Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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staatsbuerger
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Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Beitrag von staatsbuerger » 21.02.2019, 22:47

In der Grunddienstbarkeit ist vereinbart, dass B (=das herrschendes Grundstück) alle Kosten zur Erstellung des Wegs zu zahlen hat. Es steht NICHT in der Grunddienstbarkeit, dass B den Weg alleine nutzen darf. Es steht aber auch nicht drin, dass A (=Eigentümer dienende Grundstück) den Weg mit nutzen darf.

Frage:
Darf A (Eigentümer des dienenden Grundstücks) den Weg auf welchem das Wegerecht lastet ebenso mit benutzen (Auto und zu Fuß) um zu seinen Haus zu kommen (es gibt keinen alternativen Weg um zum Haus von A zu kommen)? B ist der Meinung, dass er den Weg nur noch alleine nutzen darf, da er ja auch alle Kosten zu zahlen hat. Wobei B auch selbst gegen Kostenbeteiligung NICHT bereit ist A den Weg mit nutzen zu lassen. B fühlt sich als Herrscher auf und ist NICHT Gesprächsbereit.



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Re: Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Beitrag von Klaus » 21.02.2019, 23:31

Genauer zu sagen was da alles steht wäre hilfreich

B zahlt den Weg der danach A gehört
A besitzt den Web und kann danach machen was er will, außer B erheblich bei der Nutzung des Weges behindern
B darf den Weg benutzen

A kann B muss keinen Weg bauen, dann gäbe es keinen und die Grunddienstbarkeit müsste gelöcht werden
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staatsbuerger
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Re: Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Beitrag von staatsbuerger » 21.02.2019, 23:56

Danke, für die super schnelle Antwort!

Die Grunddienstbarkeit wurde einst von einem vorherigen Eigentümer so eingetragen und A (dienend) und B (herrschend) fanden diese so vor.

Text der Bewilligung unserer Grunddienstbarkeit lautet:

1. Herr X ist Eigentümer von Flurstück .... (dienende Grundstück)
2. Herr Y ist Eigentümer von Flurstück .....(herrschendes Grundstück)
3. Dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks wird seitens des Eigentümers des dienenden Grundstücks ein Wege- und Leitungsrecht bewilligt, welches im Lageplan des dienenden Grundstücks rot markiert ist. Breite beträgt 3,2 Meter. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks hat Recht, die rot markierte Fläche als Zuwegung und Zufahrt zu nutzen sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen darin zu verlegen und zu unterhalten.Für den Fall der Bebauung des herrschenden Grundstücks, darf in der Bauphase die Zuwegungsfläche mit Baufahrzeugen jeglicher Art befahren werden.
4. Es wird schuldrechtlich vereinbart, dass sämtliche Kosten für die Anlegung und Instandhaltung der Zuwegung und für die Instandhaltung der Ver- und Entsorgungsleitungen der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks trägt.
5. Der Jahreswert der Grunddienstbarkeit beträgt € 200 ... zur Berechnung der Kosten. Kosten dieser Eintragungsbewilligung ... zahlt Eigentümer des herrschenden Grundstücks.
6. Rechtsanwalts - und Notarfachangestellten wird seitens der Unterzeichner .... Vollmacht erteilt Erklärungen abzugeben .... Vollmacht endet mit Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.

A und B sind nebeneinander liegende Hinterliegergrundstücke ohne weitere Zufahrtmöglichkeit, wobei das Grundstück von A so geschnitten ist, dass der Weg von der öffentlichen Straße zu seinem Hinterliegergrundstück ihm gehört. Wir bauen gerade zeitgleich und B untersagt A gerade per Anwalt seinen eigenen Weg zu nutzen, da B das alleinige Nutzungsrecht hätte (dies steht an keiner Stelle in der Grunddienstbarkeit und Rückfragen beim Notar, welcher die Grunddienstbarkeit erstellt hat, verneinen auch das alleinige Nutzungsrecht von B). A würde sich ja gerne an den Kosten beteiligen, aber B lehnt ab und will das nicht und hat den Weg als Baustrasse für nur seine eigene Nutzung gerade herrichten lassen, über welche er A nicht fahren lassen möchte, da B ja schließlich die Kosten zahlt und deshalb B alle Rechte hätte. Wie A zu seinem Grundstück kommen soll, ist B egal. Der Anwalt von B scheint keine Ahnung zu haben (Fachanwalt für Strafrecht und scheint mit B befreundet zu sein), macht enorm Druck und führte nun bei A für Verunsicherung. Auch der erstellende Notar sagt, dass A den Weg mit nutzen darf, auch wenn nicht explicit in der Grunddienstbarkeit steht, dass der Grundstückseigentümer seinen eigenen Weg mit nutzen darf.

