Wegerecht neues Tor zur Straße weiteres Tor zum Hinternachbarn

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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werwurm
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Wegerecht neues Tor zur Straße weiteres Tor zum Hinternachbarn

Beitrag von werwurm » 06.11.2018, 10:28

Hallo und danke für's Reinklicken :-)

A besitzt und bewohnt in einem Dorf ein Zweifamilienhaus an einer vielbefahrenen Bundesstraße (ca 20.000 Fahrzeuge/Tag). 2 Autobahnen sind ebenfalls nicht weit. Das Dorf grenzt nahezu unmittelbar an die benachbarte Kreisstadt.

Der Hinternachbar B hat ein WLR über das Grundstück von A.
  • In der Vergangenheit kam es in den Nachbardörfern vermehrt zu serienhaften Einbruchsdiebstählen. Laut Polizeiangaben (Zeitungsberichte) durch osteuropäische Kriminelle in Bandenstrukturen, denen die gute Infrastruktur jeweils zur schnellen Flucht verhalf.
  • Vor ca. 2 Jahren wurde an Himmelfahrt eine Skulptur aus dem Vorgarten von A, vermutlich durch alkoholisierte männliche Jugendliche, gestohlen. Materialwert eher gering, jedoch tragischer Weise ein Erbstück des Vaters von A. Diebstahl als Anzeige gegen Unbekannt der Polizei gemeldet.
  • In der Zeit davor sind bereits Gartenpflanzen aus dem Garten von A entwendet worden, die zum Eingraben bereit standen. Keine Anzeige erstattet aufgrund des geringen Wertes und der bis dahin nicht wahrgenommenen "Bedrohung" des Eigentums..
  • Die Haustür von A (massiv mit Mehrfachverriegelung) weißt eindeutige Spuren eines versuchten Einbruchs auf, da deutliche Beschädigungen sichtbar sind, wie sie typischer Weise durch Aufhebelversuche entstehen. Da der genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, ist bis dato keine Anzeige erstattet worden. (nachholen?)
  • Das Grundstück von B hat eine L-Form, so daß es das Grundstück von A quasi vollständig umgibt mit Ausnahme der langen Auffahrt (WLR), dort grenzt das Grundstück von Nachbar C. Auf dem L-Teil des Grundstücks von B hat A in der Vergangenheit bei Gartenarbeiten u.ä. bereits mehrfach fremde Männer gesehen und angesprochen bzw. erfolgreich aufgefordert das unberechtigt betretene Grundstück von B zu verlassen (einen Mann mit hängender Hose, der dort sogar einen "Haufen" hinterlassen wollte!). Von der Straße mit kombinierten Fuß- und Radweg gelangt man sehr einfach und unkompliziert auf das Grundstück des B, da dieser keinen intakten Zaun installiert oder eine anders geartete Umfriedung angelegt hat. Hinter dem schmalen L-Streifen von B beginnen landwirtschaftlich genutzte Felder inkl. Knick (Baum-/Gehölzwall für alle nicht Norddeutschen)
  • Das Dorf besitzt nicht nur keine eigene PLZ, es überschneiden sich zudem Straßennamen mit der angrenzenden Nachbarstadt. So ist die Adresse von A quasi in der Nachbarstadt ebenfalls vorhanden mit der einzigen Ausnahme der anderslautenden Ortsbezeichnung. Im Nachbarort ist unter dieser Hausnummer ein Altersheim ansässig. Besucher von Bewohnern dieser Anstalt, die die Adresse per Navi mittels PLZ ansteuern, landen regelmäßig auf dem Hof von A. Dabei wird "wild geparkt", über die Grundstücke von A und B gegangen auf der Suche nach der vermeintlichen Seniorenresidenz, bis der Irrtum selbst bemerkt wird oder A sie darauf hinweist.
A möchte nun einerseits ein Tor zur Straße installieren:
  • um die ungewollten Gäste des Seniorenheims erst gar nicht auf das Grundstück zu lassen,
  • auch erhofft sich A dadurch ein großes Stück mehr an Sicherheit gegen Einbrecher zu gewinnen,
  • zu guter Letzt hat A noch ein paar Hunde, die er nicht ohne Leine auf seinem Hof frei laufenlassen kann, da diese -ohne die Gefahr zu erkennen- auf die vielbefahrene Straße laufen würde.
Dies dürfte B nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht verhindern können.

Weiterhin:
Das Haus von B war bereits vor dem Einzug/ Kauf von A vor 9 Jahren "möbliert unbewohnt".
B hat die ganuzen Jahre dort nie gewohnt. Alle 1-4 Wochen war er für ein paar Minuten anwesend um eben in diesen unregelmäßigen Abständen seinen Briefkasten zu leeren.
B ist dann letztes Frühjahr verstorben, bis dato hat sich noch kein Käufer gefunden, obwohl das Interesse anfangs sehr rege war (Makler).

