Zufahrtsbreite zum Privatweg mit Wegerecht
Verfasst: 28.09.2018, 11:31
Hallo Zusammen,
Grundstückseigentümer A besitzt ein EFH als Hinterlieger. Der Weg zu seinem EFH gehört ihm. Der Weg ist bzgl. Wegerecht in 2 Flurstücke geteilt.
Das Flurstück vor dem EFH hat kein eingetragenes Wegerecht. Nur das Flurstück das von der öffentlichen Straße zum Privatweg führt, hat ein eingetragenes Wegerecht. Der gesamte Privatweg hat eine L-Form. Auf der rechten Seite entlang des Privatweges mit Wegerecht hat Grundstückseigentümer B ein Wegerecht, dass er momentan ohne Probleme ausüben kann. B hat 4 Autos auf seinem Grundstück stehen, die momentan unabhängig voneinander wegfahren können, weil die gesamte Grundstückslänge von B offen ist zum Privatweg. Demnächst möchte A den Privatweg ordentlich mit Randsteinen und einem Pflaster ausstatten. Bei der Zufahrt würde A abgesenkte Randsteine verwenden, damit das Wegerecht weiterhin von B ausgeübt werden kann. Meines Wissens muss A nicht dafür Sorge tragen, dass B weiterhin seine 4 Autos unabhängig voneinander bewegen kann, weil A plant über eine bestimmte Länge erhöhte Randsteine zu verwenden. Die erhöhten Randsteine sind dafür da, damit kein Wasser auf das Grundstück von B gelangt. Dazu ist A nach dem Nachbarschaftsrecht verpflichtet.
Wie breit muss die Zufahrt für B auf den Privatweg sein? A hat schon mehrere Werte gehört wie 3-4m. Der Wert 5m wurde auch schon genannt.
Vielen Dank im Voraus!
Grundstückseigentümer A besitzt ein EFH als Hinterlieger. Der Weg zu seinem EFH gehört ihm. Der Weg ist bzgl. Wegerecht in 2 Flurstücke geteilt.
Das Flurstück vor dem EFH hat kein eingetragenes Wegerecht. Nur das Flurstück das von der öffentlichen Straße zum Privatweg führt, hat ein eingetragenes Wegerecht. Der gesamte Privatweg hat eine L-Form. Auf der rechten Seite entlang des Privatweges mit Wegerecht hat Grundstückseigentümer B ein Wegerecht, dass er momentan ohne Probleme ausüben kann. B hat 4 Autos auf seinem Grundstück stehen, die momentan unabhängig voneinander wegfahren können, weil die gesamte Grundstückslänge von B offen ist zum Privatweg. Demnächst möchte A den Privatweg ordentlich mit Randsteinen und einem Pflaster ausstatten. Bei der Zufahrt würde A abgesenkte Randsteine verwenden, damit das Wegerecht weiterhin von B ausgeübt werden kann. Meines Wissens muss A nicht dafür Sorge tragen, dass B weiterhin seine 4 Autos unabhängig voneinander bewegen kann, weil A plant über eine bestimmte Länge erhöhte Randsteine zu verwenden. Die erhöhten Randsteine sind dafür da, damit kein Wasser auf das Grundstück von B gelangt. Dazu ist A nach dem Nachbarschaftsrecht verpflichtet.
Wie breit muss die Zufahrt für B auf den Privatweg sein? A hat schon mehrere Werte gehört wie 3-4m. Der Wert 5m wurde auch schon genannt.
Vielen Dank im Voraus!