Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Valentino
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Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Valentino » 10.10.2018, 08:00

Kann das Bauamt eine Baulast von B, der keine Dienstbarkeit, Wegerecht an dem Privatgrundstück von A hat eine Benutzung über das Grundstück anordnen?



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Klaus
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Klaus » 10.10.2018, 08:31

Nein, das Bauamt kann das nicht
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Valentino
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Valentino » 10.10.2018, 12:43

Kann es eine andere Behörde?

Klaus
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Klaus » 10.10.2018, 12:45

Nein ?!?!
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

bugschuko
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von bugschuko » 12.10.2018, 10:50

Naja, evtl. die "Behörde Gericht" kann das, wenn B ein Notwegerecht einklagt, dass aber meist nur ein fußläufiges Erreichen ermöglichen muss.

Klaus
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Klaus » 12.10.2018, 11:35

Aus einem Notwegerecht wird keine Baulast ! Und wechen gericht soll das sein ? Das ist Quatsch
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

bugschuko
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von bugschuko » 13.10.2018, 08:52

Valentino hat geschrieben:
10.10.2018, 08:00
Kann das Bauamt eine Baulast von B, der keine Dienstbarkeit, Wegerecht an dem Privatgrundstück von A hat eine Benutzung über das Grundstück anordnen?
Ich hab das so verstanden, dass bereits eine Baulast besteht. Dann wäre meiner Meinung nach ein Notwegerecht durchzusetzen.

Klaus
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Klaus » 13.10.2018, 09:08

Auch so rum nicht

1. Öffentlich Rechtlich
Baulast ist zwischen Bauamt und Grundstücksbesitzer. Das Bauamt verlangte eine und der Hinterlieger muss die beim Vorderlieger eintragen lassen.
Meist beim Verkauf der hinteren Grundstücks, da man sonst (seit ca 25Jahren) nicht mehr bauen darf. Man kann die nicht erzwingen außer es gubt bereits eine Grunddienstbarkeit die gleich lautet

2. Nachbarrecht
Ein Notwegerecht bekommt man wenn man in "Not" ist. Hat man ein altes Wegerecht, kann man sich das auch als Baulast eintragen lassen. Das ist nötig wenn man umbaut. Denn die Baulast ist keine größere Last als das Wegerecht. Bei einem Notwegerecht wäre das anders denn würde die Not wegfallen wäre da inner noch die Baulast, die eine echte Werminderung dartstellt.

Und genaueres zu wissen kann man nicht fragen und die Antworten sind sinnlos
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Bääärchen86
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Re: Kann das Bauamt eine Baulast als Dienstbarkeit auslegen

Beitrag von Bääärchen86 » 18.10.2018, 12:25

A mußte jetzt an einem Nebengebäude Obergeschoß und Dach erneuern, bedeutet, die Statik wird verändert, also Baugenehmigung. Die Zufahrt gesichert, mit einer Grunddienstbarkeit. Das Bauamt: Nein, die Grunddienstbarkeit ist zu alt, da muß eine Baulast her.....Nachbar B - Nein, die brauchte hier noch keiner. B hat sich dann aber schlau gemacht, ist wohl neu und meinte, ich stimme der Baulast zu, aber nur solange der Bau dauert. Er hätte uns auch ohne Baulast über sein Grundstück "bauen" lassen, aber so ist das eben heute. Bei einem Nein hätte man klagen müssen.
Viele haben eh einen Vogel gezeigt und gemeint, für ein Nebengebäude braucht man doch keine Baugenehmigung. Doch, wir bauen über fremdes Grundstück.
Aber es gibt eben doch auch ein paar darunter, die gönnen einem nicht die Butter auf dem Brot und denen wollten wir eben entgegen wirken. Außerdem, kaum lag dem Bauamt die Anzeige der Aufnahme der Nutzung vor, meldete sich schon das Finanzamt. Alle baulichen Veränderungen rückwirkend bis zu unserem letzten Bauantrag mussten aufgeführt werden. Uns liegt jetzt ein neuer Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid vor und siehe da, wir bezahlen nun weniger Grundsteuer. Kann auch anders ausgehen.

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