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Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 18.11.2018, 16:33
von Pritt-Stift
Hallo zusammen,

B beansprucht gegenüber A Wegerecht über die Parzellen A1 und A2 zu besitzen, was A bisher akzeptiert hat:
Bild

Im Grundbuch für Parzelle A1 steht folgendes: Grunddienstbarbeit für B umfasst das Recht eine Autogarage an der Grundstücksgrenze zu errichten und zu unterhalten. Für Parzelle A2 gibt es keinerlei Einträge im Grundbuch.

Was darf B? Gehrecht, Fahrrecht? Ist der Eintrag für A2 evtl. "verloren" gegangen? Oder müsste der Eintrag A1 entfernt werden, da dieser ja keinen wirklichen Nutzen für B hat?

Danke für Eure Hilfe.

Re: Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 18.11.2018, 16:39
von Klaus
Fehl das was ?? Wie ist denn A+A1 erschlossen ?

Da wo "Stellplatz" steht darf B statt dessen eine Garage bauen und nutzen. Das ist kein Wegerecht, da B ja eine eigene Zufahrt hat.
B hat weder ein Fahrrecht noch ein Wegerecht sondern nur ein Garagenbauundnutzungsrecht, er muss keine Abstände einhalten und kann ohne zu fragen bauen.

Ich sehe keine Wege oder Fahrrechte in der Beschreibung. Grunddienstbarbeit kann auch eine Zustimmung zum Bau sein.

Klaus

Re: Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 18.11.2018, 16:52
von Pritt-Stift
Hallo Klaus,

A3 ist über A1 und A2 erschlossen, A4 direkt an Straße Y. Die Zufahrt von B gibt es "erst" seit 20 Jahren - davor ist B über A1,A2 gefahren (A und B hatte früher einem Eigentümer gehört). Ist das "betreiben" einer Garage kein Fahrrecht?

Re: Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 18.11.2018, 16:54
von Klaus
Ich würde da kein Fahrrecht sehen, denn ihm fehlt ja auch die weiter Grunddienstbarkeit. Ich sehe
nur einen Verzicht auf Abstände beim Bau und Betrieb

Re: Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 18.11.2018, 16:59
von Pritt-Stift
Herzlichen Dank!

Re: Wegerecht unvollständig - was nun?

Verfasst: 19.11.2018, 13:53
von bugschuko
Klaus hat geschrieben:
18.11.2018, 16:54
Ich würde da kein Fahrrecht sehen, denn ihm fehlt ja auch die weiter Grunddienstbarkeit. Ich sehe
nur einen Verzicht auf Abstände beim Bau und Betrieb
Das sehe ich auch so, in einem ähnlichen Fall hat der BGH entschieden: BGH 15.11.2013, V ZR 24/13

Gruß Ralf