Per einstweiliger Verfügung Torbau verhindern???DRINGEND!!!!
Moderator: Klaus
Per einstweiliger Verfügung Torbau verhindern???DRINGEND!!!!
Kann ein Wegeberechtigter per einstweiliger Verfügung den Bau von einem Tor verhindern???
Obwohl rechtlich eigentlich kein Grund Ersichtbar ist?
Was für Gründe kann es geben? Es handelt sich um zwei normale EFH. Beide Parteien mit Kinder. Normaler Weg. Der Wegeberechtigte hat selber auch ein Tor.
Lotte
Obwohl rechtlich eigentlich kein Grund Ersichtbar ist?
Was für Gründe kann es geben? Es handelt sich um zwei normale EFH. Beide Parteien mit Kinder. Normaler Weg. Der Wegeberechtigte hat selber auch ein Tor.
Lotte
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Horst der Baumeister nervt !
Anders Bob der Baumeister
Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....
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Haben A und B ein Wegerecht, steht da sonst noch was im Grundbuch drin.
Wenn es ein normales Wegerecht ist und sonst auch alles normal ist, kann er es kaum verhindern. Ich habs selber versucht.
Aber ein Richter im ersten Rechtszug ist nicht immer das gelbe vom Ei.
Klaus
P.S. Rechtschutzversicherung abschliessen, drei Monate warten und dann bauen
Wenn es ein normales Wegerecht ist und sonst auch alles normal ist, kann er es kaum verhindern. Ich habs selber versucht.
Aber ein Richter im ersten Rechtszug ist nicht immer das gelbe vom Ei.
Klaus
P.S. Rechtschutzversicherung abschliessen, drei Monate warten und dann bauen
Unter "Post vom Anwalt" steht alles über das Wegerecht von A+B.
Nichts besonderes, keine Vereinbarungen.
Nächste Woche soll das Tor kommen.
Rechtschutz hat A. (Eigentümer des Weges).
Aus welchen Gründen kann B eine einstweilige Verfügung erreichen???
Wie gehts dann weiter. (Kosten für die Firma die das Tor baut, Termin steht)
Lotte
Nichts besonderes, keine Vereinbarungen.
Nächste Woche soll das Tor kommen.
Rechtschutz hat A. (Eigentümer des Weges).
Aus welchen Gründen kann B eine einstweilige Verfügung erreichen???
Wie gehts dann weiter. (Kosten für die Firma die das Tor baut, Termin steht)
Lotte
Danke Klaus...
Lügen ok. Aber was für Lügen kann man sich da als Wegeberechtigter ausdenken.
Einstweilige Verfügung, kurz und knapp heißt es doch: wenn Gefahr für´s Leben, Eigentum oder Rechte droht....
Aber seine Rechte den Weg zu benutzen verliert ein Wegeberechtigter doch nicht!
Und wie lange kann der ganze Spass dann dauern und wer kommt für den Schaden auf der durch den Verzug enrsteht? Kann man denn nicht irgendetwas tun bevor eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wird.
Bei Gericht eine Vorabstellungnahme oder sowas???
Wie gesagt, der Auftrag ist erteilt, die Firma kommt nächste Woche?
Der Wegeberechtigte hat doch selber ein Tor.
Und der Eigentümer des Weges läßt wirklich schon viel Durchgehen...parken des Wegeberechtigten und so. Das Tor soll keine Schikane sondern ein Schutz werden!!!!
Lügen ok. Aber was für Lügen kann man sich da als Wegeberechtigter ausdenken.
Einstweilige Verfügung, kurz und knapp heißt es doch: wenn Gefahr für´s Leben, Eigentum oder Rechte droht....
Aber seine Rechte den Weg zu benutzen verliert ein Wegeberechtigter doch nicht!
Und wie lange kann der ganze Spass dann dauern und wer kommt für den Schaden auf der durch den Verzug enrsteht? Kann man denn nicht irgendetwas tun bevor eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wird.
Bei Gericht eine Vorabstellungnahme oder sowas???
Wie gesagt, der Auftrag ist erteilt, die Firma kommt nächste Woche?
Der Wegeberechtigte hat doch selber ein Tor.
Und der Eigentümer des Weges läßt wirklich schon viel Durchgehen...parken des Wegeberechtigten und so. Das Tor soll keine Schikane sondern ein Schutz werden!!!!
keine
Es ist unumstritten, dass der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstück dieses nach wie vor als sein Eigentum betrachten kann. Er kann damit machen was er will, solange das Wegerecht nicht beinträchtigt wird. Ein Tor ist eine übliche Grundstücksanlage und beeinträchtigt das Wegerecht in keiner Weise.
Inhalt des Wegerecht ist ausschließlich, dass der Berechtigte über diesen Weg sein Grundstück erreicht. Das ist auch mit einem tor gewährleistet.
Urteile gibt es dazu in Hülle und Fülle.
Es ist unumstritten, dass der Eigentümer eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstück dieses nach wie vor als sein Eigentum betrachten kann. Er kann damit machen was er will, solange das Wegerecht nicht beinträchtigt wird. Ein Tor ist eine übliche Grundstücksanlage und beeinträchtigt das Wegerecht in keiner Weise.
Inhalt des Wegerecht ist ausschließlich, dass der Berechtigte über diesen Weg sein Grundstück erreicht. Das ist auch mit einem tor gewährleistet.
Urteile gibt es dazu in Hülle und Fülle.
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