Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

ClusterCrash
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Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 05.02.2018, 14:09

Hallo,

ich bin lernfähig :lol:

zwischen A und B existiert ein Vertrag zur Regelung von Kosten/Verkehrssicherheit …
dieser Vertrag auf einem extra Stück Papier ist anhängig einer Baulast und trägt die Unterschriften von A und B

A verkauft Grundstücke an C, C sagt „Vertrag nicht gültig“, weil Baulast und somit öffentlich.
B sagt Vertrag gültig da als separate Anlage zur Baulast angefügt

B klagt gegen C Verpflichtungen des Vertrages ein.
Richter sagt kein Vertrag und will Regelung nach §1020

Anwalt von B will zwecks Vertrag in Revision gehen. Aussichtschancen?



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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 05.02.2018, 15:05

Wenn A und B einen Vertrag haben können A und B aus diesem Vertrag Erfolg ziehen und das verlangen was A und B immer auch vereinbart haben.
C sitzt zusammen mit der Gemeinde die das Baulastenverzeichnis führt, daneben und lacht. Beide haben damit nichts zu tun.

Der Vertrag ist gültig ! Aber er wird nicht vererbt bei einem Verkauf des Grundstück.
Wenn dann könnte mal den alten Eigentümer heranziehen, den Vertragspartner.

Ich sehen im Bezug auf "den Vertrag" keine Erfolgsaussichten. Die Baulast ist eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Belasteten. In dem Zusammenhang hat ein zivilrechtlicher Vertrag nichts zu suchen. Der Vertrag wäre nur dann, über den Verkauf hinweg gültig wenn er im Grundbuch stehen würde.

Fragt sich die der Vertrag in die Baulast kam, evtl. hat hier jemand einen Fehler gemacht. Nur werden die Ansprüche wohl lange verjährt sein.
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 05.02.2018, 15:18

Ich gehe davon aus, das auch wenn im Vertrag von beiden Parteien die Rede ist ...

„Der durch die Baulast Begünstigte oder dessen Rechtsnachfolger beteiligt sich „
„vor Beginn der Verlegearbeiten mit dem Baulastverpflichteten oder dessen Rechtsnachfolger „


sich nichts an dem von dir geäußerten ändert ... ?

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 05.02.2018, 16:11

Wenn ich in einem Brief an den Iman von Abudabi schreibe. "Lieber Iman , ClusterCrash putz fortan dein Klo ".
Hat das deiner Meinung nach Bestand?
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 05.02.2018, 16:26

wenn ClusterCrash der Rechtsnachfolger des vorherigen Kloputzers vom IMAN wäre ... dann ja

bleibt B nur ein Vergleich oder ein Urteil

kann Richter denn ein Urteil sprechen zu zukünftigen Kosten Schneeräumen etc.
es klagt ja nur B ... da wäre noch E der auch betroffen wäre aber nicht mit klagte

oder würde er die Klage komplett abweisen ?

Klaus
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 05.02.2018, 16:41

Der Richter kann über das Urteilen was die Parteien einklagen.

Da er bereits erklärt hat das es keinen Vertrag gibt, wird er aber einfach alle Ansprüche ablehnen.

Die Kosten wegen "Schneeräumen" kann der Berechtige von den Wegebrechtigten doch so oder so verlangen. Entweder aufgrund des Wegrecht oder über die Rente eines Notwegerechts. Dazu braucht A dort keinen "Zettel"

Mal etwas im Forum lesen
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 06.02.2018, 13:59

Hallo

Und vielen Dank für deine bisherige Hilfe.

Sorry das ich nochmal nachhake das liegt sicherlich an meiner mangelnden Sachkenntnis ;)
Ich kann die Argumentation voll und ganz nachvollziehen das C nichts damit zu tun hat wenn A und B einen Vertrag abschließen.
Für beide den Vertrag abschließende Parteien (A+B) werden Explizit die Rechtsnachfolger mit einbezogen. C wusste seit Jahrzehnten davon und hat auch seinen Nutzen aus dem „jetzt nicht“ Vertrag gezogen.
Irgendwie will mir nicht Recht in den Kopf warum der Rechtsnachfolger jetzt kein Rechtsnachfolger ist. Vermutlich müsste ich mich jetzt durch Berge von Seiten lesen wie Verträge in diesem Falle verbindlich weiterzugeben sind.

PS. wärst du so nett und löschst den von mir zuerst erstellten Thread (wie darin von dir angekündigt)

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Zeus » 06.02.2018, 14:55

Hallo Clustcrush

ich versuche einmal dir es zu erklären, wenn es falsch ist, dann soll der @Claus dazwischen gehen.

