Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

derwilli
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Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von derwilli » 27.02.2018, 20:00

Hallo zusammen,

Es geht um ein Wegerecht welches aus einer notariellen Urkunde besteht. Die Urkunde besteht aus dem Text, der beschreibt, wer wolang fahren und gehen darf. Das ganze ist mit einer Skizze ergänzt, in der der durch das Wegerecht belastete Bereich eingezeichnet ist. Im Gundbuch der Grundstücke sind die Grunddienstbarkeiten incl. dem Wegerecht als Verweis auf die Urkunde eingetragen. Haus A ist dienendes Grundstück, Haus B ist hinterlieger.
Die Frage ist nun, darf Besitzer von Haus A auf dem durch das Wegerecht belastete Grundstück parken? Die parkenden Autos versprerren nicht den Weg, aber man kann nicht in einem Zuge auf das Grundstück von Haus B fahren. Wo steht geschrieben, dass niemand, auch der Eigentümer des belasteten also des dienenden Grundstücks dort nicht parken darf?

In der Urkunde steht nur was B darf, aber nicht was A nicht darf.

In der Urkunde ist auch klar beschrieben, dass es Geh und Fahrrechte gibt, welche Art von PKW usw. Instandhaltung etc. ist alles immer anteilig.

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen.



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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 27.02.2018, 22:26

Der Berechtigte B darf den Weg von A überqueren um von X nach Y zu kommen. A hat alles zu unterlassen was B dabei erheblich stört.
A kann aber sonst mit seinem Grundstück machen was er will
In der Urkunde steht nur was B darf, aber nicht was A nicht darf.
Der Eigentümer braucht keine Vorschriften was er mit seinem Grundstück machen darf. Er darf alles machen was er will, solange er die Fremd vergebenden Rechte nicht erheblich stört

Das alles steht im Gesetz
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derwilli
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von derwilli » 28.02.2018, 16:48

Vielen Dank für deine Anwort.
Könntest du noch schreiben auf welches Gesetz du dich da beziehst?
Gerade der Punkt mit dem "erheblich stören", wäre super zu erfahren wo genau das steht.

Nochmals vielen Dank!

Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 28.02.2018, 17:26

Irgendwo in der Webseite steht die Quelle, finde ich jetzt nicht ....

Der Eigentümer kann zum Beispiel auch ein Tor errichten,was den Berechtigten ja erheblich behindert. Irgendwo in den passenden BGH Urteilen steht das. Im Gegensatz dazu darf der Berechtihten nun enerheblich Beeinträchtigen, das steht in der "Schonenden Ausübung".

Parkenden Autos in der Ausübungsflächen braucht man nicht hinnehmen. Jedoch hat man auch kein Rangiererecht wenn der Platz auf dem eigenen Grundstück nicht ausreicht auszufahren
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 02.03.2018, 09:41

Ob die parkenden Autos den Weg versperren oder nicht, dass sieht natürlich jeder anders....

Es wäre hilfreich, was genau in der Bestellung steht, wieviel Meter Wegbreite muss man freihalten ? Ist das auf der Wegerechtsfläche gewährleistet wenn die Autos dort parken? Wenn Nein, dann müssen die Autos meiner Meinung nach weg!

Gruß Ralf

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 02.03.2018, 10:00

Es wäre hilfreich, was genau in der Bestellung steht, wieviel Meter Wegbreite muss man freihalten ?
In der Bestellung steht zwar oft die "Ausübungsfläche" aber das ist nicht die Fläche die "freigehalten" werden muss. Ein üblicher Fahrweg ist 3-3,5 Meter, der darf nich bebaut werden. Das bedeutet aber nicht das der Eigentümer den Weg nicht nutzen darf wenn der Berechtigte nun einen 500er Fiat reinfahren will.

Kommt man durch ist frei genug.

Also schnell mal nen Porsche Ceyenne mieten und Bilder machen, dann klagen.
aber man kann nicht in einem Zuge auf das Grundstück von Haus B fahren.
Man müsste mal erklären warum. Kann ja sein das B seine EInfahrt etwas ungeschickt angelegt hat...und selber schuld ist
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von derwilli » 12.03.2018, 14:26

Tja, das Problem ist, dass schon vor dem Kauf der Häuser und der Grundstücke alle Wegerechte fertig im Grundbuch eingetragen waren. Nur legt nun jeder die Ausübefläche unterschiedlich aus. Also was man dort darf und was nicht.

Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 12.03.2018, 14:33

Da der der was will beweisen muss das er einen Anspruch hat....viele Spaß

Aber genau genommen ist doch egal. Solange man das Wegerecht nutzen kann ist es doch sch,, egal
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 15.03.2018, 14:54

derwilli hat geschrieben:
12.03.2018, 14:26
Tja, das Problem ist, dass schon vor dem Kauf der Häuser und der Grundstücke alle Wegerechte fertig im Grundbuch eingetragen waren. Nur legt nun jeder die Ausübefläche unterschiedlich aus. Also was man dort darf und was nicht.
Deshalb ja meine Frage, was steht denn genau in der Eintragung.

