Wegerecht Eigentümer vs. Mieter
Verfasst: 18.11.2019, 21:29
Aloha zusammen,
ich habe leider nicht viele Stellen im Internet gefunden, die sich um die Frage Wegerecht des Eigentümers im Vermietungsfall drehen. Was ich fand waren einige Hinweise, dass eine Grunddienstbarkeit, solange sie nicht persönlich = namentlich beschränkt ist, regelmäßig auch auf Mieter und Pächter Anwendung findet, auch wenn in den Formulierungen immer nur von "Eigentümern" die Rede ist.
Allerdings fand ich nirgends folgende spezielle Konstellation oder Historie, die evt. von dieser üblichen Betrachtung abweichen könnte.
Angenommen:
C verkauft vor 40 Jahren ein sehr großes Grundstück. Dieses wird nach dem Verkauf aufgeteilt in A (1/3) und B (2/3).
Der Käufer von B bewohnt & besitzt das Grundstück "ehemals B". Er hat ein Vorkaufsrecht auf C, das nutzt er aber nicht. Er möchte nur B kaufen und dort mehrere Häuser errichten und diese dann verkaufen bzw. vermieten. Auf C steht zudem ein für ihn unattraktives, altes Bauernhaus (A).
C verkauft nun ZUERST an A den vorderen, bebauten Grundstücksteil. A verpflichtet sich im KV dem B bzw. dem jeweiligen Eigentümer ein Wege- & Nutzungsrecht einzuräumen. Der Wegeverlauf ist auf der Skizze links gekennzeichnet.
DANACH verkauft C an B den hinteren, doppelt so großen, unbebauten Grundstücksteil. Die Verpflichtung des A bezgl. Grunddienstbarkeiten zugunten von B bzw. dem jeweiligen Eigentümer wird in diesen KV übernommen.
Weder A noch C möchten auf B mehrere Häuser haben. C verhandelte mit B folgendes im KV: "...Verkauft wird ein unbebautes Grundstück in der Größe von xxxx qm zum Zwecke der Bebauung mit einem Einfamilienhaus zu eigenwohnlichen Zwecken.." und weiter "..von dem Grundstück entfallen xxx (50%) qm als Bauland und xxx qm (50%) als Gartenland..". Kaufpreisaufteilung im KV zusätzlich nach Nutzungsart.
Danach machen A und B wie vereinbart einen recht detaillierten Vertrag zum Wege- und Leitungsrecht zugunsten von B bzw. des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes mit dem Zusatz, dass "dieses nur für ein Einfamilienhaus gelten" soll: gehen + fahren sowie gehen + zu fahren lassen. Rohre & Kabel zu verlegen + verlegen zu lassen, diese zu unterhalten + unterhalten zu lassen. Der Verlauf wird per Skizze definiert, ebenso die Breite, nicht zuletzt die Kosten für Unterhaltung, Pflege, Herstellung usw.
Der Vertrag findet Eingang in das Grundbuch von A, so wie alles andere vorher auch. Für B wird ein neues Grundbuch usw. erstellt, die Historie verbleibt bei A.
B versucht nun trotzdem auf seinem neuen Grundstück mehrere Häuser errichten zu lassen. Er reicht entsprechende Zeichnungen & Pläne bei Behörden ein. Da das Grundstück von B nur über A erreicht werden kann, gibt es bereits von Behördenseiten kein ok, maximal 1 Haus darf er auf B errichten, wenn er keine andere Zuwegung nachweist. Eine Zuwegung wäre auch über "ehemals B" denkbar, aber das will er nicht. So baut B auf seinem Grundstück 1 Einfamilienhaus, zieht ein und verkauft "ehemals B". Nach 30 Jahren verkauft A sein Grundstück nachdem er über 3 Jahren einen Käufer gesucht hat. B hätte A auch kaufen können, auch um die Einschränkungen aus der Grunddienstbarkeit aufzuheben, aber B ist schlicht zu geizig.
B läßt nun die 3. Möglichkeit verstreichen, die Einschränkungen aus der Grunddienstbarkeit bspw. auf ein EFH, zu beseitigen:
1. Vorkaufsrecht nicht genutzt
2. keine Erschließung über "ehemals B" und
3. kein Kauf von A nach 30 Jahren.
Als B stirbt versuchen die Erben von B nun den Schatz endlich zu heben. Es gelingt nicht. Auch findet B jahrelang keinen Käufer für sein Haus mit Grundstück, völlig marktfremde Preisvorstellung. B will das Haus nun wenigstens vermieten...
Nachdem B das Grundstück nur Zwecks Errichtung mit einem Einfamilienhaus zu eigenwohnlichen Zwecken gekauft hat, mit einem kaufvertraglich zugesicherten Wege-/Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer und die Grunddienstbarkeiten nur für ein Einfamilienhaus des jeweiligen Eigentümers im Grundbuch stehen: kann A das Wegerecht einem Mieter von B aufgrund dieser Formulierungen theoretisch verwehren??
