breite des Wegerechts

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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fw-thomas
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breite des Wegerechts

Beitrag von fw-thomas » 05.06.2017, 07:47

Hallo zusammen,
A hat ein weiteres Haus auf sein Grundstück gebaut, dieses dann aber nun an B verkauft.

Der Notar hat beim Verkauf in den Vertrag und auch beim Grundbuchamt angegeben, das B ein Überwegungsrecht von 3,50m hat.

Nun die Frage, was darf B unter den 3,50 m breite verstehen?


Mfg



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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 05.06.2017, 08:01

Man hat einen 3,5 Meter breiten Streifen frei zu halten damit der Nachbar durch kann.
Wenn B statt einer alten netten Dame eine Rocker WG wird, hat man die Durchfahrt von 20 Motorrädern zu erlauben.
Man hat B zu gestatten bei jeder Tag oder Nachtzeit durchzufahren.

Besser wäre es den Weg einfach als "fremdes Grundstück " zu betrachten und den Garten so zu gestalten das man nicht gestört wird. Geld hat man ja jetzt genug bekommen.

Nach dem Verkauf eine solche Frage zu stellen........ist schlechter als vorher.... jetzt ist es zu spät
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fw-thomas
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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von fw-thomas » 05.06.2017, 09:25

Hallo Klaus,
Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Es geht um B.

A hat dazu, okay schon Jahre vor dem Verkauf, einen Unterstand für ein seiner Fahrzeuge gebaut, dieser geht über die gesamte breite. Wir müssen jedesmal durch dieses durchfahren. Im besten falle, hat B nur eine breite von 2,60m.


Muss A, wenn B es gerichtlich ansetzt diesen zu entfernen, da ja a dieser unterstand im meinen Vertrag oder Grundbuchamt steht, und b die breite von 3,5m nicht eingehalten wird ???

Mfg

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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 05.06.2017, 10:32

Wer A und B ist will keiner wissen . REGELN

Wenn der "Unterstand" das Wegerecht in Bereits und Höhe beeinträchtigt und die Bau noch nicht verjährt ist. Dann man was dagegen unternehmen. Ich würde mir, wenn Platz auf dem eigenen Grundstück ist und dort zu landen, einen Dachgepäckträger aufspannen und ein paar 2,80 Meter breite Holzplatten kaufen. (oder Hänger mit solcher Ladung).

Dann vor die Ein/durchfahrt fahren und Bilder machen, am besten auch noch einen Zeugen einladen. Das Theater nur weil die Richter kein "Was ist wenn da ein Kinderwagen durch muss" Geschwätz wollen. Also ist es klug ein echtes Problem zu schaffen.

Danach, wenn im Bundeland vorgeschieben, ein Schiedsverfahren eröffnen. Und wenn das scheitert den Anwalt nehmen.

Das Wegerecht für Fahrzeuge hat 3-3,5 Breit zu sein. Es sei denn der Anspruch auf 1004 BGB ist bereits verjährt, dann hat man Pech.
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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von fw-thomas » 05.06.2017, 12:26

Danke nochmals Klaus für die Antwort.

Denke das der Unterstand erst 2000 oder später aufgestellt wurde, aber das werden die alten Nachbarn von A, B schon sagen können.

Was ist mit Verjährung gesagt, von welchen Zeitraum wird dort gesprochen ?10 Jahre oder mehr ?

Mfg

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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 05.06.2017, 13:52

Da gabs ne Änderung: früher 30 Jahre heute wesentlich kürzer 3 Jahre
Es kommt also auf das Baujahr an, genau.

Einfach mal googlen, habs jetzt nicht im Kopf.

Übrigens da das kein Carport ist !! Auch mal das Bauamt fragen und dabei auch mal das Baulastenverzeichniss einsehen. Denn
wenn im Baulastenverzeichniss was drin steht, wird das Bauamt den "Unterstand" wegschießen
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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von fw-thomas » 28.06.2017, 16:09

Hallo,
Die Holzpfosten wurden von A im Jahr 2005 auf dem Weg verbaut.
Eine Kopie der Baugenehmigung bekommt B bei Zeiten vom RA.

Der RA von A schrieb das A immer soweit auf dem Kies parkt, das B ungehindert durchfahren kann.
Unter den Unterstand hat B dann eine breite von 2,80m

Der RA teilt dazu auch mit das die Angaben alle nun ca.Werte nun geworden sind.

Und ja B wuste schon vor dem Kauf das der Unterstand dort steht.

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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 28.06.2017, 17:09

Die Breite reicht da aus, nur gilt ein Wegerecht auch für ein Auto mit Dachträger. Also eines beschaffen und stecken bleiben. Bild und Zeugen beschaffen.....

Für ein Carport braucht man keine Baugenemigung, auch regelt eine solche nur das öffentliche Recht.
EIn Wegerecht ist aber Zivilrecht, das man selber durchsetzen muss.
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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von fw-thomas » 28.06.2017, 18:00

Hallo,
A parkt sein Auto gerne mal schief ein, so das B nur noch 2,60m breite hat
B wird sich bei Zeiten ein neues Auto kaufen, mit einer Breite von 2,4m Außenspiegel breite.

B hat bereits Zivilrecht angewendet, Termin steht schon ...

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Re: breite des Wegerechts

Beitrag von Klaus » 28.06.2017, 18:26

Solange man durchkommt hat man nicht zu melden. Man hat kein "Freihalterecht" sondern ein "Fahrrecht".
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