Vertrag oder kein Vertrag, da Zusatzvereinbarung zur Baulast

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ClusterCrash
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Vertrag oder kein Vertrag, da Zusatzvereinbarung zur Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 05.02.2018, 11:09

Hallo

Ich wurde aus einem anderem Forum hierher verwiesen mit dem Hinweis Klaus sei äußerst kompetent. Die ganze Geschichte wäre/ist ziemlich Umfangreich deshalb versuche ich nur das wichtigste zum Verständnis zu schildern.

Bild -> https://db.tt/6NMgyeLdB9

Irgendeine Tante besitzt vor langer Zeit alle im Bild dargestellten Grundstücke. Diese Tante verkauft das damals noch zusammenhängende Grundstück 4+5 an Herrn X und lässt im Grundbuch ein Wegerecht zum befahren und begehen über 2 eintragen.
Die Tante stirbt und vererbt ihrem Neffen A alle verblieben Grundstücke (1,2,3,6) mit allen Rechten und Pflichten.

B (ich) kauft das noch zusammenhängende Grundstück 4+5 Grundstück von X .
B teilt Grundstück in 4 und 5.
B vereinbart mit A eine Baulasteintragung über 2 und baut in 5.
Baulast wird eingetragen (gelber Zettel).
Diesem Baulasteintrag wird ein Zusatzpapier mit folgendem Vertragstext angehangen.
Das Papier trägt die Unterschrift von A und B . (zivilrechtlicher Vertrag ?)

Anlage 1 zur Verpflichtungserklärung
gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung
zum Flurstück-Nr. 2 Flur 1 Gemarkung ABC

Inhalt der Baulast:

Die im beiliegenden amtlichen Lageplan rot schraffiert dargestellte Teilfläche des
Flurstückes Nr. 2 der Gemarkung ABC wird zugunsten des Flurstückes
Nr. 5 der Gemarkung ABC als jederzeit ungehinderte und verkehrssichere
Zufahrt/Zugang und zur Aufnahme der Abwasserleitung unter folgenden Bedingungen
zur Verfügung gestellt:

1. Der durch die Baulast Begünstigte oder dessen Rechtsnachfolger beteiligt sich
an allen Kosten, die bei Zuwegbefestigung, -instandsetzung und -instandhaltung
anfallen jeweils zur Hälfte.
2. Das Abstellen von Gegenständen oder Fahrzeugen auf dem Zuweg ist nicht er-
laubt.
3. Der Verlauf der Abwasserleitung ist vor Beginn der Verlegearbeiten mit dem
Baulastverpflichteten oder dessen Rechtsnachfolger abzusprechen und von diesem
genehmigen zu lassen.
Die Abwasserleitung ist so zu dimensionieren, daß die Abwässer des Baulast-
begünstigten oder dessen Rechtsnachfolgers und von weiteren Doppelhäu-
sern des Baulastverpflichteten aufgenommen werden konnen. Die entsprechenden
Einbindungen sind im Strang vorzusehen.
4. Die Gesamtkosten der Abwassererschließung (Punkt 3) trägt der Baulastbegünstigte
oder dessen Rechtsnachfolger


B hat jetzt also ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht eine im Bauamt hinterlegte Baulast (der Öffentlichkeit Gegenüber) und einen extra „Zettel“, nennen wir ihn mal zivilrechtlichen Vertrag.

Dieser Vertrag sagt im Prinzip.
A stellt die Zufahrt Verkehrssicher und jederzeit ungehindert zur Verfügung wenn B sich zu 50% an anfallenden Kosten beteiligt und wenn B (sollte ein Abwasserleitung gebaut werden) Abwasseranschlüsse für 2 vorsieht.

Im Jahr 2006 verkauft A Grundstück 1 an C und damit geht der Ärger los.
C versetzt erstmal den Zaun der entlang des Weges zwischen 1 und 2 steht , 70cm in Richtung 2.
Nun ist der vormals 4 Meter breite Weg plötzlich ziemlich eingeengt.
Das mahnt B ab (Baulast verlangt 4m, Karte im Wegerecht und Baulast zeigt deutlich die Grenzen).
B moniert über die Jahre mehrfach den Zaun und bekommt immer wieder zu hören „das ist mein Weg“. C interessiert das alles also herzlich wenig, obwohl damals noch gar kein Eigentümer von 2.
(Heute sagt der jetzige Anwalt von C „Was wollt ihr … 3m reichen doch zum fahren“, Heute sagt der Richter „wegen den paar Zentimetern“)

2015 kauft C die Grundstücke 2+3 von A und besitzt jetzt also 1+2+3.
(A lässt für sich selbst (vor Verkauf von 2+3) Wegerecht über 2 und 3 eintragen um auf 6 zu gelangen)

C verlangt von B im Zuge der jetzt anstehenden Abwasserverlegung die gleichzeitige Umlegung/Neuerichtung des bisherigen Wegverlaufes.
B bezahlt den kompletten Neubau des Weges allerdings kommt jetzt C mit dem Vertrag und haut diesen B um die Ohren „Die Abwasseranbindungen“ sind herzustellen. C spricht dafür sogar mehrfach bei der von B verpflichteten Baufirma vor.

C hat also reichlich Gebrauch von dem Vertrag gemacht so lange es von Vorteil für Ihn war. Jetzt sieht er und sein Anwalt das ganz anders.