Ich danke für's Lesen bis hierher!!
ich habe leider nicht viele Stellen im Internet gefunden, die sich um die Frage Wegerecht des Eigentümers im Vermietungsfall drehen. Was ich fand waren einige Hinweise, dass eine Grunddienstbarkeit, solange sie nicht persönlich = namentlich beschränkt ist, regelmäßig auch auf Mieter und Pächter Anwendung findet, auch wenn in den Formulierungen immer nur von "Eigentümern" die Rede ist.
Allerdings fand ich nirgends folgende spezielle Konstellation oder Historie, die evt. von dieser üblichen Betrachtung abweichen könnte.
Angenommen:
C verkauft vor 40 Jahren ein sehr großes Grundstück. Dieses wird nach dem Verkauf aufgeteilt in A (1/3) und B (2/3).
Der Käufer von B bewohnt & besitzt das Grundstück "ehemals B". Er hat ein Vorkaufsrecht auf C, das nutzt er aber nicht. Er möchte nur B kaufen und dort mehrere Häuser errichten und diese dann verkaufen bzw. vermieten. Auf C steht zudem ein für ihn unattraktives, altes Bauernhaus (A).
C verkauft nun ZUERST an A den vorderen, bebauten Grundstücksteil. A verpflichtet sich im KV dem B bzw. dem jeweiligen Eigentümer ein Wege- & Nutzungsrecht einzuräumen. Der Wegeverlauf ist auf der Skizze links gekennzeichnet.
DANACH verkauft C an B den hinteren, doppelt so großen, unbebauten Grundstücksteil. Die Verpflichtung des A bezgl. Grunddienstbarkeiten zugunten von B bzw. dem jeweiligen Eigentümer wird in diesen KV übernommen.
Weder A noch C möchten auf B mehrere Häuser haben. C verhandelte mit B folgendes im KV: "...Verkauft wird ein unbebautes Grundstück in der Größe von xxxx qm zum Zwecke der Bebauung mit einem Einfamilienhaus zu eigenwohnlichen Zwecken.." und weiter "..von dem Grundstück entfallen xxx (50%) qm als Bauland und xxx qm (50%) als Gartenland..". Kaufpreisaufteilung im KV zusätzlich nach Nutzungsart.
Danach machen A und B wie vereinbart einen recht detaillierten Vertrag zum Wege- und Leitungsrecht zugunsten von B bzw. des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes mit dem Zusatz, dass "dieses nur für ein Einfamilienhaus gelten" soll: gehen + fahren sowie gehen + zu fahren lassen. Rohre & Kabel zu verlegen + verlegen zu lassen, diese zu unterhalten + unterhalten zu lassen. Der Verlauf wird per Skizze definiert, ebenso die Breite, nicht zuletzt die Kosten für Unterhaltung, Pflege, Herstellung usw.
Der Vertrag findet Eingang in das Grundbuch von A, so wie alles andere vorher auch. Für B wird ein neues Grundbuch usw. erstellt, die Historie verbleibt bei A.
B versucht nun trotzdem auf seinem neuen Grundstück mehrere Häuser errichten zu lassen. Er reicht entsprechende Zeichnungen & Pläne bei Behörden ein. Da das Grundstück von B nur über A erreicht werden kann, gibt es bereits von Behördenseiten kein ok, maximal 1 Haus darf er auf B errichten, wenn er keine andere Zuwegung nachweist. Eine Zuwegung wäre auch über "ehemals B" denkbar, aber das will er nicht. So baut B auf seinem Grundstück 1 Einfamilienhaus, zieht ein und verkauft "ehemals B". Nach 30 Jahren verkauft A sein Grundstück nachdem er über 3 Jahren einen Käufer gesucht hat. B hätte A auch kaufen können, auch um die Einschränkungen aus der Grunddienstbarkeit aufzuheben, aber B ist schlicht zu geizig.
B läßt nun die 3. Möglichkeit verstreichen, die Einschränkungen aus der Grunddienstbarkeit bspw. auf ein EFH, zu beseitigen:
1. Vorkaufsrecht nicht genutzt
2. keine Erschließung über "ehemals B" und
3. kein Kauf von A nach 30 Jahren.
Als B stirbt versuchen die Erben von B nun den Schatz endlich zu heben. Es gelingt nicht. Auch findet B jahrelang keinen Käufer für sein Haus mit Grundstück, völlig marktfremde Preisvorstellung. B will das Haus nun wenigstens vermieten...
Nachdem B das Grundstück nur Zwecks Errichtung mit einem Einfamilienhaus zu eigenwohnlichen Zwecken gekauft hat, mit einem kaufvertraglich zugesicherten Wege-/Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer und die Grunddienstbarkeiten nur für ein Einfamilienhaus des jeweiligen Eigentümers im Grundbuch stehen: kann A das Wegerecht einem Mieter von B aufgrund dieser Formulierungen theoretisch verwehren??
Ich danke für's Lesen bis hierher!!