liegen dort. Aber 5 - 10 min. zum beseitigen seien in der Norm....das hätte ich nun auch nicht gedacht?

Ich denke, wir werden bzgl. der Fernbedienung mit A sprechen, er war davon ja nicht abgeneigt und müssen mit dem Tor zwischen den Grundstücken leben. Deswegen prozessieren bringe nachbarschaftlich für die Zukunft gar nichts..., ganz im Gegenteil, dies war die eigentliche Botschaft des RA genau zu überlegen...Grundsätzlich fanden wir seine Argumentation sich lieber gemeinsam zu einigen gut. Letzten Endes schlagen sich die Anwälte vor Gericht, es kostet Geld und einen wirklichen Gewinner wird es nicht geben....

Klaus
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 06.05.2017, 11:40

Euer Anwalt will wohl Streit auf jedenfall verhindern.

5-10 Minuten warten ist ein Witz. Der hat unverzüglich Platz zu machen. Außnahme er ist gerade am Be und Entladen. Klar kann er auf dem Weg machen was er will. Ich bin gerne mal rein und rausgefahren, wenn der Nachbar seine Kaffeetafel aufgebaut hat. Man braucht ja Material für das Haus. Dann war das schnell gegessen.

Bei den Kindersachen und den Kinder ist das was anderes. Da müsste man erst den Erwachsenen rausklingel , die Kinden würde ich nicht ansprechen.

Und wer vor Gericht gewinnt, kommt drauf an wer was sagt. Ich sehe es so das der Nachbar das hintere Tpr nur deswegen hat, um nicht "von durchfahrenden Berechtigen" überrascht zu werden. Er will verhindern das die "schnell" mal durchfahren. Würde er das so sagen würde er verlieren.
Einen "Bestandschutz" gibts da auch nicht. Am besten auch das zweite Tor elektrisch machen - was der Nachbar wohl nie erlauben wird - selbst wenn man es selber zahlen würde

Ich hatte absichlich weder Klingel noch Briefkasten am vorderen Tor - daher bliebt das immer offen. Und durch Briefträger und Werbeboten war der Nachbar daran gewöhnt das der Hof nicht das verlängerte Wohnzimmer ist.
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Rieke65 » 08.05.2017, 11:23

...sorry, ich sehe gerade, dass mein Post über Deine letzte Antwort geraten ist :-( ....

Könntest Du bitte noch einmal drüber lesen und mir bitte Deine Sicht zu (Schnee etc.) mitteilen....?

Vielen Dank, Rieke

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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 08.05.2017, 12:07

Das ist wie ein Vermieter der die Wohnung abschließen will um sich vor dem Mieter zu schützen. Hier hat der Eigentümer das Recht auf Schutz vor dem Nachbarn aufgegeben und dem Nachbarn ein Wegerecht eingeräumt.
Und nur weil man es so gekauft hat würde man doch auch verlangen das der Nachbar das eigene Bad verlässt obwohl er da vorher immer zum.... kam.

Die 5-10 Minuten sind in keinem Gesetz oder Urteil von wem auch immer festgelegt worden. Der Eigentümer hat den Weg freizumachen. Dazu muss man den weder rausklingeln noch anbetteln. Außnahme wäre ein berechigtes Interesse wie das Be und Entladen.
Und da es keinen Grund für 5-10 Minuten gibt - sofort.

Vor Gericht kann man auch gewinnen, wenn man nicht zum Rundumschlag ansetzt, sondern stehts einzele Dinge einklagt. Natürlich nur wenn man im Recht ist. Und bei dem bisherigen Verhalten des Nachbarn, wird man sobald man das Wegrecht tats#ächlich nutzt trotzdem Ärger bekommen.

Der Nachbar hält das für eine "Ausnahme" das man den Weg nutzt. Vereinbart wurde aber mehr. Stelle man sich vor es gäbe 10 Bewohner mit je einem Auto/Motorrad.

Klaus


Für alles weitere doch mal andere Beträge lesen (Schnee) oder neue Fragen stellen
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von goerdi » 09.05.2017, 10:52

Hi Klaus !

Ich lese den Thread schon ne Weile mit und möchte mal was anmerken...
Die Einfriedung ist doch zum Schutz des Grundstücks gedacht.
Wo steht geschrieben das die "bösen Buben" bzw. Unbefugte nur von der Strassenseite her kommen dürfen ?
Was ist wenn ich auf meinem Grundstück ne freilaufende Hühner o.ae. halte ?
Beispiele gibts genügend die ein Tor auf beiden Seiten rechtfertigen.
Auch was machts für Sinn das Grundstück einzufrieden um dann ne Lücke zu lassen.

gruss goerdi

Klaus
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Re: zwei Tore im Wegerecht

Beitrag von Klaus » 09.05.2017, 20:35

Wenn man ein Wegerecht vergibt, können nur Berechtige von der Seite kommen. Selbst der Einbrecher aus dem Hinterhaus wäre berechtigt den Weg zu nutzen.

Man kann keine Hühner halten wenn man den Weg mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Es sei denn man hält die Hühner an der Leine vor sich und zerrt die Weg wenn der Berechtigte kommt.

Es macht auch keine Sinn eine Wohnung zu vermieten wenn man selber drin wohnen will. Darum macht das keiner. Das ist hier das selbe. Will man frei über das Grundstück bestimmen sollte man keine Rechte an Dritte vergeben.
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