Durchgangs-und Durchfahrtsrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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ingoundanke
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Durchgangs-und Durchfahrtsrecht

Beitrag von ingoundanke » 03.09.2007, 21:06

Hallo, bin neu hier und vielleicht kann mir jemand die definition für durchgangs-und durchfahrtsrecht im grundbuch genauer erklären.
nachbar von A hat so ein recht und zwar muss er durch A's tor und über A's hof um mit seinem motorrad auf die strasse zu kommen. 2 jahre ging auch alles gut, bis heute. da hat er von A verlangt, das der hof immer frei sein muss. dabei kommt er trotz A's autos im hof auf die strasse. jetzt meine frage muss A bedingungslos denn von mir gekauften hof zu jeder tages und nachtzeit komplettfreilassen?wie sieht es bei einem durchgangsrecht mit kehren, schneebeseitigung und eventueller neupflasterung aus ? darf der nachbar sich eigentlich im hof aufhalten? im grundbuch steht ein durchgangs-und durchfahrtsrecht.
über eure antworten würed ich mich sehr freuen.
mfg ingo :evil: :?:

Red. geändert.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.09.2007, 08:02

Also B hat ein Durchfahrrecht das nicht nur für sein Motorrad gilt sondern auch für en Auto. Daher muss A den Weg freihalten. Es sei denn A ist gerade bei Be oder Entladen, dann natürlich nicht. Dann reich es wenn A wegfährt wenn B kommt.

Den Hof und Weg reinigt der den es stört.

Die Unterhaltskosten werden anteilig der Nutzung geteilt.

Klaus

P.S. Hier im Forum mal etwas lesen
P.S. Die Regeln sind ja nicht sooo schwer

ingoundanke
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Beitrag von ingoundanke » 04.09.2007, 12:36

Hallo, erstmal vielen Dank, das der Artikel abgeändert wurde. Habe die Regeln jetzt auch verstanden. :wink:
Also, es verhält sich so, das in der Garage von B soviele Werkbänke und
Schränke stehen, das ein ein Auto unmöglich reinpasst. Desweiteren gehört die Garage von B dem Sohn von B und der Wohnt woanders auf Miete und hat dort seine Garage für ein Auto und hat ca. 2 Jahren nur sein Motorrad in der Garage von B. Bis jetzt war auch alles in Ordnung,mein Auto stand immer im Hof und jetzt wurde mir die Begründung gebracht, das B ja nicht auf einem Parkplatz wohnt.
Also, geht es B nicht darum in die Garage zu kommen sondern um A zu ärgern. Desweiteren hat B im Hof von A diverse Sachen stehen und weigert sich diese zu entfernen. Wie ist da die Rechtslage? Immerhin hat A
das Grundstück gekauft und muss sich ja nicht alles gefallen lassen?
Vielleicht kann mir jemand was zum Wegerecht und den Rechten und Pflichten erklären ?
Vielen Dank :?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.09.2007, 12:45

Also solange B nicht mit einem Auto in die Garage kommt, wird er ja nicht behindert wenn der Weg verstellt ist. Sobald er die Garage leerräumt hat er wieder Anspruch auf einen freien Weg.

Auf dem Weg hat vom B gar nichts zu stehen. Er kann den Weg nur dazu nutzen um von der Straße in die Garage (bzw sein Grundstück ) zu gelangen.

Wenn die Garage vermietet ist gilt das natürlich auch für den Mieter der Garage.

Wenn jetzt A im Urlaub ist und B die Garage leerräumt und dann vor Gericht ziehlt weil der Weg versperrt ist, wirds teuer, daher würde ich den Fahrweg (2,5 Meter) frei lassen.

Mit dem Mieter muss man sich auch nicht rumstreiten.

Klaus


P.S. Mal hier im Forum lesen
P.S. Ich würde alle fremden Dinge einfach auf die Garage stellen :-)

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