Nun reicht es B langsam (es sind da noch viel mehr Sachen vorgefallen) und er besinnt sich auf den
Wortlaut des Vertrages „die Zufahrt wird Verkehrsicher zur Verfügung gestellt“ und C trägt 50 % der Kosten für … „

B geht zum Anwalt und klagt. Richter sagt der Vertrag ist kein Vertrag und da im Grundbuch nichts weiter eingetragen ist käme BGB§§1020 zum Anwendung.

Es kommt zur Verhandlung ->

Der ganze „Akt" der Verhandlung hatte für mich einen eher befremdlichen Eindruck.
Für die Verhandlung war eine halbe Stunde angesetzt.
Die Verhandlung begann damit das der Richter eine „Geschichte" zum besten gab.
Er habe vor kurzem in Jena in einem Fahrstuhl einen ehemaligen Kläger wieder getroffen
Wo er auch auf Grundlage von BGB§§1020 geurteilt hätte. Diesen fragte er,wie es ihm den ginge?
Der damalige Kläger meinte daraufhin, er sei in Revision gegangen und habe gewonnen aber glücklich sei er seither nicht darüber geworden.
Nun fuhr der Richter mit nach unten geneigtem Kopf und nuschlenden Worten fort, da jetzt kurz vor Weihnachten wäre und bla bla …..


So war die erste ¼ Stunde der Verhandlung weg .
Der Vertrag sei für ihn kein Vertrag und dadurch, das im Grundbuch (Dinglichkeit) nichts weiter eingetragen sei und der Gesetzgeber das sowieso viel besser regele als er das könne, verwies er auf BGB§§1020.


Den Einwurf meines Anwaltes „für Ihn sei das durchaus ein Vertrag" schmetterte er ab „kein Vertrag" …

Er empfahl uns, sich kurz draußen zu unterhalten und er schiebe zwischenzeitlich den nächsten Termin ein. Daraus wurden dann zwei eingeschobene Verhandlungen.
Als wir wieder an der Reihe waren empfahl er doch (wegen Weihnachten und so ) eine gütliche Einigung. Nun wollte er noch das Protokoll aufnehmen was jetzt wegen fehlender bzw. voller Audiokassetten schwierig würde und …. so weiter und so weiter … es wurde gescherzt, dass es die Richter auch nicht so einfach haben und ….


Seitdem versuchen wir uns mit dem Beklagten zu einigen, allerdings sieht für Sie ein Vergleich so aus, das er dem was der Richter sprechen würde, sehr nahe oder gleich kommt.

Ich bin der Meinung bei einem Vergleich sollten sich beide Parteien aufeinander zu bewegen.

Wenn ich mir also sicher wäre, der Vertrag würde in der Revision als solcher anerkannt, würde ich es darauf ankommen lassen. Sonst bliebe mir nur der Richterspruch. Fortan hätte ich keine 50% sondern 90% der Kosten und Instandhaltung etc..

Diese oben im ganzen Text zitierte Zusatzvereinbarung wurde also zwischen mir (B) und den Vorbesitzer (bis 2015) A von 2 geschlossen. Darin ist sowohl für den Begünstigten als auch den Baulastverpflichteten vom Rechtsnachfolger die Rede.

Mir geht es um den Passus „die Zufahrt wird verkehrssicher zur Verfügung gestellt" und die
Kostenübernahme von 50% seinerseits, wenn der Vertrag den Rechtsgültigkeit besitzt.
Davon müsste der Richter überzeugt werden.

-was habe ich (B) jetzt zu erwarten ?
-Soll ich dem beklagten noch einmal ein vergleich Anbieten der dann ungefähr so aussehen
würde -> Eigentümer C trägt 10% zukünftiger Kosten, schiebt zu 10% Schnee usw. ?
-wie könnte der Richter entscheiden da nicht alle beteiligten geklagt haben (Grundstück 4 ist bebaut, ebenfalls im Besitz des Wegerechtes und der Baulast allerdings ohne diesen „Zusatz Vertrag“ ?
-sollte ich wegen dem „Vertrag“ in Revision gehen ?
-ist das nun ein Vertrag ?

Es geht um Schneeräumen, Zurücksetzung des Zaunes auf die Flurgrenze und Kosten für Neubau/Instandhaltung etc.


Entschuldigung für den langen Text !



Artikel lesen
Parkplatzidioten

Idioten Nachbarschaft

Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....

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ClusterCrash
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Re: Vertrag oder kein Vertrag, da Zusatzvereinbarung zur Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 05.02.2018, 12:48

mea culpa ... regeln nochmal gelesen ... kann nicht mehr editieren :shock:

Klaus
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Re: Vertrag oder kein Vertrag, da Zusatzvereinbarung zur Baulast

Beitrag von Klaus » 05.02.2018, 13:23

Wirr, wirrer, am wirresten .......

1. Zwischen A und B kann er Verträge geben, die A und B miteinander abschließen (persönlich) (nicht vererbth)
2. Zwischen 2+4/5 kann es ein Grundbucheintrag geben den A und B erfüllen müssen wenn Sie Besiter von 2+4/5 sind.
3. Baulasten gelten zwischen A und der Gemeinde oder B und der Gemeinde

Richter erzählen solange Märchen bis sich die Parteien endlich vergleichen und endlich gehen. Daher nennt man das Vergleich und nicht Urteil. Und wenn die Parteien beschliesen "der eine küsst dem andern den Ar... bis es regnet" ist es dem Richter doch egal.

BITTE stelle ein Thema, eine Frage eines fiktiven Falls - keiner liest Romane
Vorher mal ins Thema einlesen damit nicht alles durcheinander geschrieben wird.

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Statistisch gesehen hat hier der Fragende umsomehr Unrecht je länger sein Betrag wird. :-(((
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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