Grunddienstbarkeit im Hausflur

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Kartoffelbrei
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Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Kartoffelbrei » 19.12.2017, 17:01

Hallo Forum,

der Fall gestaltet sich wie folgt:

A und B besitzen je eine Doppelhaushälfte. B erreicht seine Haushälfte jedoch nur durch den gemeinsamen Hausflur von A auf As Grundstück.
B besitzt eine eingetragene Grunddienstbarkeit "der Eigentümer darf den Flur betreten und als Flur benutzen".

B bringt nun in seiner Haushälfte mehrere Werksarbeiter ohne dt. Sprachkenntnisse unter.
Bs Bewohner entwenden das Eigentum von A, welches sich in As Flur befindet.
Jeden Tag, unabhängig von der Uhrzeit, wird beim Betreten des Hausflures durch A, die Tür zum Flures seitens Bs Bewohnern geöffnet und A beobachtet und angestarrt. Auch wird A stets aus den Fenstern des Hauses von B beobachtet.
Verschiedene Annäherungen, handfest (Grapschen, Umarmen, Versuche zu küssen) als auch in kryptischen, textlichen Mitteilungen, werden durch die Bewohner Bs gegenüber A versucht. A geht auf diese nicht ein, seitdem wird As Haustür bespuckt.

Bs Bewohner verschmutzen den Hausflur massiv. Der Dreck (Schutt, Putz, Erde, Lehm) liegt teilweise bis zu zwei Zentimeter dick in As Flur.
B ist der Meinung der Flur sei, da eine Grunddienstbarkeit besteht, Gemeinschaftseigentum.
Wenn A den Flur gereinigt haben wolle, solle A selbst reinigen.

In As Hausflur herrscht durch nicht entsorgte Abfälle, Zigarettenqualm und Frittierfett von Bs Bewohnern eine unangenehme Geruchsbelästigung, die auch in As Haushälfte zieht.

A hat zu Beginn B freundlich gebeten (schriftlich) eine Lösung zu finden. B hat nicht reagiert.
A hat daraufhin B mehrfach telefonisch gebeten, den Flur zu reinigen und eine Lösung zu finden.
B fühlt sich durch Anrufe von A bezüglich des Flures belästigt und verbittet sich diese.

Hat A bezüglich des Geruches und des Dreckes eine Möglichkeit B zur Reinigung oder zur Beseitigung des Geruches zu bewegen?
A war bereits beim Rechtsanwalt, dieser hat sich nach dem Beratungsgespräch nicht wieder bei A gemeldet.
Ist A zu zart besaitet und reagiert zu empfindlich?



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Klaus » 19.12.2017, 17:19

Erst einmal mein Beileid zu dem Haus :-( ich wrde versuchen das andere auch zu kaufen.

Dann sollte A erst mal klären ob man nun einen "gemeinsamer Hausflur" oder ob B nur eine Grunddienstbarkeit hat. Vor allen sollte man diese Grunddienstbarkeitserklörung genau kennen. Also ab ins Grundbuch und dann auch das Baulastenverzeichnis einsehen.

Dann sollte man wissen ob B eine Pension betreibt oder Hotel. Erkennt man daran wie die Zimmer angeboten werden. Notfalls jemanden anrufen lassen und sich nach Übernachtung erkundigen. Evtl. im Internet nach den Zimmern suchen.

Ich sehe folgende Ansatzpunkte.

1. Gewerbliche Nutzung ist evtl. eine unzulässige Erweiterung eines Wegerechts
2. Kosten durch Reinigung kann man umlegen, entsprechend der Nutztung. Also Putzdienst beauftragen und abrechnen

Das Verhalten der Berechtigten bringt einen nicht weiter. Wir jemand übergriffig Polizei rufen.

Anwälte wollen keinen "Jammer" Nachbarschaftsstreit - das lohnt nicht.
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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Kartoffelbrei » 20.12.2017, 13:10

Vielen, vielen Dank.

Noch ein paar Infos am Rande:
As Grundbuch besagt die Grunddienstbarkeit wie folgt: "Der Eigentümer der Haushälfte B darf den Flur betreten und als Flur benutzen". Die Eintragung ist aus den 50ger Jahren. Zum damaligen Zeitpunkt zwei Familien, die beide den Flur benutzten. Was auch anstandslos bis zum Verkauf Bs Haushälfte funktioniert hat. B hat ganz sicher nur eine GD. A hat noch keine Einsicht in die Baulastenverzeichnis genommen, wird das aber nachholen.

B ist kein dt. Muttersprachler. Bs Verständnis der dt. Sprache dürfte etwa der eines vier bis fünf jährigen Kindes entsprechen. B versteht daher nicht, dass es sich nicht um Bs Flur handelt. B kennt viele dt. Worte, die das miteinander regeln, nicht. A hat B bereits schriftlich mit Auszug aus dem Kataster und As Grundbuch über die Besitzverhältnisse informiert. B ist weiterhin der Meinung es sei Bs Eigentum.

B ist mit einem Unternehmen verbandelt (einen näheren Kenntnisstand hat A nicht), dessen Werksarbeiter aus dem nichteuropäischen Ausland stammen und in Bs Haushälfte untergebracht sind.

Die Polizei hat A geraten auszuziehen. Übergriffigkeiten sind leider kein tätlicher Angriff.

Wo findet A einen RA, der auch gewillt ist As Interessen zu vertreten?

Danke für Anregungen.

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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Klaus » 20.12.2017, 13:40

Es würde schon helfen klare Antworten zu schreiben statts über die Mieter zu schimfen

Ist es nun eine Wohnung in der eine Familie wohnt, oder eine Herberge für Wanderarbeiter?

