Vermehrung Wegerechte ?
Moderator: Klaus
Vermehrung Wegerechte ?
Können sich Wegerechte vermehren ?
A ist Eigentümer von Flurstück 100 mit Privatweg.
Lt. Grundbuch hat der Eigentümer B von Flurstück 200 ein Wegerecht.
Lt. Flurkarte gibt es Flurstück 200 nicht mehr, stattdessen heissen die
jetzt 210 und 211, d.h. es erfolgte eine Grundstücksteilung.
Haben jetzt die jeweils Eigentümer B + C das Wegerecht
A ist Eigentümer von Flurstück 100 mit Privatweg.
Lt. Grundbuch hat der Eigentümer B von Flurstück 200 ein Wegerecht.
Lt. Flurkarte gibt es Flurstück 200 nicht mehr, stattdessen heissen die
jetzt 210 und 211, d.h. es erfolgte eine Grundstücksteilung.
Haben jetzt die jeweils Eigentümer B + C das Wegerecht
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Es kommt drauf an.
Wenn sich eine Wiese aufteilt und beide wieder eine Wiese bewirtschaft, dann gilt das Wegerecht für das gesamte Grundstück wieder. Notfalls eben als Notwegerecht.
Wenn nun zwei Häuser drauf gebaut werden hat keiner mehr eine Wegerecht.
Normalerweise werden die Rechte in die neuen Grundstücke übernommen, stehen keine im Grundbuch und gibt es das belastende Grundstück nicht mehr kann man seinen eigenen Eintrag löschen lassen.
Klaus
Wenn sich eine Wiese aufteilt und beide wieder eine Wiese bewirtschaft, dann gilt das Wegerecht für das gesamte Grundstück wieder. Notfalls eben als Notwegerecht.
Wenn nun zwei Häuser drauf gebaut werden hat keiner mehr eine Wegerecht.
Normalerweise werden die Rechte in die neuen Grundstücke übernommen, stehen keine im Grundbuch und gibt es das belastende Grundstück nicht mehr kann man seinen eigenen Eintrag löschen lassen.
Klaus
weder B noch C haben im Grundbuch eine Wegerechts-Eintragung.
und beide haben auf ihren Grundstücken ein EFH stehen.
Können sich B und C beim Wegerecht nicht darauf berufen, dass bei A
ein Wegerecht eingetragen ist zugunsten des alten Grundstücks (Flurstück 200)aus dem ihre beiden Grundstücke (Flurstücke 210+211) bestehen.
und beide haben auf ihren Grundstücken ein EFH stehen.
Können sich B und C beim Wegerecht nicht darauf berufen, dass bei A
ein Wegerecht eingetragen ist zugunsten des alten Grundstücks (Flurstück 200)aus dem ihre beiden Grundstücke (Flurstücke 210+211) bestehen.
A wird das Wegerecht bei sich löschen lassen können. Sollte er mal versuchen. Evtl. merkts ja keiner, und wenns erst mal weg ist
Es ist kaum anzunehmen das ein Wegerecht für eine Wiese jetzt für mehrere Einfamilienhäuser gilt.
Aber es kommt drauf an wie alles enstanden ist. Evtl. bestehen Notwegerechte gegen Geldrente.
Wenn die beiden Häuse eigene Zugänge besitzen ist eher anzunehmen das das Wegerecht weg kann.
Klaus
Es ist kaum anzunehmen das ein Wegerecht für eine Wiese jetzt für mehrere Einfamilienhäuser gilt.
Aber es kommt drauf an wie alles enstanden ist. Evtl. bestehen Notwegerechte gegen Geldrente.
Wenn die beiden Häuse eigene Zugänge besitzen ist eher anzunehmen das das Wegerecht weg kann.
Klaus
Diese Frage regelt sich über ...
§ 1025 BGB
Teilung des herrschenden Grundstücks
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Die Grundstück B und C haben also das Wegerecht von B zunächst übernommen. War B von Anfang an Bauland und es wurde nicht explizit vereinbart, dass die Nutzung des Rechts nur für z.B. ein EFH vorgesehen ist, so wird es durch die Bebauung mit jetzt zwei EFH nicht beschwerlicher.
Der Grundbucheintrag könnte vom Grundbuchamt spätestens auf Antrag korrigiert werden, die Teilung sollte sich anhand der Grundakten allerdings auch so nachvollziehen lassen, wodurch eine Korrektur nicht unbedingt erforderlich sein muss. Mal anfragen.
§ 1025 BGB
Teilung des herrschenden Grundstücks
Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.
Die Grundstück B und C haben also das Wegerecht von B zunächst übernommen. War B von Anfang an Bauland und es wurde nicht explizit vereinbart, dass die Nutzung des Rechts nur für z.B. ein EFH vorgesehen ist, so wird es durch die Bebauung mit jetzt zwei EFH nicht beschwerlicher.
Der Grundbucheintrag könnte vom Grundbuchamt spätestens auf Antrag korrigiert werden, die Teilung sollte sich anhand der Grundakten allerdings auch so nachvollziehen lassen, wodurch eine Korrektur nicht unbedingt erforderlich sein muss. Mal anfragen.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Der Eintrag im Grundbuch des belasteten Grundstücks reicht aus.
Das Grundbuchamt trägt es oft auch für das begünstigte Grundstück ein. Das ist aber m.W. kein Muss.
A sollte recherchieren, unter welchen Konditionen genau das Wegerecht für B als Gesamtgrundstück zustande kam (genauer Wortlaut Grundbucheintrag / Bewillligung etc.). Das zählt. Wenn hier keine Einschränkung auf ein EFH herauskommt, war von Anfang an für A absehbar, dass ein weiteres EFH oder ein MFH etc. hätte gebaut werden können - soweit der (derzeitige) Bebauungsplan das vorsieht (vorsah).
Der subjektive Eindruck (C nutzt das Recht stündlich) zählt hierbei nicht, ob es jetzt "beschwerlicher" ist für A.
(sorry ... )
Das Grundbuchamt trägt es oft auch für das begünstigte Grundstück ein. Das ist aber m.W. kein Muss.
A sollte recherchieren, unter welchen Konditionen genau das Wegerecht für B als Gesamtgrundstück zustande kam (genauer Wortlaut Grundbucheintrag / Bewillligung etc.). Das zählt. Wenn hier keine Einschränkung auf ein EFH herauskommt, war von Anfang an für A absehbar, dass ein weiteres EFH oder ein MFH etc. hätte gebaut werden können - soweit der (derzeitige) Bebauungsplan das vorsieht (vorsah).
Der subjektive Eindruck (C nutzt das Recht stündlich) zählt hierbei nicht, ob es jetzt "beschwerlicher" ist für A.
(sorry ... )
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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