Bedingungen für die Anlage einer neuen Zuwegung

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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schumannbernd
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Bedingungen für die Anlage einer neuen Zuwegung

Beitrag von schumannbernd » 13.04.2018, 17:31

B sind Eigentümer eines Neubaus, welcher auf einem notariell geteilten hinteren Grundstücksteil errichtet wurde (B). Zur Erschließung und Erreichung des Grundstücks besteht ein Geh-/Fahr- und Leitungsrecht auf dem Nachbargrundstück (A), welches notariell und grundbuchrechtlich eingetragen ist. Aufgrund der Baumaßnahmen wurde ein Teil der bestehenden Zuwegung beschädigt (Fahrrinnen durch LKW Verkehr), sowie ein weiterer Teil der Zuwegung neu angelegt (früher Grünfläche, aktuell Baustraße). Nun soll die Zuwegung entsprechend neu gestaltet/errichtet werden. Gemäß Notarvertrag wurde vereinbart, dass die Kosten für die Errichtung B trägt.
B wollte auf eigene Kosten die bestehende Zuwegung instand setzen lassen (Pflaster rausnehmen, neuer Unterbau und anschließend das Pflaster wieder einsetzen), sowie den Bereich der Neuanlage (aktuell Baustraße) mit Rasengittersteinen neu anlegen lassen.
Nun sind A mit dieser Ausführungsplanung nicht einverstanden. Im Detail gefällt ihnen die Pflasterfarbe/Form der Neuanlage nicht (ist nicht einheitlich). Weiterhin ist A nicht damit einverstanden, dass die bestehende Zuwegung instand gesetzt wird. A fordert eine Neuanlage der gesamten Zuwegung gemäß Ihren Vorgaben und Vorstellungen auf Kosten von B. Die Umsetzung dieser Wünsche bedeuten Mehrkosten. Hinzu kommt, dass A die aktuell vorhandenen Pflastersteine als ihr Eigentum einfordern und ggf. für die Erstellung eines Parkplatzes verwenden möchten oder diese verkaufen wollen. Den Erlös des Verkaufs möchten A natürlich einbehalten.
Dies ist aus B´s Sicht nicht im Sinne von §1020 BGB „schonende Nutzung“. Etwaige Angebote von B bezüglich einer partiellen Kostenübernahme für die Mehrkosten zur Wunschzufahrt (andere Pflastersteine) wurden von A abgelehnt.
Nun die Fragestellung:
Welche Verpflichtungen hat B?
Muss B den kompletten Weg neu anlegen und komplett zahlen?
Kann das Bestandspflaster wiederverwendet werden?
Hat A das Recht auf den Besitz des bestehenden Pflasters?

Vielen Dank!
Gruß
Bernd



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Klaus
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Re: Bedingungen für die Anlage einer neuen Zuwegung

Beitrag von Klaus » 13.04.2018, 19:15

Jetzt kennt keiner die genaue Vereinbarung. Generell entscheidet der Eigentümer wie es aussehen soll. Wenn dort steine liegen sind es auch seine.
Wenn B sich verpflichtet hat die Zuwegung zu bezahlen, dann ist damit eine ortsübliche Ausführung gemeint die nach üblicher Handwerkskunst erstellt wird,
Goldene Gehwegsteine - also den Aufpreis dafür zahlt der Eigentümer den Rest selber drauf.

ABER

Haben A und B auch geregelt das B eine "neue EInfahrt legen DARF". Denn der Eigentümer kann auch sagen. "Die vorhandene Spur im Dreck reicht mir".

Alles andere steht in der Vereinbarung.
Dies ist aus B´s Sicht nicht im Sinne von §1020 BGB „schonende Nutzung“.
Dabei geht es nicht im die Nerven der Parteien ? Das passt nicht zum Thema
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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