Gehrecht max. Breite, Engstellen, Winterdienst

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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frodo
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Gehrecht max. Breite, Engstellen, Winterdienst

Beitrag von frodo » 31.07.2017, 18:50

Hallo

A dient B mit einer unbedingten Grunddienstbarkeit, einem Wegerecht. Wurde explizit geändert von A und B auf "nur Gehen", statt (vorher) Fahrrecht (welches allerdings ebenfalls in der Vorgängerversion genau ausgeführt wurde mit: Fahrrad schieben, Motorrad schieben, Handkarren schieben zum Transport schwerer Lasten). Diese Änderung wurde ins Grundbuch eingetragen. Ebenfalls dort findet man die ca. 4,50m breite
Zufahrtsfläche, die A zwingend nutzen muss und nutzt zur Anfahrt zu seinem Haus, die als "Ausübungsfläche des Gehrechtes" schraffiert wurde.
m.a.W. das Gehrecht bezieht sich auf die Fläche der einzigen Zufahrt (A ist Hinterlieger, aber nicht von B) zum Haus von A.
Zwei alte Tore (Einfahrtstor und Zauntor zum Grund von B, gehört A) sind ebenfalls vorhanden, stehen aber offen, bzw. es fehlen Torflügel :-)
Ebenfalls vereinbart und eingetragen wurde "Eigentümer A darf Ausübungsfläche (seinen Grund )nutzen".

Die Fragen wären nun:

1= kann B verlangen, daß die Ausübungsfläche freizuhalten ist von: Bäumen, Stufen, Carports, parkenden Autos usw.? auch wenn
ein ausreichender Gehstreifen von etwa 1m freigehalten wird und eine Überquerung des Grundes gehend möglich ist?

2= kann B verlangen, daß etwa das Tor nicht geschlossen wird und etwa ein Schlüssel oder eine Schließanlage durch A zu zahlen wäre?

3= im Winter Schnee, Eis auf diesem Privatweg in der vollen Breite der 4,50m breiten Ausübungsfläche zu räumen ist?

4= kann sich A bei Beschädigungen seines Autos durch B berufen auf normalen Schadensersatz, oder muß er akzeptieren, daß
B sich auf die "Enge des Durchganges von nur 1m" beruft und das Fahrzeug im Weg stand?

zu den interessierenden Umständen noch: B hat den normalen, korrekten, eingetragenen Zugang zu seinem Grund von der
öffentlichen Strasse über einen eigenen Zugang, einige Treppen, 3 Stellplätze vor dem Haus, erreichbar direkt von der Strasse.
Das Wegerecht (daher auch nur Gehen) soll der seltenen Überquerung zum Transport von ... weiß man nicht so genau ... dienen.



vielen Dank



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Klaus
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Re: Gehrecht max. Breite, Engstellen, Winterdienst

Beitrag von Klaus » 31.07.2017, 20:11

Wenn man viel lustiges in Grundbuch einträgt vergisst man immer das wichtigste.

Da ein "Handkarren schieben zum Transport schwerer Lasten" durchaus auch mal breiter sein darf. Kann man die 4,5 Meter nun nicht auf 1 Meter verkleinern und bebauen (Carport).

B kann aber keinen freien Weg verlangen, es reicht wenn er durchkommt. Jedoch braucht er nicht klingeln, man muss also in Rufweite bleiben wenn man auf den Weg parkt.

Selbstverständlich bekommt der Berechtigte einen Schlüssel

Da jeder für SEINE Gäste haftet muss er entsprechend Schnee räumen. Hat man keine Gäste kann man es lassen.

Wer was kaputt macht zahlt.

Steht "seltener Transport im Grundbuch" ??? Ich lass Gehen und Fahrrad schieben , nicht selten.

Ein Wegerecht wird man nicht los und kann es nicht bescheiden.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

frodo
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Re: Gehrecht max. Breite, Engstellen, Winterdienst

Beitrag von frodo » 31.07.2017, 20:57

vielen Dank auch für schnelles Antworten.

eindeutig und klar ist es ein "nur gehen" Gehrecht. Ausdrücklich kein Fahren oder Überfahren mehr geduldet.
eindeutig passt ein Geher an einem parkenden 2,20m Auto vorbei ohne den Besitzer herauszuklingeln, kann der dann trotzdem?
wieviel Gehen würde ein durchschnittlicher Richter so als "schonende" Nutzung ansehen?
wieviel Last kann ich gehend transportieren? Und wie sinnig wird das Argument, wenn B dasselbe Ergebnis von seiner Strasse in
vielen Minuten schneller und Halteverbotsfrei vollbringen könnte. Die Dienstbarkeit ist ausschließlich zum Transport
von Lasten , zu Fuß, aus einer Zeit die das noch erforderte, da es keinen anderen Weg gab. Den gibt es aber nun. Und vereinbart
und eingetragen und richterlich aus den 50ern auch bestätigt (die hatten auch früher schon gestritten), daß Fahrtrecht nur die
Handkarren meint und dieses nun gestrichen wurde, gemeinsam, von A und B beim Notar und im Grundbuch.

vielen Dank fürs kommentieren

Klaus
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Re: Gehrecht max. Breite, Engstellen, Winterdienst

Beitrag von Klaus » 31.07.2017, 21:06

Die Mär von der schonenden Ausübung die sich die Dienenen erzählen

Das Wegerecht kann so oft wie nötig genutzt werden.
Und mit dem "Handwagen" kann ich so einiges Transportieren. Wurde Handwagen gestrichen reichen zur Ausübung eines Gehrecht 1,5 Meter.
Die Breite zu schieben eines Motorrads ist scher kaum mehr als 2 Meter. Wobei es Motorräde rmit Beiwagen gäbe......

Nur weil man einen anderen Weg hat muss man das Wegerecht nicht aufgeben oder einschränken.

Für den Rest müsste man den aktuellen genauen Wortlaut kennen.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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