Eine Wegerecht wird zu einem Zweck eingerichtet. Bei einem Wohnhaus hat man das Recht den Flur so zu nutzen das es für ein Wohnhaus reicht. Er kann dann kein Kino einbauen und stündlich Hunderte durchlassen. Das nennt man Ausweitung der Grunddienstbarkeit.
Diese Ausweitung kann man mit einer einstweiligen Verfügung beenden. Das macht jeder Anwalt.
Aber man muss das "beweisen"! Eine WG kann er gründen.

A wird keinen Anwalt finden, den sich das Gejammer anhört - sowas gibt nur bei ARD und ZDF. Und einen Rundumschlag bei dem der Anwalt selber ermittelt findet man auch nicht.

Man sucht sich also was raus und klagt nur gegen die Sachen die man auch gewinnen kann. Ich habe ja zwei Tips gegeben.
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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Kartoffelbrei » 20.12.2017, 15:55

Der Text galt als Nachtrag und als Erklärung, warum sich die Klärung des Sachverhaltes mit B schwierig gestaltet.
Es war nicht bewusst, dass es gleich als Jammern aufgefasst wird. Gut zu wissen, danke.

Es ist eine Herberge für Wanderarbeiter. Die Anzahl der Bewohner variiert pro Tag.

Da wurde sich sicherlich etwas unglücklich ausgedrückt, es ging lediglich darum zu klären, ob B (als Eigentümer) für die Reinigung des Flures haftbar gehalten werden kann oder ob sich Partei A mit den Mietern von B auseinandersetzen muss und einen Rechtsanwalt zu finden, der sich eben mit der Lappalie auseinandersetzt.

In diesem Sinne,
danke.

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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Klaus » 20.12.2017, 17:02

A wird deswegen keinen Anwalt finden da A keine Forderung stellt - nur , tut mir leid das zu sagen, jammert :-(

Der Gang gehört A, daher ist es A's Problem wie er sein Grundstück reinigt. Er kann es machen oder lassen ! Er ist weder der Hausmeister noch muss er den Wanderarbeitern erklären wie man putzt. Es geht schlicht A nichts an.

ABER

Entstehen A Kosten bei der Reinigung kann er, falls es keine andere Regelung gibt, die Kosten "ANTEILIG" umlegen. Also bei 1 der bei A wohnt und 50 Wanderarbeiter die gleich oft den Weg nutzen. Würde A für 1000 Euro Reinigungskosten nur 20 Euro selber zahlen müssen. Also los Bewohner zählen und einen Reinigungdienst beauftragen einmal zu renigen. Dann die Rechnung einklagen. Das macht jeder Anwalt problemlos. Wenn man will kam man selber auch noch ein Mahnbescheid beantragen...
Und sobald man das einmal durch hat, lässt man eben wöchentlich putzen....dann lohnt das Hotel gleich weniger

UND

Die Erweiterung des Wegerecht für die Nutzung als Hotel oder Pension verbieten, Einschreiben mit Rückschein und einer angessenen Frist an den Eigentümer von B senden. Angemessene Frist bei täglicher Vermietung wären 14 Tage (Termin genau genennen). Nach Ablauf der Frist das einem Anwalt geben.
Dazu muss man aber das "Wanderarbeiterhotel" beweisen und beweisen das das Wegerecht für ein normales Wohnhaus errichtet würden. Also nachforschen was es zu Zeit der Eintragung mal war. Da hilft das Grundbuch, das Katasreramt oder die Gemeinde.
Kann man nichts beweisen... gehts nach hinten los. Am besten mal online nach einem Wanderarbeiterzimmer suchen, evtl. findet man Anzeigen.

Und

Dem Bauamt melden das das Wohnhaus nun als Hotel betrieben wird.


Nichts wird es wenn man ......... ewige Geschichten dem Anwalt erzählt. Die haben für den Kleinscheiß weder Lust noch Laune. Daher das mangelnde Interesse. Und für Nachbarschaftsstreits findet man keine Anwälte, es sei denn man zahlt Stundenhonorare...
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Re: Grunddienstbarkeit im Hausflur

Beitrag von Klaus » 23.12.2017, 10:15

Dem Anwalt legt man ein Häppchen vor das er einfach bearbeiten kann. Nach dem Motto "ein Schriftsatz" und er ist fertig.
Das selbe gilt für den Richter. Wenn der entscheiden soll: Wer trägt die Kosten, dann hat er zwei Möglichkeiten.
Müssen sich Anwalt und Richter aber die einzelnen Lebensgeschichten jedes Wanderarbeiters anhören.
Dann herausfilter was wichtig ist und was nicht, dann wird das nichts werden. Vor allem bei Nachbarschaftsstreit gehts dann am Ende gleich wieder von vorne los. Daher will das keiner machen. Also sollte man den Fall nicht als Nachbarschaftsstreit vortragen.

Aber 50 Euro einklagen. da prüft der Anwalt den Anspruch, beweist den Anspruch, beantragt sein Anspruch und der Richter prüft das.
Es hat sich bewährt vor Gericht eher die Klappe zu halten und zu lächeln als, die ältesten Schubladen herauszuholen und Hörensagen zu verkünden.

Ich will 50 Euro, nein Freunde sind wir nicht.

Und den zweiten Fall erst dann beginnen wenn der erste gewonnen ist. In der Reihenfolge erst die einfachen Sachen. Gerne auch einen anderen Anwalt.

Und "NICHT" vergleichen, wenn der Vergleich nicht vollstreckbar ist. So nach dem Motto: Die Wanderarbeiter ziehen die Schuhe im Gang aus, und A hält die Klappe.
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