Wer trägt was bei einem Gehrecht?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Vermeer
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Wer trägt was bei einem Gehrecht?

Beitrag von Vermeer » 21.06.2017, 09:09

A bewohnt ein Haus auf dem vorderen Grundstück in der Ortsmitte einer amtsfreien Gemeinde in Brandenburg. Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet. Es existiert kein Bebauungsplan - Grundsstücke sind mit einem Einfamilien-/ Doppelhaus wie Umgebungsbebauung (nach §34 Nachbarbebauung) mit max. 2 Vollgeschossen bebaubar.

Das Grundstück von B ist als Hinterlieger innenliegend komplett von anderen Grundstücken eingeschlossen und wird als Garten genutzt. B wohnt selbst an anderer Stelle im Ort. Im Grundbuch ist für B folgendes Gehrecht vereinbart:
Der Eigentümer bestellt an dem Grundstück A für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B ein in seiner Ausübung auf einen 1,50 Meter breiten Streifen entlang der rechten Grenze des dienenden Grundstücks beschränktes Gehrecht. Die Grunddienstbarkeit darf nur ausgeübt werden im Rahmen der Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohnhaus- und/oder Gartengrundstück. Das Recht des Eigentümers des dienenden Grundstücks, den betroffenen Grundstückstreifen für gleiche Zwecke mitzubenutzen, bleibt unberührt. Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.
Es ist keine Regelung über einen eventuell anzulegenden Weg oder die Kosten des Unterhalts enthalten. A hat die Hälfte des Weges gepflastert, weil er es teilweise als Feuerwehrfläche musste und teilweise sein Stellplatz daneben liegt. Den Rest des Weges hat A netterweise durch Gehwegplatten in Schrittweite auf dem Rasen erstellt.

Darf A sein Grundstück an dert Strassenseite mit einem Zaun und einem unverschlossenen Tor schützen, das mit einer Kindersicherung versehen ist, um zu verhindern, dass seine kleinen Kinder das Grundstück versehentlich verlassen?

Bild

Kann A von B verlangen, dass er das Tor nach dem Durchgehen jeweils wieder schließt?

Kann A von B verlangen, dass B zu seinem Grundstück hin ein verschließbares Tor errichtet, damit As Kinder nicht Bs Grundstück betreten oder sollte A dafür ein zweites Tor selbst errichten?

Kann A anteilig Erstellungskosten und/oder Unterhaltskosten für den Weg auf B umlegen?

Wem obliegt die Verkehrssicherheitspflicht z.B. bei Glatteis oder Schnee auf der Wegstrecke, A oder B und wenn A, kann er anteilig die Kosten auf B umlegen?

Vielen Dank für Eure Einschätzung!
Vermeer



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Nur wird man keinen dieser Nachbarn im Garten vorfinden. Kein Mensch genießt das uns setzt sich direkt davor. Vor allen nie die das gebaut haben. Die genießen es um vorübergehen und weglaufen.Selber sitzt man am Zaun und es nagt an einem. Sagt man was gibt es Verständnislosi.....

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Klaus
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Re: Wer trägt was bei einem Gehrecht?

Beitrag von Klaus » 21.06.2017, 10:19

Kann A von B verlangen, dass er das Tor nach dem Durchgehen jeweils wieder schließt?
Ja, einfach ist ein Türschließen bei OBI zu kaufen (10Euro)
Kann A von B verlangen, dass B zu seinem Grundstück hin ein verschließbares Tor errichtet, damit As Kinder nicht Bs Grundstück betreten oder sollte A dafür ein zweites Tor selbst errichten?
Nein
Kann A anteilig Erstellungskosten und/oder Unterhaltskosten für den Weg auf B umlegen?
Nur die "anteligen" Unterhaltskosten. Geht es 2mal Sie einmal am Tag durch 2/1 Teilung.....
Wem obliegt die Verkehrssicherheitspflicht z.B. bei Glatteis oder Schnee auf der Wegstrecke, A oder B und wenn A, kann er anteilig die Kosten auf B umlegen?
Jeder haftet für seine Gäste selber. Fegen und Kehren gehören zum Unterhalt. (Aber nur in der Breite die zur Verfügung steht)
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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