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Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 05:53

HALLO liebes Forum


Nun hat A seit rund 10 Jahren ein Problem. A besitzen eine Doppelhaushälfte und mussten dem angrenzenden Nachbarn ein Wegerecht einräumen. Im Grundbuch steht "Dem Erbauberechtigten". Vor jahren hatte B A schon mal verklagt. Er bildet sich ständig ein, uns auf unserem Grundstück bevormunden zu müssen. Den Prozess hatte er damals verloren. Nun geht es erneut los. Dabei eskalierte die Sache an WE soweit, dass seine Lebenspartnerin, nicht verheiratet mit ihm, A Tochter tätlich angriff. Das haben A zur Anzeige gebracht.
Frage ist nun, kann A dieser Person, ein Grundstücksverbot aussprechen und damit ihr auch das Wegerecht verweigern? Und wie gestaltet sich das überhaupt auch mit Besuchern von B, wo es auch den ein oder anderen schon gab, der uns aufgehetzt durch B beleidigt hat?

GRUSS
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Re: Lebenspartner

Beitrag von Klaus » 17.07.2017, 07:38

Bitte Regeln nochmal lesen und persönliches weg lassen

A hat keinen Einfluss wer über das Wegerecht geht. A hat seine Hausrechte gegenüber allen Besuchern von B aufgegeben.
Selbst wenn ein Besucher die gesamte Familie verhaut, dürfte er den Weg benutzen.

Genaugenommen ist es bei einem Erbbau Grundstück ja nicht mal das Grundstück von A
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 08:02

Doch. Weil A das Grundstück einige Jahre später gekauft hat.
Ok...das muss man sich dann bieten lassen verstanden.

A hat nun das wegerecht um weiteren Streitigkeiten aus dem weg zu gehen, 50cm und damit an das ende seines Grundstückes verlegt.
Der Weg bestand vorher aus einem gepflasterten 1m breiten weg. Das ganze ist im Grundbuch nicht näher spezifiziert. Soll heisen weder die breite noch die Pflasterung finden Erwähnung.
Nun besteht der Weg aus 50cm alter Pflasterung und 56 cm (6cm mehr als vorher) bündig angelegten Waschbetonplatten.
Ist ok so?

GRUSS

A

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Klaus » 17.07.2017, 08:04

Grundsätzlich kann man Wege verlegen. Wenn auf beidem Seiten auch eine Anbindung an die Wege vorhanden ist, sogar recht problemlos. Eine Verschlechterung braucht der Berechtige nicht hinnehmen.
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Re: Lebenspartner

Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 08:08

Was bedeutet verschlechterung? Der Weg wurde um 50cm....verlegt. Anbindung ist analog zu vorher. Lediglich hat sich der Bodenbelag geändert.

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Klaus » 17.07.2017, 09:29

Na wenn der Weg vorher an seiner Tür endete und nun am Hühnernstall
Wenn er vorher Teer hatte und nun ene Furche im Dreck

je nachdem
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Re: Lebenspartner

Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 10:23

Tja Furche oder Teer...davon steht nix im Grundbuch. Und wenn ich die Pflasterung komplett rausreißen lasse und somit den Zustand herbeiführe als wir gekauft haben ist es wohl auch gut. Denn Gewohnheitsrecht gibt es ja nicht mehr...habe ich gelernt

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Klaus » 17.07.2017, 10:37

Ich würde eher mal die Geldrente für das Notwegerecht eintreiben :-)
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Re: Lebenspartner

Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 11:04

Danke Klaus

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Greenterror » 17.07.2017, 15:47

Klaus noch was...sind da eben auf was gestossen..

Wird ein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück (dienend) verkauft geht dann das wegerechtsvergabe automatisch an den neuen Käufer über?

Oder muss in einem solchen Fall der Zugangsberechtigte, ein neues Wegerecht beantragen?

Im Detail...Käufer A hatte zunächst lediglich ein Haus auf einem mit Erbaurecht belastetem Grundstück gekauft. Der Grundstückseigentümer B hat eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen. Somit erhielt C ein Wegerecht. Der Eintragung im Grundbuch..durch B (Eigentümer) musste A zustimmen.

Ein paar Jahre später, kaufte A von B das Grundstück. Im Kaufvertrag stand nichts von einer Übernahme bzw. Übertragung des Wegerechts an C!

Hätte C von dem Kauf durch B nicht eine Mitteilung erhalten müssen um eine neues Wegerecht zu beantragen?

Einen solchen Fall hatten wir schon einmal auf Parkflächen bei uns im Weg..

Gruß
A

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Re: Lebenspartner

Beitrag von Klaus » 17.07.2017, 15:51

Im Grundbuch steht: Grundstück A hat Wegrecht bei B: egal wer was besitzt
Es sei denn im Grundbuch steht was anderes

Daneben gäbe auch noch ein Baulastenverzeichniss.
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