Wegerecht ohne Grundbucheintragung

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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motorbiene
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Wegerecht ohne Grundbucheintragung

Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 13:30

A hat letztes Jahr ein Haus gekauft von B neben an. Im Kaufvertrag mit A wusste B von keinerlei Baulasst bescheid dennoch haben A der B vertraut und sahen nicht in das Baulastenverzeichnis ein. In einem Kaufvetrag vor Jahren zuvor wusste B von einer Baulast die B auch selbst veranlasst hat.
Kann man dies bei einem Anwalt einklagen zwecks Minderung des Kaufpreises ?

B nutzt dies natürlich aus. Es ist ein Durchfahrts und Durchgangsrecht von einer Breite mit 3 m uneingeschränkt auf das abzutrennende Grundstück hinter der Garage ( SchopF ) von A

Darf B das so nutzen oder gilt das nur für die Gemeinde, habe schon so viele Berichte gelesen.

B kommt mit einem Großen Traktor und Anhänger und ladet Heu od.Stroh in A Hofs ab. B fährt nicht auf sein hinteres Grundstück. Bei B sind auch viele Arbeiter die B helfen das Heu nach hinten auf das Grundstück zu tragen. Müssen A das dulden.

Kann B A drohen das Auto abzuschleppen wenn A beim Einkaufen wäre und B müsste mit dem Anhänger durch ?

Vielen Dank



Artikel lesen
Es gibt keine Gewohnheitswegerechte – Aber

Wegerechte

Das alleine kann man natürlich so nicht stehen lassen. Denn auch eine Gewohnheit resultiert auf eine Erlaubnis oder Vereinbarung. Selbst das stillschweigende Dulden ist eine Vereinbarung an die sich die Nachbarn halten müssen. Das Problem ist aber das solche Vereinbarungen gekündig.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 13:48

Fragen über Fragen.

Erst mal sollte man genau klären was Tatsache ist. Dazu geht man auf Grundbuchamt und holt sich einen Grundbuchauszug. Falls dort ein Wegerecht eingetragen ist, auch die Bewilligungsurkunde. Dabei sieht man auch gleich im Katasteramt nach welche Nutzungsart dort für das berechigte Grundstück (B) eingetragen wurde.

Danach zum Bauamt und das Baulastenverzeichnis einsehen. Dort steht welche Rechte die öffentliche Hand hat.

Mit einer Baulast alleine kann der Nachbar sein Grundstück nicht bewirtschaften.

Hat er ein Wegerecht, dann kann er den Weg überqueren. Er darf genau genommen nicht mal stehen bleiben. Falls er mit dem Fahrzeug seiner Wahl nicht auf sein Grundstück kann dann muss er eben draußen bleiben und das Zeug tragen.

Falls in Wegerecht besteht kann A dort sein Auto nur abstellen wenn er danaben steht und jederzeit wegfahren kann. Der Nachbar muss das weder anmelden noch erfragen.

Hat er keine Rechte kann es sein das ihm ein Notwegerecht zusteht. Aber nur wenn er keinen anderen Zugang hat.

Hat er einen Vertrag unterschrieben das es keine Baulast gibt und es gibt eine die er selbst eingetragen hat dann ist der Kaufpreis zu mindern, man könnte auch vom Kauf zurücktreten. Falls der einen anderen Zugang hat würde ich zurücktreten wenn er die Last nicht löschen lässt. Denn nach dem Streit und der Minderung wird eher schlimmer als jetzt

Klaus

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Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 13:59

Danke für die schnelle Antwort.
Es besteht nur ein Eintrag im Baulastenver. Es besteht weder ein privatrechtlicher Vetrag bzw. eine Eintragung im Grundbuch. Wie ist der Sachverhalt in dieser Lage.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 14:16

Hat er einen weiteren Zugang zum Grundstück

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Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 14:38

