Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Hoppla37
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Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Beitrag von Hoppla37 » 27.06.2018, 22:46

Auf dem Privatgrundstück von A steht ein Haus welches von A und B (Doppelhaushälfte) bewohnt wird. Damit B zum Haus kommt hat B ein Fusswegrecht über das Grundstück von A. Das Grundstück von A ist eingezäunt und B muss z.B. ausserhalb des Grundstücks parkieren. Der Mieter von B betreibt seit diesem Frühling Airbnb und verdient damit gutes Geld. Im Grundbuch steht nichts, dass das Fusswegrecht auch kommerziell genützt werden kann (das Wegrecht besteht seit 1959). Gilt das Fusswegrecht automatisch auch für Gäste von B, wenn die Wohnung mehrmals pro Woche an andere Leute vermietet wird? Kann A etwas gegen diese veränderte Nutzung machen?

Vielen Dank.



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Ausübungsfläche im Wegerecht

Der Eigentümer liest: Das der Eigentümer, also die Person die im Grundbuch steht, zu angemessenen Zeiten und mit vorgeschriebener Geschwindigkeit das Grundstück überfahren wenn es der Eigentümer will. Da die Leitungen bereits liegen ist das Leitungsrecht bereits ersch&oum.....

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Klaus
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Re: Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Beitrag von Klaus » 28.06.2018, 07:13

Es besteht kein Unterschied ob die Mieter jeden Tag wechseln oder die selben sind. 3 Mieter sind auch dann 3 Mieten wenn es morgen andere sind.
Daher würde man wohl auch gegen die geweblich Nutzung kaum was tun können.
Genaugenommen sind es sogar geringere Belastungen als bei normaloen Mietern, den der hat ja keine 100% Auslastung.

Ob Bauamt und Gewerbeamt das aus so sehen !=!?!?!?
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

bugschuko
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Re: Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Beitrag von bugschuko » 28.06.2018, 13:19

Also ich sehe dass anders; es kommt natürlich darauf an, wofür das Wegerecht eingetragen wurde. Wenn nur für ein Wohnhaus, dann gilt es nicht für Fremdenzimmer.

Des weiteren ist zu klären ob die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung oder Fremdenzimmer überhaupt legal ist. Einfach mal das Bauamt informieren, die werden sich dann kümmern.

Airbnb ist meiner Meinung nach zu 90 % illegal betrieben.

jp10686
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Re: Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Beitrag von jp10686 » 27.08.2018, 12:47

Vermieten an Untermieter und Beherbergen von Gästen ist eine Tätigkeit, die im Rahmen des Wohnens ohne weiteres zulässig ist.
Die Grenze ist dann überschritten, wenn es Laufkundschaft ist (etwa Wohnung mit 10 Zimmern, davon 8 mit roter Laterne und die ganze Nacht lang alle halbe Stunde neue Besucher, oder wenn der in seiner Haushälfte einen Trödelladen einrichtet).
Wieviele Fremdenzimmer zulässig sind, damit es noch nicht als Hotelleriegewerbe gilt, weiss das Gewerbeamt.
Selbst wenn AirBnB illegal wäre, geht es da um Steuerhinterziehung oder ähnliches, das ist höchstens ein Problem zwischen Vermieter und Mieter und ein Wegerecht wird man davon nicht los.
Man kann allerdings verlangen, dass die üblichen Vorschriften wie Nachtruhezeiten usw. eingehalten werden.

bugschuko
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Re: Wegerecht auch für Airbnb - Aktivitäten?

Beitrag von bugschuko » 14.09.2018, 08:54

Vermieten an Untermieter, ja da handelt es sich ja um "Wohnen" im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO;
Aber nicht das Beherbergen von ständig wechselnden Gästen (außer man nimmt für kurze Zeit Verwandschaft auf)
Das ist auch abhängig, ob es sich um ein reines Wohngebiet handelt - dort ist die Beherbergung in Fremdenzimmer und Ferienwohnungen generell nicht zulässig
Anders in Mischgebieten, da kann die Beherbergung in Fremdenzimmer oder FEWOs möglich sein, hierzu muss aber ein Bauantrag über die bauliche Nutzung gestellt und genehmigt werden.
Mann kann nicht einfach eine "Wohnung" die für dauerhaftes wohnen genehmigt ist in eine "Ferienwohnung" umnutzten ohne das dafür die Baubehördliche Genehmigung vorliegt.
Urteile findet man zu Hauf im Netz.
Gruß Ralf

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