In der Baulast §108 hätte eine zivilrechtliche Bestimmung/Kostenaufteilung usw. nicht hineingehört. Nun steht diese da, hat aber keine Bedeutung, es hätten auch lauter kyrillische Zeichen dort stehen können.
In der Baulast stehen nur Dinge die für das Grundstück wichtig sind. Hier wacht das Bauordnungsamt darüber und kann nur Bußgelder oder Verbote aussprechen. Dem Bauamt ist es egal ob Durchfahrtsrecht usw. gegeben wird.

Ansprüche/Pflichten die für Rechtsnachfolger für immer gültig sind, sind per Grunddienstbarkeit einzutragen. Vergisst man einen Vertrag mit Sonderbedingungen zu schließen, dieser muß ebenso im Register vermerkt sein, dann greift das BGB mit seinen gültigen Ausführungen.

Hat nun A mit B einen zivilrechtlichen Vertrag gilt dieser nur, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. Der Vertrag muß auch eine bestimmte gesetztliche Form erfüllen. Die Kündigung erfolgt augenblicklich, wenn A oder B nicht mehr Vertragsnehmer sein kann. Ein Hinweis gilt auch für Rechtsnachfolger ist meiner Meinung nach ungültig. Denn hier wird über C bestimmt, der vermutlich andere Vorstellungen hat.
In der Regel durch Verkauf des Hauses. Deswegen will der Gesetzgeber eine Grunddienstbarkeit mit Vertrag, damit diese immer auf den neuen Käufer ohne Probleme übertragen wird.

Warum soll C sich an etwas halten, wenn A oder B beschlossen C soll alle Schuhe putzen. Unter anderem müssen auch Verjährungen berücksichtigt werden. Z.B. im Hinblick auf Zaunbau usw. - Als Beispiel A+B beschlossen einen Gemeinschaftszaun, Fundamente auf beiden Grundstücken.
C will dies nun nicht mehr und verlangt nun von A Rückbau. Dies eben nach 20 Jahren. Meiner Meinung nach kann C nun keinen Rückbau verlangen.

Klaus
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 06.02.2018, 15:31

Die Kündigung erfolgt augenblicklich, wenn A oder B nicht mehr Vertragsnehmer sein kann. Ein Hinweis gilt auch für Rechtsnachfolger ist meiner Meinung nach ungültig.
Nicht zwingend. Hat A dem B versprochen die Schuhe zu putzen dann gibt das auch nach dem Grundstücksverkauf. Hat er versprochen das B den Weg nuitzen darf, dann geht das nur solange er in hat. Hat er versprochen den Vertrag auch mit dem Rechtsnachfolger gültig zu halten....ja dann haftet er auch weiter wenn er es versäumt das beim Verkauf zu vereinbaren.
Man müsste den alten A auf das verklagen was er versprochen hat. Das läuft dann aber nur noch auf Schadenersatz hinaus. Den Weg hat ja nun ein Dritter.

C hat nichts damit zu tun, er ist nicht Rechtsnachfolger zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen A und B

Daher "der Vertrag gilt" ist genau so richtig wie "es gibt keinen Vertrag". A verklagt C und wird verlieren, da B sein Vertragspartner ist. Ich würde mit dem Anwalt besprechen B den Streit zu verkünden. Wenn B nicht liefert dann C (in Form von Schadenersatz). Evtl. hat B und C ja einen Vertrag aus dem A nun Wertschöpfen kann.
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 06.02.2018, 15:32

Hallo Zeus

Danke für deine Ausführliche Antwort.

Das Problem was B nun damit hat (und vermutlich auch andere), rührt wohl Grundlegend daher das diese ganzen Eintragungen zu einer Zeit geschehen sind als es im Osten über einen langen Zeitraum mehr oder minder "Rechtsfreier Raum" herrschte. Entweder besaß der Staat die Grundstücke oder die LPG, nach der Wende wurden dann wohl viel Leute in Jobs gebracht (u.a. Bauamt) die damit heillos überfordert waren.
Deswegen kommt man auch zu so einer Baulasteintragung ;) Auch hat sich damals kein Notar damit beschäftigt ob und wer, da was, wieder herrichten muß usw.usw.