Es existiert ein Zaun zwischen A und B, der an der Zufahrt von B natürlich endet. Zudem gab es einen sehr dichten Grünstreifen aus Bäumen und Sträuchern direkt hinter diesen Zaun. B hat seit Anbeginn ein großes Tor vor seiner Einfahrt, mit gemauerten Stützpfeilern und Außenlateren oben auf, welches jedoch permanent offen steht. Durch die fast rodungsähnliche Gartensäuberung (Verkaufsförderung) ist dieser zusätzliche Grünstreifenschutz nun vollkommen durchlässig.

A hätte gerne ebenfalls einen Schutz durch ein geschlossenes Gartentor zu B hin. Da A den B sicherlich nicht dazu zwingen kann, sein eigenes Tor stets geschlossen zu halten, möchte A nunmehr den eigenen, vorhandenen Zaun um ein entsprechendes Tor erweitern/ verlängern. Die Erbengemeinschaft von B wird dies vehement ablehnen und freiwillig nicht dulden. Dieser Schutz soll das unberechtigte Betreten des Grundstücks des A über das Grunstück des B verhindern oder zumindest erschweren. Ein geschlossenes Tor wäre natürlich darüber hinaus auch ein guter Schutz, dass die Hunde des A nicht auf das Grundstück von B gelangen und von dort aus weiter auf die Straße oder auf die benachbarten Felder.

Nun endlich die Frage:
(1) Könnte A unter der Maßgabe der Besonderheit der o.a. Gegebenheiten (Einbruch, unbewohntes Haus, nicht gesichertes L-Grundstück um A herum/ leichter Zugang über die Felder) nicht nur ein Tor zur Straße hin aufstellen lassen, sondern auch ein weiteres zum Nachbarn hin? Es geht hierbei nicht um die Gängelung/ Schikane o.ä. des A von B, sondern um die Sicherheit von A! (Schließlich hat B von Anfang an ein eigenes Tor aufgestellt, war in der Folge dann nur zu faul es stetig zu öffnen/ zu schließen).

Im Zweifamilienhaus lebt in der unteren Wohnung eine alleinstehende, schwerbehinderte Rentnerin, die sich mit 2 Toren sehr viel sicherer fühlen würde, wenn A selbst nicht im Haus ist oder die obere Wohnung über Nacht unbewohnt ist.

(1a) Gibt es hierzu ggf. sogar Aktenzeichen, die ein solches Vorhaben bestätigt haben?

(2) Wie ist das mit den Verjährungsfristen geregelt, wenn A Tatsachen schafft?

(3) Wie sieht die rechtliche Lage in dem oben genannten Fall bzgl. der Installation eines kameragestützten Einbruchsschutzes aus, wenn dabei nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch die Fahrzeuge des B mit erfaßt werden?

A ist für jeden sachdienlichen Hinweis oder andere Anregung, gerne mit Angabe von §§, sehr dankbar!
Zuletzt geändert von werwurm am 06.11.2018, 11:35, insgesamt 1-mal geändert.



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Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.

In einer Großstadt im Sü.....

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werwurm
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Re: Wegerecht neues Tor zur Straße weiteres Tor zum Hinternachbarn

Beitrag von werwurm » 06.11.2018, 11:16

Hier eine Skitze der Örtlichkeiten:
A = rot
B = blau mit Wohnhaus und Schuppen (ehemaliger Stall)

Bild => Bild
(roter Pfeil/ blaues Männchen = böser Fremde;))

(C = weiterer Nachbar gelb)
WLR = orange
vorhandenes Tor von B = türkis
ehemaliger Grünstreifen = dunkles grün
Ackerflächen = hellgrün
Str. = Straße + Fuß-/Radweg schwarz

Klaus
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Re: Wegerecht neues Tor zur Straße weiteres Tor zum Hinternachbarn

Beitrag von Klaus » 07.11.2018, 10:21

Ich verstehs nicht
A hat ein Wegerecht auf B - aber warum, zu welchem Zweck. Wohin führ das "Tor" da steht dich ein Haus an de Grenze.

Generelldarf jeder sein Grundstück einzäunen und auch im Falle eines Wegerechte in Tor anbringen. Solange der Gerechtigte dabei nur ein wenig Behindert wird. in der Form das er das Tor öffnen zu schließen muss. Braucht er um Gäste zu empfangen eine Klinen und es ist keien da, darf das Tor nicht abgeschlossen werden (keine Funkklingel)

Bitte kürzer fassen :-)
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