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 15.03.2018, 16:08

In der Eintragung steht nur der Stand bei der Eintragung. das Wegerecht kann aber auch verlegt werden.
Daher beweist immer der der was will das es so ist.

Der erste beweist den Zustand bei der Eintragung
der zweite die Verlegung
der erste das dies nicht stimmt.... usw

Das Problem ist "der Beweis"
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 15.03.2018, 17:49

Klaus hat geschrieben:
15.03.2018, 16:08
In der Eintragung steht nur der Stand bei der Eintragung. das Wegerecht kann aber auch verlegt werden.
Daher beweist immer der der was will das es so ist.

Der erste beweist den Zustand bei der Eintragung
der zweite die Verlegung
der erste das dies nicht stimmt.... usw

Das Problem ist "der Beweis"
Genau darauf kommt es ja an, was bei Eintragung eingetragen wurde.

Eine Verlegung ausserhalb der Ausübungsfläche kann nur durch den Dienenden erfolgen und muss neu beurkundet werden, wenn die Ausübungsfläche feststeht.

Wenn bei Beurkundung die Ausübungsfläche bestimmt wurde dann ist das bindend und muss nicht bewiesen werden. Das Wegerecht kann dann NUR auf der festgelegten Ausübungsfläche stattfinden und nicht woanders.

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 15.03.2018, 18:00

Nö,

Der Begünstigte muss stets beachten, dass der belastete Eigentümer die Verschiebung des Ausübungsbereichs auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen kann, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist (§ 1023 BGB).

Da er dies immer wieder verlangen kann, besteht kein Anlass auf eine Eintragung. Die Zustimmung des Berechtigten ist nicht notwendig. Bestand kein Grund hätte man zwar einen Beseitigungsanspruch diese Verjährt aber auch.
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 20.03.2018, 14:55

Klaus hat geschrieben:
15.03.2018, 18:00
Nö,

Der Begünstigte muss stets beachten, dass der belastete Eigentümer die Verschiebung des Ausübungsbereichs auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen kann, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist (§ 1023 BGB).

Da er dies immer wieder verlangen kann, besteht kein Anlass auf eine Eintragung. Die Zustimmung des Berechtigten ist nicht notwendig. Bestand kein Grund hätte man zwar einen Beseitigungsanspruch diese Verjährt aber auch.
Ganz so einfach ist das nicht. Verlegung nach 1023 soweit OK, der Berechtigte kann dagegen aber angehen.

Unabhängig davon: Wenn die Ausübungsfläche in der Eintragung festgelegt ist, der Dienende die Ausübungsfläche verlegt, der Begünstigte dieses hinnimmt und nach 30 Jahren ein Eigentumswechsel des dienenden stattfindet dann kann das Wegerecht ganz schnell weg sein.

Dazu gibt es Urteile, z.B.: Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt werden, wenn vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung festgelegt und in Grundbuch eingetragen (BGH V ZR 140/04)
Gruss Ralf

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 20.03.2018, 15:29

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Hier wurde nicht entschieden, daher ist das wenig zielführend.

Wenn der Berechtigte nichts gegen eine Verlegung macht, ist das ebenso eine Zustimmung und er kann nicht nach 29 Jahren einen Beseitungsanspruch geltend machen. Eine Eintragung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sonst stünde SIe im Gesetz.
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 21.03.2018, 14:37

Das eine Eintragung (der Ausübungsstelle) zwingend vorgeschrieben ist, wurde von mir auch nicht behauptet !

Aber es kann eine konkrete Ausübungsstelle des Wegerechts bestimmt sein (meist ist das so) und mir ging es Eingangs nur darum, ob überhaupt eine Ausübungsstelle im hier diskutierten Fall bestimmt war !

Wenn die Ausübungsstelle konkret bestimmt ist, dann ist das für beide Parteien bindend - eine nach § 1023 BGB begehrte Verlegung der Ausübung sollte in diesem Fall auch im Grundbuch geändert werden - sonst ist diese Verlegung der Ausübung für Rechtsnachfolger nicht bindend, sondern lediglich unter denjenigen bindend, die sich auf die Verlegung geeinigt haben.

Ob in dem genannten urteil entschieden wurde oder nicht, der BGH hat hier eine klare Vorgabe gemacht, aber egal gibt sicherlich noch andere Urteile.

Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 21.03.2018, 14:49

Wir drehen uns im Kreis
Die Ausübungsfläche ist nur solange bindend bis Sie verlegt wird.

Meine Ausübungsfläche war nach 50 Jahren enger und teils bebaut. Da kann ich auch nicht kommen und einen Abriss verlangen.
Also gilt das Grundbuch nicht zwingend. Da selbe gilt für die Verlegung

Und wenn sowieso verlegt werden darf, ist es doch sinnlos auf die alter Stelle zu verweisen, wenn der Eigentümer eh
jederzeit wieder verlegen könnte.