Frage 1: B verhindert, dass A bei der Auswahl des Bodenbelags mitwirken darf. A würde die Mehrkosten bzw. Gesamtkosten für einen exclusiv aussehenden Bodenbelag auch voll übernehmen. Aber B bestellt selber und schafft Tatsachen. Darf A selbst entscheiden, welche Bodenplatten gelegt werden oder muss er es akzeptieren kein Mitspracherecht zu haben, da B sagt, dass er sowieso die Kosten zu zahlen hat (steht ja so in der Grunddienstbarkeit), dann soll A "den Mund halten und ihn nicht belästigen". A ist somit praktisch enteignet, kann sein Haus nicht weiter bauen und B baut fröhlich sein Haus weiter und spekuliert darauf, dass A aufgibt und B das Grundstück dann aus der Versteigerung heraus erwerben kann.
Frage 2: Also darf ich als Grundstückseigentümer über meinen Weg fahren und diesen auch mit Baufahrzeugen nutzen und zur Not mit Hilfe der Polizei, wenn mir dies von B untersagt bzw. verhindert wird?
Frage 3: Ich hätte eventuell die Möglichkeit (für teures Geld) beim Nachbarn ein Stück Land zu bekommen und könnte dort ein neues Wegerecht für B eintragen lassen. Dann wäre aber die Garage bei B auf der "falschen Seite", aber könnte auf sein Grundstück fahren - aber eben nicht in seine Garage. Müsste sich nur auf seinem Grundstück ein Weg zu seiner Garage bauen. Damit ich das Problem los bin, könnte ich einen Tausch des Wegerechts veranlassen, da ich nicht wahnsinnig werden möchte oder habe ich hierzu keinen Anspruch? Die Leitungen könnten natürlich im alten Weg liegen bleiben.

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Re: Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Beitrag von Klaus » 22.02.2019, 08:32

Also gibt es keinen Weg ??

Ich sehe kein Recht das der herrschende einen Weg bauen darf, nur einen zahlen. Daher würde ich einfach keinen bauen und ihm das auch nicht erlauben.Der Herrschende als Hintere hat bei Weg nicht mitzureden. Er bezahlt die Kosten eines "normalen" Weges. Wenn X (Eigentümer) da goldene Wasserhähne will geht das ebenswo wie eine unbefahrbare Wiese :-))

Ich würde dem Anwalt ganz frech schreiben. Das du die Sache prüfst und den Weg erst in zwei Jahren bauen willst, wenn du wieder etwas Zeit hast. Des weiteren Teile ihm mal mit das du an der Straßenseite ein Tor einbauen willst. Dann wird der erheblich kleiner.
Und als letzten Satz: Wir können uns auch friedlich einigen

Dein Gegner hat vergessen sich das Recht einen Weg zu bauen bzw deine Pflicht einen zu bauen eintragen zu lassen. Gibt es da keine Vereinbarungen bleibt der Weg wie er ist.

1- Du kannst den Weg nutzen wie du und wann du willst, solange die den NAchbarn nicht bei einer Durchfahrt oder Gang behinderst
2. Ja
3. Nein


Lies mal etwas im Forum !!!
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Re: Hat Eigentümer Mitnutzungsrecht

Beitrag von Klaus » 22.02.2019, 15:25

Ein Anwalt ist ein Kecht der ein Schreiben abtippt und mit §en verziert.
Ich würde dem nicht ständig - oder noch besser gar nicht antworten. Die meisten reiten sich nur selber in die Predullie

Erst wenn du was willst schreibt man irgendwas

Klagen hingehen "MUSS" man beantworten, die kommen vom Gericht. Auch Schiedsverfahren sind freiwillig, wobei man da gefahrlos hin kann.
Vergleiche nur machen wenn man "gewinnt", es sein denn man ist im Unrecht :-) Auch der Gütetermin hat wenig mit Gesetz zu tun, der Richter will die Idioten nur loswerden und würde alles vorschlagen
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