B kommt von seinem Grundtück von seiner Hofeinfahrt auf das abzutrennende Grundstück zu Fuß. Jedoch wird B mit einem Anhänger und Traktor nicht durchkommen ausser B gestaltet sein Grundstück anderst. Muss ich das dulden wenn B heute Heu bringt und lädt im Hof ab mit 5-6 andere Leute. B wird nicht durch das Rolltor durchfahren auf sein Bereich weil das weniger hat als 3 m, da kommt kein großer Anhänger durch. Kann ich von B verlangen durchzufahren auf seinen Bereich und bei sich selbst abzuladen ohne uns den Weg oder Hof zu verschmutzen ( Staub und Dreck vom heu und Stroh hängen an der Hauswand )

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 14:57

Also wenn es keine Wegeecht gibt, kein Not ersichtlich ist. Dann gibt es auch keinen Grund das er ein Fremdes Grundstück benutzt. Am besten einen Zaun zum Nachbarn ziehen. Auf der Straßenseite ein abschließbares Tor.

Wenn er dann wieder rein will die Polizei rufen

Klaus

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Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 19:19

Hier schreibt der Ehegatte von Motorbiene zum hypotetischen Fall von A

Hier ist die Lage so,das weder ein Eintrag im Grundbuch noch ein zievielrechtlicher Vertrag besteht. Es gibt auch kein Notwegerecht. Es ist lediglich eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Was für Rechte hat B in dieser Situation.

Danke für die schnelle Antwort.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 19:24

Und was steht in der Baulast drin ?

Alleine aus der Baulast kann der Nachbar keine Rechte ableiten. Er braucht auch ein Wegerecht.

Klaus

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Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 19:40

in der baulast steht:

Der Eigentümer A des Grundstückes Flurstücknr. ... übernimmt für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast gem. LBO die Verpflichtung, jederzeit uneingeschränkt und ungehindert begeh- und befahrbar Zugang und Zufahrt in einer Breite von min 3.00 m von der ...straße zu dem abzutrennenden Grundstücksteil zu dulden.

Was ist hier nun Recht

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 19:57

Kann zur Bewirtschaftung seines "Bauenhofs" mit dem Schlepper überfahren um zu seinem Grundstück zu gelangen. Kommt er mit dem Fahrzeug nicht auf sein eigenes Grundstück dann hat er Pech und muss auf der Strasse abladen und laufen.
Hat der einen Bauerhof ?

Nomalerweise prüft der Notar Eintragungen im Grundbuch, muss er ja um zu sehen ob Verkäufer auch Inhaber ist. Also hat der das Wegerecht wohl auch vorgelesen. Daher wird man kaum Ansprüche haben.
Normalerweise ist der nicht verpflichtet das Baulastenverzeichnis einzusehen, das sagt der meist auch extra.

also selber schuld ?!?

Klaus

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Beitrag von motorbiene » 13.09.2007, 20:00

Es steht nichts im Grundbuch, sondern nur im Baulastenverzeichnis, und somit hat doch B keinen privatrechtliche Handhabe oder.

B kommt nicht mit seinem Traktor in seinen Schopfteil.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 13.09.2007, 20:13

hatte ich falsch verstanden.

Was ist Schopfteil ?

Also er selber hat keine Rechte, jedoch wird die Gemeinde Ihre Bauslast wohl so nutzen das er rein darf.

Ich würde den Weg einfach versperren und warten was die Gemeinde sagt. Am besten irgend was größes Schweres in den Weg stellen und mal abwarten.

Normalerwiese müsste der Nachbar die Stadt dazu bewegen aktiv zu werden. Die Frage ist ob die wollen. Notfalls würde ich denen gegenüber erklären das die "schwere Sache" nur vorübergehen dort gestanden hat. Am Tage Ihre Anfrage entfernt wurde. Dann lassen die es und A stellt den Gegenstand wieder hin :-)

Aber egal er hat keinerlei Rechte auf A's Hof stehen zu bleiben und abladen. Kommt er nicht mit dem Fahrzeug auf sein Grundstück muss er auf der Straße abladen und laufen.

Klaus

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Beitrag von andy » 14.09.2007, 06:46

Baulasten sichern öffentlich rechtliche Belange, Grunddienstbarkeiten privatrechtliche.

Durch die Baulast darf B bauen, zum Bewirtschaften seines Grundstücks darf er - theoretisch - noch lange nicht überwegen.
Einfach mal nach Baulast / Grunddienstbarkeit im INet suchen und entsprechende Abhandlungen darüber studieren.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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