Das Grundstück von B ist als Hinterlieger innenliegend komplett von anderen Grundstücken eingeschlossen und wird als Garten genutzt. B wohnt selbst an anderer Stelle im Ort. Im Grundbuch ist für B folgendes Gehrecht vereinbart:
Es ist keine Regelung über einen eventuell anzulegenden Weg oder die Kosten des Unterhalts enthalten. A hat die Hälfte des Weges gepflastert, weil er es teilweise als Feuerwehrfläche musste und teilweise sein Stellplatz daneben liegt. Den Rest des Weges hat A netterweise durch Gehwegplatten in Schrittweite auf dem Rasen erstellt.Der Eigentümer bestellt an dem Grundstück A für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B ein in seiner Ausübung auf einen 1,50 Meter breiten Streifen entlang der rechten Grenze des dienenden Grundstücks beschränktes Gehrecht. Die Grunddienstbarkeit darf nur ausgeübt werden im Rahmen der Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohnhaus- und/oder Gartengrundstück. Das Recht des Eigentümers des dienenden Grundstücks, den betroffenen Grundstückstreifen für gleiche Zwecke mitzubenutzen, bleibt unberührt. Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.
Darf A sein Grundstück an dert Strassenseite mit einem Zaun und einem unverschlossenen Tor schützen, das mit einer Kindersicherung versehen ist, um zu verhindern, dass seine kleinen Kinder das Grundstück versehentlich verlassen?
Kann A von B verlangen, dass er das Tor nach dem Durchgehen jeweils wieder schließt?
Kann A von B verlangen, dass B zu seinem Grundstück hin ein verschließbares Tor errichtet, damit As Kinder nicht Bs Grundstück betreten oder sollte A dafür ein zweites Tor selbst errichten?
Kann A anteilig Erstellungskosten und/oder Unterhaltskosten für den Weg auf B umlegen?
Wem obliegt die Verkehrssicherheitspflicht z.B. bei Glatteis oder Schnee auf der Wegstrecke, A oder B und wenn A, kann er anteilig die Kosten auf B umlegen?
Vielen Dank für Eure Einschätzung!
Vermeer