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Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 29.03.2018, 10:41
von Nelson
Mal wieder ein Problem:

A gibt B ein Wegerecht für die Straße einmal rund um ein Geschäftshaus. An dieser Straße liegen auch jeweils Parkplätze für Mitarbeiter und Kunden von A. Dahinter liegt das Grundstück von B. Dieses ist so mit einer Halle bebaut, dass B nicht auf seinem Grundstück parken kann. Einzig, wenn er ein Tor öffnet, kann er einfahren. Dieses Tor ist aber so angelegt, dass es über das Grundstück von A schwenkt. Dabei blockiert es regelmäßig die Benutzung von Kundenparkplätzen von A.

Zudem könnte B noch von einer anderen Stelle von A´s Grundstück auf sein Grundstück einfahren. Hier hat B auch ein Rolltor an seiner Halle. Problem hier: Diese Zufahrt ist nicht Teil des Wegerechts. Dieser Teil wurde bisher gegen den Willen von A durch B für Schweißarbeiten, Gabelstablernutzung und Mitarbeiterfeiern benutzt. Alle höflichen Versuche von A wurden entweder ignoriert oder verbal ausfallend bedacht.

Die Bestzverhältnisse von A haben sich jetzt verändert. Auch hier wurde durch den neuen A erst höflich probiert. Nix half. Daraufhin erteilte A B für den Bereich, der nicht vom Wegerecht abgedeckt ist, Hausverbot. Dieses hat B wiederum ignoriert. Daraufhin wurde diese "Zufahrt" durch das Aufstellen von Metallpfosten in weitere Kundenplätzplätze gewandelt. B kommt jetzt zwar nicht mehr mit einem Transporter an die Halle, nutzt aber weiterhin den Stabler auf dieser Fläche.

Zusätzliches Problem: B stellt oft stundenlang Autos auf der Wegerechtsfläche ab und geht in der Halle Arbeit nach. Er beruft sich da auf sein Recht des Be- und Entladens. Manchmal öffnet er sogar mal seinen Kofferraum und tut so, als würde er beladen. Auch hier blockiert er Kundenparkplätze.
Ein Teil dieser Parkplätze wurden von A mittlerweile mit einem Carport bebaut.

A fordert jetzt B mittels einer Unterlassungserklärung auf sich entsprechend zu verhalten. Vor allem das Blockieren der Parkplätze ist A ein Dorn im Auge.

B will jetzt A verklagen, da ihn die beiden Metallpfosten und das Carport stören.

In der Urkunde ist geregelt, dass B auch mit LKW die Straße benutzen darf. Das Abstellen von Fahrzeugen ist ausdrücklich untersagt.

Meine Fragen: Durfte A die beiden Metallpfosten aufstellen? Könnte das Carport in der Tat schwierig werden, auch wenn es nicht in die Straße ragt? Kann B sein schwenkbares Tor zur Halle auch gegen den Willen von A nutzen oder muss er umbauen?

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 29.03.2018, 13:44
von Klaus
A kann auf seinem Grundstück machen was er will

AUßER B dabei zu behindern sein Wegerecht zu nutzen

B darf auf dem Grundstück nichts machen

Außer Das Grundstück von A überqueren, genaugenommen dürfte er nicht einmal halten um das Rolltor zu öffnen

Es gibt kein Rangier oder Laderecht, kein Tor-öffnungrecht, Stapler Rangierrecht - es sei denn es ist extra vereinbart.

Beenden kann man es mit einer Klage, da reden wenig bringt. Vorher einem Zeugen das zeigen notfalls soll sich da mal einer hinsetzen und produkollieren, Bilder machen. Dann ab zum Anwalt da der Gegner ja Geld hat ist das ja wohl kein Problem - der Verlierer zahlt . (keine Videos).

Viel Spaß

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 29.03.2018, 18:12
von Nelson
Erstmal vielen Dank für die Antwort.

So dachte A sich das auch. Macht es einen Unterschied, dass es sich hier um ein Gewerbe handelt oder ist Wegerecht eben Wegerecht?

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 29.03.2018, 18:47
von Klaus
es gibt keinen Unterschied

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 13.02.2019, 19:47
von Nelson
Nachtrag:

B beruft sich auf ein Gewohnheitsrecht. Eigentümer ist er seit 2008. Vorheriger Eigentümer war C, dieser war auch MIteigentümer von A. C ist mittlerweile nicht mehr vorhanden, schied durch den Verkauf an B aus. Seit 2011 ist dokumentiert, dass A das Verhalten nicht weiter dulden möchte.

Hat B Chancen mit Gewohnheitsrecht durchzukommen?

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 13.02.2019, 19:50
von Klaus
Es gibt keine Gewohnheitsrechte. Sämtliche "Vereinbarungen" irgendwelche Vorbesitzer einfach angemessen kündigen. Danach auf Unterlassung klagen.

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 14.02.2019, 07:18
von Nelson
Aber was soll A kündigen? Als C an B verkauft hat, war C nicht mehr Teil von A (habe ich vorher etwas zu ungenau beschrieben). Und was wäre eine angemessene Kündigung? :-)

Die Klage von A gegen B befindet sich in der Gütephase. Hier hat A allerdings den Eindruck, dass auf jeden Fall ein Vergleich stattfinden soll, komme, was wolle.

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 14.02.2019, 08:59
von Klaus
Richter und Anwälte wollen immer einen Vergleich, denn das bedeutet das beide Parteien dann Ruhe geben. Was nicht funktioniert.
Einfach nicht zustimmen, auch wenn der Richter tobt.
Natürlich nur wenn man gewinnen würde.......ich kenn die Klageforderungen jetzt nicht

Hat der frühere Besitzer erlaubt den Weg zu nutzen, muss man diese Erlaubnis kündigen. Da ihr klagt ist der Zug aber raus.

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 14.02.2019, 17:43
von Nelson
Da A eine Eigentümergemeinschaft ist, zu der bis 2006 auch C gehörte, wurde diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen. Es ist auch in den Protokollen nichts vermerkt.

A klagt auf Unterlassung. Kein Be-Entladen, kein Parken auf der Wegerechtsfläche und schon gar nicht außerhalb dieser Fläche. B hat dafür auch schon seit MItte 2017 ein Haus- und Betretungsverbot, was er intensiv ignoriert.

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 14.02.2019, 17:53
von Klaus
Entweder man macht windige Vergleiche, an die sich keiner halten muss.

oder

man lässt es. Dann gibt es ein Urteil in dem man gewinnt oder verliert

Re: Wegerecht Gewerbe

Verfasst: 14.02.2019, 18:00
von Nelson
ja, das stimmt... :-)

Aber nach allem, was A bisher in Erfahrung gebracht hat, hat B da nur geringe Chancen. Was B natürlich ganz anders sieht... ;_)