Gut ;) ich schweifte ab ….

edit
Zeus hat geschrieben:In der Baulast stehen nur Dinge die für das Grundstück wichtig sind. Hier wacht das Bauordnungsamt darüber
der gleiche Text wie iim "Vertrag" steht auch nochmal (im gleben Zettel) der Baulast und da ist ein amtlicher Stempel eben dieses Bauamtes drauf ;)
da wurde also etwas abgesegnet, was dort gar nicht hätte abgesegnet werden dürfen ;)

habt Dank ihr beiden !
Zuletzt geändert von ClusterCrash am 06.02.2018, 15:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Zeus » 06.02.2018, 15:50

<<<Nicht zwingend. Hat A dem B versprochen die Schuhe zu putzen dann gibt das auch nach dem Grundstücksverkauf. Hat er versprochen das B den Weg nuitzen darf, dann geht das nur solange er in hat. Hat er versprochen den Vertrag auch mit dem Rechtsnachfolger gültig zu halten....ja dann haftet er auch weiter wenn er es versäumt das beim Verkauf zu vereinbaren.<<<

Hallo Klaus,

danke für die Differenzierung, nun wird es noch klarer und hilft mir ebenso weiter. :)

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 06.02.2018, 17:44

Da muss ich nochmal nachhaken ;)

B eröffnet über Anwalt Streitverkündung gegen A

B und C haben keinen Vertrag (weil ungültig)
A und C haben beim Verkauf der Grundstücke an C Wegerecht für A vereinbart und eine notarielle Regelungen getroffen ( z.Bsp. 100% Kostenübernahme sowie Wartung und Winterdienst bei C liegend)
Welchen Nutzen könnte jetzt B aus dem Vertrag zwischen A und C ziehen?
Richter würde nach §1020 gegen B (90 % bei B) urteilen oder die Klage kompl.abweisen

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 06.02.2018, 17:53

Na, entweder gilt der Vertrag auch mit dem Alteigentümer B- warum auch immer - oder er gilt weiterhin mit Neueigentümer C. Ob und wie B das mit C geregelt hat oder nicht geht doch A nichts an. Einer wird schon richten.

Aber es geht nur um Geld. Man kann den Alten nicht verklagen das er Blümchen auf dem Grundstück vom Neuen pflanzen

Es kommt nun schon drauf an was im Vertrag steht. Eigentlich hätte der Anwalt das erkennen können.Mir scheint aber der Anwalt ist ne Pfeife, dem es am liebsten ist wenn die Parteien irgendeinen Sch... vereinbaren.
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 07.02.2018, 00:37

A macht mit B einen Vertrag, die ungehinderte Zufahrt über Grundst. X betreffend
Nun verkauft A Grundst. X an C

Hätte A er den Vertrag gegenüber B nicht vor Verkauf an C kündigen müssen ?
Woher soll B wissen das A verkauft hat und der Vertrag damit hinfällig ist/sein könnte ?

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 07.02.2018, 09:32

Hätte A er den Vertrag gegenüber B nicht vor Verkauf an C kündigen müssen ?
Woher soll B wissen das A verkauft hat und der Vertrag damit hinfällig ist/sein könnte ?
A erlaubt B von seinem Fleischkäsbrötchen zu beissen. Der Vertrag endet selbstverständlich wenn das Brötchen gegessen ist. Es kommt also drauf an.
Ein Mietvertrag wird z.B. übernommen. Hier haben die Parteien bewusst darauf verzichtet eine Grundienstbarkeit einzutragen, also war es den Parteien bekannt das der Vertrag nach dem Verkauf keine Gültigkeit hat. Wohl weil dies den Wert des Grundstücks gemindert hätte.
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 07.02.2018, 10:25

wie im "laaangem Thread" schon geschrieben

es wurde sehr wohl eine Grunddienstbarkeit durch die damalige "alte Tante" des Besitzers A eingetragen "mit allen Rechten und Pflichten"
Nun gibt es zwei möglichkeiten A wußte davon und hat B abischtlich mit diesem "Vertrag" hintergangen oder A war auch nicht klar das es diese Grunddienstbarkeit gab ...

(so langsam nähern wir uns den Punkt wo du im vorherigen Thread/Thema schriebst wirr, wirrer, am wirrsten, den das würde noch kompilzierter werden)

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 07.02.2018, 10:51

Wenn es eine Grunddienstbarkeit gäbe, wäre Sie im Grundbuch eingetragen. Dann gäb es auch kein Problem. Es kann einem auch nicht unklar sein, das es eine gibt, denn Sie steht im Grundbuch

Der Grund warum man Grunddienstbarkeiten ins Grundbuch schreibt ist die Rechtssicherheit und Nachweisbar.