Das ist alles abhängigt davon war wann und von wem gemacht wurde und was von wem genemigt oder hingewommen wurde. Und vor allem wer das beweisen kann. Daher ist klar ein Grundbucheintrag einfacher - jedoch noch lange kein Beweise für was auch immer
Wie sagt der Anwalt: Ja, aber es kommt drauf an-.....
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von bugschuko » 22.03.2018, 10:27

Wir drehen uns hier wirklich im Kreis, und Deine Aussagen sind widersprüchlich.

Wenn die Ausübungsfläche nach 50 Jahren enger bebaut ist, dann hat man Pech, wenn die Beeinträchtigung 30 Jahre vorhanden war und der Beseitigungsanspruch gem § 1028 BGB nach 30 Jahren verjährt ist!

Wieso gilt denn plötzlich das Grundbuch hier nicht zwingend? Kann jeder machen was er will?

Verlegen KANN NUR der Dienende! Der Berechtigte kann gar nichts !

Und sicherlich ist die Eintragung im Grundbuch maßgeblich - und WENN dort eine Ausübungsfläche genau ausgewiesen ist, dann ist das so!

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von jp10686 » 17.04.2018, 07:00

Im Grundbuch steht nur das Wegrecht und ein Verweis auf die Begründungsurkunde. Der Grundbuchführer zeichnet nicht Pläne.
Im Idealfall ist in der Urkunde ein Beschrieb des Zwecks und ein Plan, wo es ausgeübt werden soll.
Verlegt der Dienende den Weg, was er darf, dann braucht es eben einen neuen Plan und eine Ergänzung der Urkunde und einen neuen Verweis im Grundbuch. Im Verfahren kann der Berechtigte dann auch einwenden, der neue Weg sei schlechter als der alte.
Der Berechtigte soll ja rechtssicher wissen, wo er durch darf.
Er kann sich deshalb auf das berufen, was sich aus dem Grundbuch ergibt - das ist ja der Zweck des Grundbuches.
Steht da wie so oft nichts genaues, so ergeben sich die Details aus der Art und Weise, wie das Wegrecht im guten Glauben über längere Zeit ausgeübt worden ist.
Das administrative Verfahren zu Lasten des Dienenden soll ja auch bewirken, dass der nicht aus Spass an der Freude dauernd den Weg verlegt, nur um den anderen zu ärgern. "Ich parke nicht auf deinem Wegrecht, ich hab heute morgen eben mal den Weg verlegt"

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 17.04.2018, 07:41

Ist ja richtig aber

Wenn man vor 30 Jahren den Weg von A nach B verlegen durfte, dann darf man es vermutlich auch heute.
Daher ist es unsinnig sich auch den ursprünglichen Weg zu berufen wenn er Eigentümer in jederzeit verlegen darf.
Denn am Schluss bleibt der Weg verlegt.

Daher verzichten die Parteien oft das irgendwo einzutragen.

Und der Anspruch auf Entfernung dessen was auch immer auf dem ehemaligen Weg steht, verjährt. Ebenso der Anspruch den Weg wieder herzustellen.

Man behält ja wohl nicht zwei Wege.
Würde man zwei Wege behalten so könnte man als neuer Eigentümer durchaus verlangen den "alten" Weg benutzen zu dürfen. Da das Grundbuch eine bindende Vereinbarung ist. Jedoch würde dann der Eigentümer den Weg WIEDER verlegen.

Ist der "alte Weg" erst mal weg, wird es auch schwierig mit dem Wegerecht, denn ohne Weg keine Wegerecht.

Was gibt jetzt zu gewinnen.
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von jp10686 » 17.04.2018, 17:58

Klaus hat geschrieben:
17.04.2018, 07:41

Ist der "alte Weg" erst mal weg, wird es auch schwierig mit dem Wegerecht, denn ohne Weg keine Wegerecht.

Was gibt jetzt zu gewinnen.
Wenn die dienstbarkeitlich gesicherte Durchfahrt wegen abgestellter Fahrzeuge zum Hindernislauf mit Rangieren und Zurücksetzen wird, ist offenbar die Ausübung der Dienstbarkeit durch denjenigen, der dort parkt, erheblich erschwert, kann also weggeklagt werden.
Ebenso schliesse ich, dass es einen Weg oder Platz oder befahrbaren Hof gibt, den sonst könnte dort keiner parken.
--> Feststellungsklage (Heisst das in D so?) wo das Wegrecht durchgeht (es gilt bis zum Beweis des Gegenteils das was in der im Eingangspost zitierten Urkunde steht. Dass etwas anderes gelte, muss der beweisen, der es nicht gelten lassen will, also derjenige der dort parkt) und Feststellung, dass dort keiner so parken darf, dass der Berechtigte nur mit Zurücksetzen durch kann.
Die Urkunde wo das drinsteht gibt es ja. Der Themeneröffner schreibt nix von "verjährt nach 30 Jahren" oder "Tor und Abschliesspflicht", das haben andere hinzuerfunden.

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