Wegerente, Instandhaltung, elektrisches Tor
Verfasst: 26.09.2019, 20:33
Hallo zusammen.
Leider ergeben sich gerade einige Fragen zum Wegerecht und so ganz habe ich die passende Antwort über die Suchfunktion noch nicht finden können. Ich hoffe, der ein oder andere Punkt kann mir hier erläutert werden
A ist Eigentümer von Haus/Grundstück A und zugehörigem Zufahrtsweg. A nutzt den Weg ausschließlich zu Fuß, damit B das Hinterliegergrundstück mit dem Auto erreichen kann.
B ist Eigentümer von Haus/Hinterliegergrundstück B und kann sein Grundstück ausschließlich über den Zufahrtsweg von A erreichen. Im Grundbuch eingetragen ist ein Wegerecht mit Bewilligung von 1963. Hier ist das Wegerecht wie folgt definiert: A erhält ein Wegerecht zum Gehen, Fahren, Reiten. Der Weg bemisst mind. 3m zur östlichen Grundstücksgrenze.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft Grundstück C. Abgetrennt durch Zaun/Hecke.
1. Eine Wegerente findet sich in einer separat notariell beglaubigten Abschrift. Diese wurde zu DM-Zeiten erfasst und mit 100 DM/Jahr bzw 51€ festgesetzt.
Darf eine Wegerente nach all den Jahren neu festgesetzt bzw an die Inflation angepasst werden? Wer definiert den Betrag in diesem Fall neu?
2. An keiner Stelle wurde die Instandhaltung des Weges geregelt. Der Weg ist ca 5m vor Grundstück B gepflastert und fällt dort extrem ab durch das Befahren mit Autos durch Eigentümer B. Der restliche Weg soll zukünftig gepflastert werden, da er durch das Befahren bei Nässe sehr matschig wird. Ist hier durch B eine Beteiligung an der Instandhaltung oder Wegerneuerung zu fordern?
3. Fällt die Pflege der Hecke entlang des Zufahrtswegs ebenfalls unter Instandhaltung und ist hier eine Beteiligung durch B zu fordern?
4. Entlang der östlichen Grenze ist der Weg zum Teil durch einen Randstein mit Zierkies bestückt. Ab dem Randstein gemessen ist der befahrbare Weg 2,70 - 3m bereit. Kann B eine Entfernung des Randsteins fordern?
5. Der Zufahrtsweg ist von A durch ein Tor gesichert. Elektrische Antriebe mit Fernbedienung wurden durch B installiert, damit dieser zum Öffnen des Tors nicht aussteigen muss, um den Weg zu befahren. Es erfolgt keine Wartung der Antriebe, welche immer wieder Fehlfunktion zeigen. Darf A die Antriebe an seinem Tor entfernen? Ist eine manuelle Tor-Sicherung mit Aushändigen von Schlüsseln an B zulässig oder darf das Tor wegen Sicherheitsbestimmungen/Rettungsweg gar nicht verschlossen werden?
Ich hoffe, die Sachlage halbwegs verständlich dargestellt zu haben und bedanke mich im Voraus bereits ganz herzlich.
Viele Grüße!
Leider ergeben sich gerade einige Fragen zum Wegerecht und so ganz habe ich die passende Antwort über die Suchfunktion noch nicht finden können. Ich hoffe, der ein oder andere Punkt kann mir hier erläutert werden
A ist Eigentümer von Haus/Grundstück A und zugehörigem Zufahrtsweg. A nutzt den Weg ausschließlich zu Fuß, damit B das Hinterliegergrundstück mit dem Auto erreichen kann.
B ist Eigentümer von Haus/Hinterliegergrundstück B und kann sein Grundstück ausschließlich über den Zufahrtsweg von A erreichen. Im Grundbuch eingetragen ist ein Wegerecht mit Bewilligung von 1963. Hier ist das Wegerecht wie folgt definiert: A erhält ein Wegerecht zum Gehen, Fahren, Reiten. Der Weg bemisst mind. 3m zur östlichen Grundstücksgrenze.
Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft Grundstück C. Abgetrennt durch Zaun/Hecke.
1. Eine Wegerente findet sich in einer separat notariell beglaubigten Abschrift. Diese wurde zu DM-Zeiten erfasst und mit 100 DM/Jahr bzw 51€ festgesetzt.
Darf eine Wegerente nach all den Jahren neu festgesetzt bzw an die Inflation angepasst werden? Wer definiert den Betrag in diesem Fall neu?
2. An keiner Stelle wurde die Instandhaltung des Weges geregelt. Der Weg ist ca 5m vor Grundstück B gepflastert und fällt dort extrem ab durch das Befahren mit Autos durch Eigentümer B. Der restliche Weg soll zukünftig gepflastert werden, da er durch das Befahren bei Nässe sehr matschig wird. Ist hier durch B eine Beteiligung an der Instandhaltung oder Wegerneuerung zu fordern?
3. Fällt die Pflege der Hecke entlang des Zufahrtswegs ebenfalls unter Instandhaltung und ist hier eine Beteiligung durch B zu fordern?
4. Entlang der östlichen Grenze ist der Weg zum Teil durch einen Randstein mit Zierkies bestückt. Ab dem Randstein gemessen ist der befahrbare Weg 2,70 - 3m bereit. Kann B eine Entfernung des Randsteins fordern?
5. Der Zufahrtsweg ist von A durch ein Tor gesichert. Elektrische Antriebe mit Fernbedienung wurden durch B installiert, damit dieser zum Öffnen des Tors nicht aussteigen muss, um den Weg zu befahren. Es erfolgt keine Wartung der Antriebe, welche immer wieder Fehlfunktion zeigen. Darf A die Antriebe an seinem Tor entfernen? Ist eine manuelle Tor-Sicherung mit Aushändigen von Schlüsseln an B zulässig oder darf das Tor wegen Sicherheitsbestimmungen/Rettungsweg gar nicht verschlossen werden?
Ich hoffe, die Sachlage halbwegs verständlich dargestellt zu haben und bedanke mich im Voraus bereits ganz herzlich.
Viele Grüße!