Grunddienstbarkeiten nennt man Grunddienstbarkeiten weil Sie im Grundbuch stehen - alles andere sind keine Grunddienstbarkeiten.
Eigentlich ist an einer Grunddienstbarkeit aus dem Grund auch nichts unklar. Es gibt 2 Grundstücke und eine Ausübungsfläche X. Dazu gibt es dann noch die Bewilligungsurkunde und manchmal noch eine Unterhaltsregelung. (alles andere ist was anderes)

Falls es jetzt doch eine Grunddienstbarkeit gibt - neuen Threat beginnen
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von ClusterCrash » 07.02.2018, 14:12

Klaus hat geschrieben: Wenn es eine Grunddienstbarkeit gäbe, wäre Sie im Grundbuch eingetragen. Dann gäb es auch kein Problem. Es kann einem auch nicht unklar sein, das es eine gibt, denn Sie steht im Grundbuch
Mmmm … auch hier gilt „Ausnahmen bestätigen die Regel“ ich kann dies gern erläutern wobei wir dann aber wie schon erwähnt, bei „wirr, wirrer, am wirrsten“ wären, leider ist das kein wirres Zeug sondern zugegebenermaßen für einen Außenstehenden schwer zu verstehen/nach zu vollziehen.

Kein Wunder also, das Anwälte darauf so gar keinen Bock haben und Richter Märchenstunden erzählen, obwohl ich mich letztendlich nicht des Eindruckes erwehren kann, dies ist ein „Bundesweites“ Problem ;)

Genug OT, ich mache ggfls. wie gewünscht einen neuen Thread auf allerdings bleibt es zwangsläufig nicht aus, dort erneut auf den baulastanhängigen „Vertrag“ zu verweisen, da er unmittelbar damit zu tun hat.
Da mir deine Meinung schon sehr viel geholfen hat, hoffe ich nicht dich langsam zur Weißglut zu treiben :mrgreen:

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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Klaus » 07.02.2018, 14:29

Bitte nicht nochmal mit

eine baulastanhängigen „Vertrag“
oder "wunschabhängiger Baulast" anfangen.
Auch dann ist das Ergebnis kein anderes. Lieber was Neues im Nachbarschaftsstreit.

Aber ich würde doch einfach mal ein "Urteil" verlangen und dann den Instanzenweg nehmen.
Anwälte darauf so gar keinen Bock haben und Richter Märchenstunden
Anwälte motiviert man mit "Stundenhonorar" und dann liefern die bei Gericht auch sinnvolle Anträge, die der Richter auch entscheiden kann. Bei einem Streifwert von 1000 Euro schreibt der Anwalt das Märchen das der Kunde berichtet fügt sinnvolle Gesetze an.
Wenn der Richter dürfte würde er solche Schriftsätze den Anwälten um die Ohren hauen.

Ich beantrage das A mein Klo verlässt (§1004). Warum sollte der Anwalt fragen wem das Klo gehört, oder das dann auch noch prüfen.

Und in der "Märchenstunden" die man auch gerne Gütetermin nennen kann, versucht der Richter den Parteien mit Angst vor Kosten dazu zu bringen sich irgendwie zu vergleichen. Dafür sollte man sich bedanken.

Und die Mandanten, knicken ein. Warten ne Woche und schimpfen über die Justiz. Dabei brauchen Sie nur die Eier haben und es auch durchzuziehen. Als Belohnung gibt dann ein Urteil mit Begründung warum man verloren hat.

Leider gibts bei dem Streifwert kaum eine zweite Instanz. Aber Nachbarn finden sich was anderes und es geht weiter.
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Re: Gültigkeit Vertrag anhänglich einer Baulast

Beitrag von Zeus » 07.02.2018, 15:40

<<<Und die Mandanten, knicken ein. Warten ne Woche und schimpfen über die Justiz. Dabei brauchen Sie nur die Eier haben und es auch durchzuziehen.<<<

Ein guter RA sagt von vornherein, der Richter hat kein Bock, klar muß ihr Nachbar die Hecke entfernen, die direkt auf die Grenze gesetzt wurde, aber der Richter drängt Sie in einen Vergleich.
Dem Richter ödet dies alles an und bestraft sie mit einen Vergleich, damit sie nie nie wiederkommen. Der hat jahrelang studiert und nun kommen sie wegen einer Hecke hier angekrochen und sind so dämlich, glauben an Gerechtigkeit haben nicht einmal eine Rechtschutzversicherung.

Warum mittlerweile ein paar Bürger zur verbotenen Selbsthilfe greifen, wird mir immer klarer.

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